Urteil : Anspruch eines früheren Vereinsvorstandsmitglieds auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen Daten : aus der RDV 6/2024, Seite 357 bis 363
(BGH, Urteil vom 4. September 2024 – II ZB 10/23 –)
- Ein früheres Vereinsvorstandsmitglied kann nach seinem Ausscheiden aus dem Amt gegen das Registergericht einen Anspruch auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen Daten aus den im automatisierten Verfahren zum unbeschränkten Abruf aus dem Vereinsregister im Internet bereitgestellten Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO haben.
- Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, deren Gewichtung maßgeblich von dem seit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds verstrichenen Zeitraum bestimmt wird.
- § 79 Abs. 1 und 2 BGB (i.V.m. § 33 VRV) sind insoweit im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung einschränkend auszulegen.
Aus den Gründen:
1. Die Beschwerdeanträge des Antragstellers richten sich nicht gegen die Speicherung seiner Daten im Vereinsregister als solche oder gegen jegliche weitere Verarbeitung dieser Daten durch das Registergericht, sondern allein gegen ihre Verarbeitung in Form der Offenlegung im Internet durch Bereitstellung zum Abruf über das Registerportal. […]
2. Mit seinem Hauptantrag dringt der Antragsteller nicht durch. Ein Anspruch des Antragstellers darauf, dass seine im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen Daten aus den zum Abruf im Internet bereitgestellten Daten gelöscht, d.h. überhaupt nicht mehr über das Internet abgerufen werden können, ergibt sich weder aus der Datenschutzgrundverordnung noch aus nationalem Recht.
a) Der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ist eröffnet. Die Bereitstellung der im Vereinsregister gespeicherten Daten des Antragstellers durch das Registergericht zum Abruf im Internet unterfällt zeitlich (Art. 99 Abs. 2, Art. 94 Abs. 1, ErwG 171 DS-GVO), räumlich (Art. 3 DS-GVO) und sachlich (Art. 2 Abs. 1 DS-GVO) dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung.
Der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort des Antragstellers sind personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Die Bereitstellung dieser im Vereinsregister gespeicherten Daten zum Abruf im Internet über das Registerportal (§ 79 Abs. 1 bis 4 BGB, § 33 S. 1 VRV) ist eine Verarbeitung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Fall 1 und 2, Art. 4 Nr. 2 DS-GVO.
Das mit der Führung des elektronischen Vereinsregisters betraute Registergericht (§§ 55, 55a Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 RegisterVO NRW) ist (Mit-)Verantwortlicher für diese Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO, weil es mit der Eintragung und Übermittlung der Daten an den Betreiber des Registerportals, das die Länder auf der Grundlage von § 79 Abs. 2 S. 2 BGB errichtet haben (BeckOGK BGB/ Geißler, Stand 01.12.2023, § 79 Rn. 17), darüber entscheidet, welche Daten dort abrufbar sind (vgl. EuGH, Urt. v. 09.03.2017 – C-398/15, ECLI:EU:C:2017:197 = BB 2017, 652 Rn. 35 – Manni [zu Art. 2 lit. d) der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281 vom 23. November 1995, S. 31; im Folgenden: Datenschutz-Richtlinie]). Insoweit liegt jedenfalls eine gemeinsame Verantwortlichkeit des Registergerichts und des Betreibers des Registerportals nach Art. 4 Nr. 7, Art. 26 Abs. 1 DS-GVO vor, weil die Eintragung der Daten in das Vereinsregister und ihre Offenlegung über das Registerportal durch den gemeinsamen Informationszweck (§ 79 Abs. 3 S. 1 BGB) verbunden und die jeweiligen Pflichten jedes gemeinsam Verantwortlichen festgelegt sind (vgl. EuGH, Urt. v. 11.01.2024 – C-231/22, ECLI:EU:C:2024:7 Rn. 49 f. – Belgischer Staat [Données traitées par un journal officiel]), so dass der Antragsteller nach Art. 26 Abs. 3 DS-GVO seine Rechte auch gegenüber dem Registergericht geltend machen kann.
b) Das allein auf die Ausnahme seiner Daten von der Abrufbarkeit über das Internet gerichtete Begehren des Antragstellers ist grundsätzlich von dem Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 und 2 DS-GVO umfasst.
Der Begriff der Löschung i.S.v. Art. 17 Abs. 1 DS-GVO ist autonom auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 27.07.2020 – VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 17) und beinhaltet – anders als die gemäß § 395 Abs. 1 S. 2, § 387 Abs. 2 und 4 FamFG, §§ 11, 29 VRV lediglich durch Rötung erfolgende Löschung von Vereinsregistereintragungen nach nationalem Recht – die Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten in einer Weise, die es tatsächlich unmöglich macht, die zuvor in den zu löschenden Daten verkörperte Information wahrzunehmen (vgl. Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Aufl., Art. 17 DS-GVO Rn. 37 ff.; Roßnagel, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 4 Nr. 2 DS-GVO Rn. 30).
Dabei ist das in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO niedergelegte „Recht auf Löschung“ schon aufgrund der stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen, sondern – entsprechend der zielorientierten weiteren Artikelüberschrift – als „Recht auf Vergessen“ normativ zu verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 27.07.2020 – VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 17). Maßgeblich zur Bestimmung des Begriffs der Löschung ist daher der erwünschte Erfolg, der durch alle in Betracht kommenden technischen Möglichkeiten zur gebotenen Unbrauchbarmachung herbeigeführt werden kann (vgl. BeckOK Datenschutzrecht/ Worms, Stand 01.08.2023, Art. 17 DS-GVO Rn. 55). Da die betroffene Person den Umfang ihres Löschungsrechts selbst bestimmen kann, zum Beispiel durch Beschränkung ihres Antrags auf bestimmte Daten, Datenarten aber auch auf bestimmte Formen, Zwecke oder Teile der Verarbeitung (vgl. Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 17 Rn. 72), ist auch die gebotene Unbrauchbarmachung entsprechend dem von ihr begehrten Erfolg vorzunehmen. So stellt etwa die dauerhafte Auslistung von Links aus der Ergebnisliste eines Suchmaschinenbetreibers im Internet ein Unbrauchbarmachen von personenbezogenen Daten im Sinne des Verlinkungszwecks und damit ein Löschen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO dar (vgl. EuGH, Urt. v. 24.09.2019 – C-507/17, ECLI:EU:C:2019:727 = NJW 2019, 3499 Rn. 46; Urt. v. 24.09.2019 – C-136/17,ECLI:EU:C:2019:773 = NJW 2019, 3503 Rn. 52, 54 f.; Urt. v. 08.12.2022 – C-460/20, ECLI:EU:C:2022:962 = NJW 2023, 747 Rn. 54 f.; BGH, Urt. v. 27.07.2020 – VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 17; Urt. v. 23.05.2023 – VI ZR 476/18, BGHZ 237, 137 Rn. 28 – Recht auf Vergessenwerden II; OLG Karlsruhe, ZD 2023, 725 Rn. 23 f.; BeckOK Datenschutzrecht/Worms, Stand 01.08.2023, Art. 17 DS-GVO Rn. 55a). Damit verlangt Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auch nicht die Unbrauchbarmachung identischer Daten aus einer alternativen Verkörperung, die einer weiterhin berechtigten Zwecksetzung entspricht (Kamann/ Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 17 Rn. 36; vgl. auch Meentz/Hinzpeter, in: Taeger/Gabel, DS-GVO/BDSG/ TTDSG, 4. Aufl., Art. 17 Rn. 61). Dementsprechend handelt es sich bei der mit dem Hauptantrag begehrten Entfernung der im Vereinsregister gespeicherten Daten aus dem im Internet über das Registerportal abrufbaren Datenbestand um ein (vollständiges) Unbrauchbarmachen im Sinne des Publikationszwecks durch weltweite Abrufbarkeit und damit ein Löschen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO.
c) Die materiellen Voraussetzungen für einen Anspruch des Antragstellers aus Art. 17 Abs. 1 und 2 DS-GVO auf vollständige Ausnahme seiner im Vereinsregister gespeicherten Daten von der Bereitstellung zum Abruf im Internet über das Registerportal liegen nicht vor. Die Bereitstellung der Daten des Antragstellers zum Abruf im Internet erfüllt nur insoweit einen Löschungsgrund im Sinne dieser Vorschrift, als dieser Abruf unbeschränkt ermöglicht wird, nicht aber, wenn diese Bereitstellung in Fällen eines dargelegten berechtigten Interesses im Einzelfall erfolgt.
aa) Der Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DS-GVO greift bei unbeschränkter Abrufbarkeit der Daten des Antragstellers im Internet; ihre Bereitstellung zum Abruf nach Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall ist dagegen nicht unrechtmäßig, weil sie insoweit zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c), Abs. 3 DS-GVO erforderlich ist.
(1) Nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO ist die Datenverarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 UnterAbs. 1 lit. a) bis f) DS-GVO aufgeführten Bedingungen erfüllt ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist derjenige der Prüfung (vgl. Herbst, in: Kühling/ Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Aufl., Art. 17 DS-GVO Rn. 28a; Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 17 Rn. 27; /Hinzpeter, in: Taeger/Gabel, DS-GVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl., Art. 17 DS-GVO Rn. 60; Paal, in: Paal/Pauly, DS-GVO/ BDSG, 3. Aufl., Art. 17 Rn. 26; BeckOK Datenschutzrecht/ Worms, Stand 01.08.2023, Art. 17 DS-GVO Rn. 43), so dass auch eine Datenverarbeitung, die zunächst rechtmäßig erfolgte, zu einem späteren Zeitpunkt aber rechtswidrig wurde, ein Recht auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DS-GVO begründen kann (LG Frankfurt a.M., ZD 2019, 410 Rn. 40; Meents/ Hinzpeter, in: Taeger/Gabel, DS-GVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl., Art. 17 DS-GVO Rn. 62; Auernhammer/Stollhoff, DS-GVO/ BDSG, 8. Aufl., Art. 17 Rn. 32).
(2) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Bereitstellung der im Vereinsregister gespeicherten Daten des Antragstellers zum Abruf im Internet über das Registerportal zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DS-GVO erforderlich.
(a) Anders als der Antragsteller meint, muss die rechtliche Verpflichtung des für die Verarbeitung Verantwortlichen, wie sich aus ErwG 41 S. 1 DS-GVO ergibt, nicht notwendig in einem Parlamentsgesetz normiert sein (EuGH, Urt. v. 24.02.2022 – C-175/20, ECLI:EU:C:2022:124 = ZD 2022, 271 Rn. 52 – Valsts ieņēmumu dienests), solange die Anforderungen gemäß der Verfassungsordnung des Mitgliedstaats gewahrt sind. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Verpflichtung kraft objektiven Rechts und keine vertraglich begründete Pflicht handelt (vgl. Gola/Heckmann/Schulz,DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 46; Frenzel, in: Paal/Pauly,DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 16). Grundlage der Verpflichtung können damit neben Parlamentsgesetzen des Bundes und der Länder auch Rechtsverordnungen sein (vgl. Borges/Steinrötter, in: BeckOK IT-Recht,Stand 01.01.2022, Art. 6 DS-GVO Rn. 29; Frenzel, in: Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 6 Rn. 16; Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang,DS-GVO/ DSG, Stand März 2024, Art. 6 DS-GVO Rn. 110; Spindler/Dalby, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 8).
(b) Die rechtliche Verpflichtung zur Bereitstellung der im Vereinsregister gespeicherten verfahrensgegenständlichen Daten des Antragstellers zum unbeschränkten Abruf im Internet über das Registerportal ergibt sich aus §§ 55a, 79 Abs. 1 bis 4 BGB, § 387 Abs. 2 und 4 FamFG, § 33 VRV, §§ 4, 10 der Verordnung über die elektronische Registerführung und die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Nordrhein-Westfalen in Registersachen (Registerverordnung Amtsgerichte – RegisterVO vom 8. Mai 2013, GVBl. 2013, 248; im Folgenden: RegisterVO NRW) i.V.m. §§ 64, 67 Abs. 1 BGB, §§ 3, 11 Abs. 1, §§ 18, 19, 29 VRV.
(aa) Mit §§ 4, 10 Register-VO NRW hat das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in Ausübung der ihm gemäß § 55a Abs. 1 S. 1 und 3, § 79 Abs. 2 und 5 BGB, § 1 Abs. 2 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2010 (GVBl. NRW 2010, 30) übertragenen Ermächtigung die elektronische Führung des Vereinsregisters für das Land Nordrhein-Westfalen angeordnet und die Durchführung und Abwicklung des gemäß § 79 Abs. 2 BGB zulässigen elektronischen Abrufverfahrens aus dem elektronisch geführten Register dem Amtsgericht Hagen zugewiesen. Das gemeinsame Registerportal der Länder zum länderübergreifenden zentralen Abruf der Daten aus dem Vereinsregister ist durch landesrechtlich ratifizierte Staatsverträge der Länder (GVBl. NRW 2007, 150 ff., 436 f., dort jeweils § 10 bzw. Art. 10), in Nordrhein-Westfalen ratifiziert durch Zustimmung des Landtags mit Gesetzeskraft gem. Art. 66 S. 2 der Landesverfassung (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 10.12.2021 – 2 A 51/21, juris Rn. 19 ff.), errichtet worden.
(bb) Umfang und Voraussetzungen des automatisierten Datenabrufs sind verpflichtend in § 79 Abs. 1 bis 4 BGB geregelt (§ 33 S. 1 VRV). Nach § 79 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Abruf von Daten aus dem Vereinsregister jedem gestattet, d.h. anders als nach § 13 Abs. 2 FamFG, § 12 Abs. 1 S. 1 GBO ist keine Glaubhaftmachung oder Darlegung eines berechtigten Interesses erforderlich (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl., § 79 Rn. 1; BeckOGK BGB/Geißler, Stand 01.03.2024, § 79 Rn. 2). Mit der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens erstreckt sich dieser Anspruch auf Einsicht auch auf den Abruf der Daten auf diesem Weg.
(cc) Der Inhalt der im Vereinsregister zu speichernden Daten eines Vorstandsmitglieds ist für das Registergericht verpflichtend durch § 64 BGB, § 3 S. 3 Nr. 3 VRV geregelt. Danach hat das Registergericht neben dem Familiennamen und Vornamen auch Geburtsdatum und Wohnort der Mitglieder des Vorstands eines eingetragenen Vereins in das Vereinsregister einzutragen (BeckOGK BGB/Geißler, Stand 01.03.2024, § 64 Rn. 5). Nach § 67 Abs. 1 S. 1 BGB ist jede Änderung des Vorstands, wozu auch das Ausscheiden eines Mitglieds zählt (MünchKommBGB/Leuschner, 9. Aufl., § 67 Rn. 2), zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Änderungen des Inhalts einer Eintragung sowie Löschungen sind gemäß § 11 Abs. 1 VRV unter einer neuen laufenden Nummer im Register einzutragen. Die frühere Eintragung, die durch die spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, darf nicht entfernt werden (§ 55a Abs. 3 S. 1 BGB, § 10 Abs. 1 S. 2 VRV), sondern ist auch bei maschineller Führung des Registers rot zu unterstreichen, rot zu durchkreuzen oder auf andere Weise als gegenstandslos kenntlich zu machen (§ 11 Abs. 1 S. 2, 3, §§ 18, 29 S. 1 VRV).
(c) Da die genannten Regelungen keine Ausnahmen oder Einschränkungen von dieser Offenlegung (abstrakt-generell für bestimmte Fallgruppen oder aufgrund konkreter Umstände im Einzelfall) ermöglichen, ist die Bereitstellung der verfahrensgegenständlichen Daten des Antragstellers zum unbeschränkten Abruf im Internet über das Registerportal zu Informationszwecken zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung auch erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DS-GVO.
(3) Diese Rechtsgrundlagen genügen dem gesetzlichen Zweckfestlegungserfordernis des Art. 6 Abs. 3 S. 2 DS-GVO, wonach im Fall der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DS-GVO der Zweck der Verarbeitung in der Rechtsgrundlage festgelegt sein muss (vgl. dazu BFH, BB 2023, 2717 Rn. 43; Frenzel, in: Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 41; BeckOK IT-Recht/Borges/Steinrötter, Stand 01.01.2022, Art. 6 DS-GVO Rn. 68 m.w.N.). Der Zweck der Datenverarbeitung wird in den genannten Regelungen zwar nicht ausdrücklich benannt, ergibt sich aber aus § 79 Abs. 3 S. 1 BGB. Danach ist die Verwendung der übermittelten Daten aus dem Vereinsregister nur zu Informationszwecken gestattet, d.h. die Datenverarbeitung soll die Information der Öffentlichkeit über die im Register eingetragenen und zum Abruf bereitgestellten Daten ermöglichen (vgl. RegE eines Gesetzes über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation ERJuKoG, BT-Drucks. 14/6855, S. 1, 20 i.V.m. S. 7).
(4) Im Fall des im Jahr 2004 aus dem Vorstand ausgeschiedenen Antragstellers stehen die rechtlichen Verpflichtungen zwar nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem von ihnen verfolgten legitimen Zweck gemäß Art. 6 Abs. 3 S. 4 DS-GVO, soweit sie eine unbeschränkte Abrufbarkeit der Daten im Internet über das Registerportal vorsehen. Eine vollständige Ausnahme seiner im Vereinsregister gespeicherten Daten von der Abrufbarkeit im Internet kann der Antragsteller dagegen nicht verlangen.
(a) Die rechtlichen Verpflichtungen verfolgen das im öffentlichen Interesse liegende legitime Ziel, die Rechtssicherheit und den Schutz der Lauterkeit und Leichtigkeit im Rechtsverkehr mit eingetragenen Vereinen zu gewährleisten.
(aa) Die Offenlegung der personenbezogenen Daten der Vorstandsmitglieder eines Vereins rechtfertigt sich durch das besonders schützenswerte Interesse des Rechtsverkehrs, sich über die Vertretungsverhältnisse der am Rechtsverkehr teilnehmenden Vereine zuverlässig informieren und vergewissern zu können (vgl. BGH, Beschl. v. 03.02.2015 – II ZB 12/14, ZIP 2015, 1064 Rn. 14 [zur Eintragung des GmbH-Geschäftsführers im Handelsregister]).
Die Personalien der Mitglieder des Vorstands gehören zu den Grundinformationen über einen eingetragenen Verein. Der Vorstand ist das vertretungsberechtigte Organ des Vereins, das im Rechtsverkehr verbindlich für den Verein als juristische Person handeln darf (§ 26 BGB). Zur Gewährung eines elementaren Mindestmaßes an Sicherheit für diejenigen, die in rechtsgeschäftlichen Kontakt mit dem Verein treten und die ein Interesse daran haben, dass die für den Verein abgegebenen oder entgegengenommenen Willenserklärungen einer vertretungsberechtigten Person mit Wirkung für und gegen den Verein zugerechnet werden, gehört die Möglichkeit der zuverlässigen Kenntnisnahme der Personen, die als Mitglied des Vorstands diese Funktion für den Verein als gleichsam verlängerter „natürlicher“ Arm nach außen wahrnehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 03.02.2015 – II ZB 12/14, ZIP 2015, 1064 Rn. 15 [zum GmbH-Geschäftsführer]).
Das gilt auch für einen nichtwirtschaftlichen Verein, bei dem zwar nicht das gesteigerte Verkehrsschutzbedürfnis des Handelsrechts besteht, der aber ebenfalls am Rechtsverkehr teilnimmt. Insbesondere ist es auch ihm erlaubt, zur Erreichung seiner ideellen Ziele unternehmerische Tätigkeiten zu entfalten, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (sog. Nebenzweckprivileg; vgl. BGH, Beschl. v. 16.05.2017 – II ZB 7/16, BGHZ 215, 69 Rn. 19; Beschl. v. 11.09.2018 – II ZB 11/17, ZIP 2018, 2165 Rn. 15; jeweils m.w.N.). Zudem tragen auch die Gläubiger eines eingetragenen Vereins, ebenso wie bei Kapitalgesellschaften, ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko, weil für Verbindlichkeiten des Vereins regelmäßig nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder haften (BGH, Urt. v. 10.12.2007- II ZR 239/05, BGHZ 175, 12 Rn. 14 – Kolpingwerk). Das gilt umso mehr, als für nichtwirtschaftliche Vereine in §§ 21 ff. BGB keine den kapitalgesellschaftlichen Regelungen vergleichbaren Gläubigerschutzvorschriften vorgesehen sind (vgl. MünchKommBGB/ Leuschner, 9. Aufl., §§ 21, 22 Rn. 6 f.; BeckOK BGB/Schöpflin, Stand 01.11.2023, § 21 Rn. 84 ff.).
(bb) Das Vereinsregister soll als öffentliches Register für die zuverlässige Verlautbarung der eingetragenen Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die für den Rechtsverkehr von erheblicher Bedeutung sind, sorgen (sog. Informations- und Publizitätsfunktion).
Die Zuverlässigkeit des Registers wird zum einen durch die registerrechtliche Kontrolle der Anmeldungen zur Eintragung gewährleistet, zum anderen dadurch, dass an das Fehlen von Eintragungen im Register gemäß §§ 68 ff. BGB in gewissem Umfang auch materiell-rechtliche Wirkungen anknüpfen (sog. negative Publizität, vgl. MünchKommBGB/Leuschner, 9. Aufl., § 68 Rn. 1; BeckOK BGB/Schöpflin, Stand 01.11.2023, § 68 Rn. 1). Ohne solche Informationen und ihre grundsätzlich uneingeschränkte Zugänglichkeit wäre der Rechtsverkehr in seiner Sicherheit und Leichtigkeit beeinträchtigt, weil Rechtsgeschäfte andernfalls entweder nur nach kompliziert und langwierig zu erbringenden Nachweisen oder aber unter Verzicht auf solche Nachweise mit der Folge größerer Anfälligkeit für Fehler oder betrügerische Machenschaften getätigt würden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum RegE eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften, BT-Drucks. 18/12611, S. 67, 68 f. zum Handelsregister).
Danach liegt auch die Bereitstellung dieser Daten zum unbeschränkten Abruf über das Internet als heutiges Mittel zur Information der Allgemeinheit (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin v. 14.09.2023 – C-115/22, ECLI:EU:C:2023:676 Rn. 169 – NADA) u.a. grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Die Gewährung des schrankenlosen, mit keinem besonderen Aufwand oder Hindernissen verbundenen Zugangs zu diesen Daten im Internet dient dem Ziel, jeder interessierten Person möglichst unschwer unabhängig von ihrem Aufenthaltsort und ohne Verzögerung oder Beschränkung von den im Vereinsregister eingetragenen Informationen zuverlässig Kenntnis zu verschaffen.
(b) Dieses schützenswerte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den im Vereinsregister gespeicherten Daten entfällt nicht ohne Weiteres mit dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus dem Amt. Wie lange und in welchem Maße es nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds noch besteht, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
(aa) Der Rechtsverkehr, der mit dem Verein in rechtsgeschäftlichen Kontakt tritt, muss nicht nur erkennen können, dass die gesetzliche Vertretungsmacht eines früheren Vorstandsmitglieds entfallen ist. Vielmehr kann, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, die Kenntnis der Person des früheren Vorstandsmitglieds für den Rechtsverkehr auch noch nach seinem Ausscheiden im Hinblick auf die Wirksamkeit der von ihm während seiner Amtszeit im Namen des Vereins vorgenommenen Handlungen und Rechtsgeschäfte, beispielsweise bei langjährigen Dauerschuldverhältnissen, weiterhin von Bedeutung sein. Ebenso können Ansprüche des Vereins oder Dritter gegen ihn bestehen. In Anbetracht der Vielzahl möglicher Konstellationen lässt sich auch keine einheitliche Frist festlegen, die mit dem Ausscheiden der betroffenen Person aus dem Vorstand beginnt und nach deren Ablauf ein die Offenlegung ihrer personenbezogenen Daten rechtfertigendes Informationsinteresse des Rechtsverkehrs generell auszuschließen wäre. Das gilt auch für die Verjährungs(höchst)fristen des deutschen Rechts, weil die Informationen auch für Rechtsbeziehungen zwischen Beteiligten aus verschiedenen Rechtsordnungen mit abweichenden Verjährungs- oder Ausschlussfristen von Bedeutung sein können (vgl. EuGH, Urt. v. 09.03.2017 – C-398/15, ECLI:EU:C:2017:197 = BB 2017, 652 Rn. 55 – Manni).
(bb) Die Rechtsbeschwerde weist allerdings zutreffend darauf hin, dass dieses Informationsinteresse sich nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus dem Amt auf einen abgeschlossenen Sachverhalt bezieht und daher in der Regel im Verlauf der Zeit mit der Verringerung der daraus fortbestehenden Rechte und Rechtsbeziehungen stetig abnimmt, womit auch die Wahrscheinlichkeit einer Relevanz der gespeicherten Daten des früheren Vorstandsmitglieds für den Rechtsverkehr sinkt. Auch dann verbietet zwar der im öffentlichen Interesse liegende Grundsatz der Erhaltung der Eintragung, der den Kern des materiell-rechtlichen Publizitätsprinzips bildet, dass die Daten aus dem Vereinsregister entfernt werden, weil ein Informationsinteresse auch nach erheblichem Zeitablauf nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl. RegE eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679, BT-Drucks. 19/4671, S. 112 f.; BGH, Beschluss vom 21. September 2023 – V ZB 17/22, WM 2023, 2334 Rn. 14, 24 [zu Altdaten im Grundbuch]).
In der Regel wird aber aus dem allgemeinen Informationsinteresse im Verlauf der Zeit ein konkretes, auf den Einzelfall bezogenes Interesse, dem, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, durch eine individuelle Übermittlung auf ein konkretes Auskunftsbegehren mit Darlegung eines berechtigten Interesses (entsprechend § 12 Abs. 1 S. 1 GBO) hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. Leuering/ Rubner, NJW-Spezial 2023, 752; aA Preis/Wentz, EWiR 2024, 75 f.). Auch dafür kann aber immer noch eine Übermittlung der Daten durch Bereitstellung zum Abruf im Internet erforderlich und ein Verweis auf die Möglichkeit der herkömmlichen Einsichtnahme bei dem jeweils zuständigen Registergericht (§ 31 VRV) nicht ausreichend sein.
(cc) Ob und inwieweit danach noch ein die Bereitstellung der Daten eines ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zum Abruf im Internet rechtfertigendes öffentliches Informationsinteresse besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls, etwa dem Gegenstand der Vereinstätigkeit, deren Gewichtung maßgeblich von dem seit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds vergangenen Zeitraum bestimmt wird.
Dabei kann wegen des in der Regel im Verlauf der Zeit abnehmenden Interesses des Rechtsverkehrs zwar nicht davon ausgegangen werden, dass bis zum Ablauf nationaler Verjährungshöchst- oder ausschlussfristen, die nach deutschem Recht bis zu 30 Jahre betragen können (§ 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, Abs. 3a, § 197 Abs. 1 BGB), stets noch ein allgemeines Informationsinteresse besteht (vgl. Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 17 DS-GVO Rn. 38; Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Aufl., Art. 17 Rn. 83 i.V.m. Rn. 19; Nolte/Werkmeister, in: Gola/Heckmann, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 17 DS-GVO Rn. 49, zur Zulässigkeit der Datenverarbeitung nach Art. 17 Abs. 3 lit. e) DS-GVO [Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen]). Andererseits sprechen aber die regelmäßige zehnjährige Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB für Schadensersatzansprüche für Eigentums- und Vermögensschäden und die auch dem Gläubigerschutz dienenden (vgl. BeckOGK HGB/Traut, Stand 01.10.2023, § 257 Rn. 2; Reich/Szczesny/Voß, in: Heidel/Schall, HGB, 4. Aufl., § 257 Rn. 2; Staub/Pötschke, HGB, 6. Aufl., § 257 Rn. 1; BeckOGK AktG/Bachmann, Stand 01.10.2022, § 273 Rn. 2; Krebs, in: Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl., § 273 Rn. 1) gesetzlichen Aufbewahrungsfristen des Handels- und Gesellschaftsrechts (§ 257 Abs. 4 HGB, § 74 Abs. 2 S. 1 GmbHG, § 273 Abs. 2 AktG, § 93 S. 1 GenG) dafür, jedenfalls während dieses Zeitraums nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds noch ein allgemeines öffentliches Informationsinteresse zu bejahen.
(c) Die Bereitstellung der im Vereinsregister gespeicherten Daten des Antragstellers zum Abruf im Internet steht danach (nur) noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten legitimen Zweck, soweit sie nicht unbeschränkt, sondern nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall erfolgt
Das gilt unabhängig davon, ob man für die insoweit vorzunehmende Abwägung im vorliegenden Fall wegen des von der Datenschutz-Grundverordnung angestrebten gleichmäßigen Datenschutzniveaus (ErwG 9 und 10 DS-GVO) die Unionsgrundrechte heranzieht (so für den Ausschluss des Löschungsanspruchs nach Art. 17 Abs. 3 lit. a) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DS-GVO: BVerfGE 152, 216 Rn. 39 ff. – Recht auf Vergessen II und BGH, Urt. v. 27.07.2020 – VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 25; Urt. v. 03.05.2022 – VI ZR 832/20, NJW 2022, 2476 Rn. 18; im Unterschied zu dem vom sog. „Medienprivileg“ erfassten Regelungsbereich: BVerfGE 152, 152 Rn. 74 – Recht auf Vergessen I), oder in Anbetracht des Wertungsspielraums, der den Mitgliedstaaten mit dem Begriff des öffentlichen Interesses eingeräumt ist (vgl. Kühling/Martini u.a., Die Datenschutz-Grundverordnung und das Nationale Recht, S. 31, 32 unten) die Grundrechte des Grundgesetzes. Die Bereitstellung der Daten des Antragstellers zum Abruf im Internet erweist sich in beiden Fällen gleichermaßen (nur) im beschränkten Umfang als angemessen.
(bb) Bei Maßgeblichkeit der Unionsgrundrechte sind die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung im Lichte von Art. 8 GRCh (Schutz personenbezogener Daten) und Art. 7 GRCh (Achtung des Privat- und Familienlebens) auszulegen (vgl. bereits EuGH, Urt. v. 13.05.2014 – C-131/12,ECLI:EU:C:2014:317 = NJW 2014, 2257 Rn. 68 f. – Google Spain und Google; Urt. v. 06.10.2015 – C-362/14, ECLI:EU:C:2015:650 = NJW 2015, 3151 Rn. 38; Urt. v. 09.03.2017 – C-398/15, ECLI:EU:C:2017:197 = BB 2017, 652 Rn. 39 – Manni [jeweils zur Richtlinie 95/46/EG]; sowie EuGH, Urt. v. 24.02.2022 – C-175/20, ECLI:EU:C:2022:124 = ZD 2022, 271 Rn. 52- Valsts ieņēmumu dienests; Urt. v. 01.08.2022 – C-184/20,ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 66 – Vyriausioji tarnybinės etikos komisija), die ihrerseits eine Entsprechung in Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) haben (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh; EuGH, Urt. v. 08.12.2022 – C-460/20, ECLI:EU:C:2022:962 = RIW 2023, 217 Rn. 59 – Google; BGH, Urt. v. 27.07.2020 – VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 27).
Nach Art. 8 Abs. 2 GRCh dürfen personenbezogene Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Weiter bestimmt Art. 52 Abs. 1 GRCh, dass Einschränkungen der Unionsgrundrechte zulässig sind, sofern sie gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt der Grundrechte sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 22.01.2013 – C-283/11 Rn. 50; Urt. v. 08.04.2014 – C-293/12 Rn. 46; Urt. v. 30.06.2016 – C-134/15 Rn. 33 ff.; Kingreen, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 52 EUGRCharta Rn. 65 ff. m.w.N.) wahren. Einschränkungen dürfen danach nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Sie müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken und die den Eingriff enthaltende Regelung muss klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen (EuGH, Urt. v. 01.08.2022- C-184/20, ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 70 – Vyriausioji tarnybinės etikos komisija m.w.N.).
Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall nur gewahrt, soweit die Bereitstellung der Daten des Antragstellers zum Abruf im Internet nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall erfolgt, nicht aber bei Zurverfügungstellung zum unbeschränkten Abruf. Die Bereitstellung der Daten zum unbeschränkten Abruf ist nicht mehr verhältnismäßig.
(aaa) Die Rechtsgrundlagen für die Bereitstellung der Daten zum Abruf im Internet enthalten klare und präzise Regeln zu Tragweite und Anwendung der Maßnahme, die geeignet ist das damit verfolgte legitime Ziel, jeder (berechtigt) interessierten Person zuverlässig und möglichst unschwer Kenntnis von der Person eines (früheren) Vorstandsmitglieds zu verschaffen, zu erreichen.
(bbb) Die Erforderlichkeit der Bereitstellung dieser Daten zum Abruf im Internet zur Erreichung des damit verfolgten Ziels ist im Fall des Antragstellers allerdings nur noch in Fällen eines dargelegten Informationsinteresses im Einzelfall gegeben. Eine Bereitstellung der Daten zum unbeschränkten Abruf im Internet ist dagegen nicht mehr erforderlich.
(aaaa) Erforderlichkeit in diesem Sinne liegt, wie sich aus ErwG 39 der DS-GVO ergibt, vor, wenn das verfolgte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und Art. 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei sich die Ausnahmen und Einschränkungen hinsichtlich des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (EuGH, Urt. v. 01.08.2022 – C-184/20,ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 85 f. – Vyriausioji tarnybinės etikos komisija m.w.N.; siehe auch das Datenminimierungsgebot in Art. 5 Abs. 1 lit. c) DS-GVO).
(bbbb) Danach ist in inhaltlicher Hinsicht die Offenlegung sowohl des vollständigen Namens als auch des Geburtsdatums und des Wohnorts des Antragstellers zur Erreichung des Ziels erforderlich. Allein die Angabe des vollständigen Namens reicht, wie der Senat mit Beschl. v. 23.01.2024 betreffend die Offenlegung personenbezogener Daten eines GmbH-Geschäftsführers und eines Kommanditisten (II ZB 7/23, ZIP 2024, 807 Rn. 44 ff. und II ZB 8/23, ZIP 2024, 878 Rn. 42 ff.; beide z.V.i. BGHZ bestimmt) ausgeführt hat, entgegen der Ansicht des Antragstellers für eine zuverlässige Individualisierung und Identifizierung nicht aus.
(cccc) In Anbetracht des Ausscheidens des Antragstellers aus dem Vorstand vor nahezu 20 Jahren ist aber eine Bereitstellung dieser Daten zum unbeschränkten Abruf im Internet nicht mehr erforderlich, sondern eine Bereitstellung bei Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall ausreichend.
Das die Bereitstellung der personenbezogenen Daten des Antragstellers zum Abruf im Internet grundsätzlich rechtfertigende Informationsinteresse ist inzwischen zwar nicht völlig entfallen, aber erheblich gemindert.
Seit dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem Vorstand sind nicht nur die zehnjährige Verjährungsfrist für der regelmäßigen Verjährung unterfallende Schadensersatzansprüche für Eigentums- und Vermögensschäden (§ 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB) und die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen des Handels- und Gesellschaftsrechts (§ 257 Abs. 4 HGB; § 74 Abs. 2 S. 1 GmbHG, § 273 Abs. 2 AktG, § 93 S. 1 GenG) abgelaufen, sondern fast weitere zehn Jahre vergangen. Die Wahrscheinlichkeit, dass seine personenbezogenen Daten für den Rechtsverkehr noch relevant sind, ist damit erheblich gemindert. Auch der Gegenstand der Vereinstätigkeit, die laut Satzung in der Wahrnehmung der Interessen der Bürgerinnen und Bürger durch Aufklärung und Beratung in allen mit Datenschutz, Datenverarbeitung und Datensicherung in Zusammenhang stehenden Fragen besteht, legt keinen Fortbestand von Rechten oder Rechtsbeziehungen in größerem Umfang nach fast 20 Jahren nahe. Für ein fortbestehendes allgemeines Informationsinteresse liegen keine Anhaltspunkte vor.
Andererseits sind die Verjährungshöchstfristen nach deutschem Recht (§ 199 Abs. 2, 3 S. 1 Nr. 2, Abs. 3a BGB) seit dem Ausscheiden des Antragstellers noch nicht verstrichen und etwaige Rechtsfolgen aus in seiner Amtszeit begründeten Rechtsverhältnissen auch nach 20 Jahren noch nicht so unwahrscheinlich, dass überhaupt kein relevantes Informationsinteresse des Rechtsverkehrs, das eine Abrufbarkeit seiner Daten im Internet erfordern könnte, mehr anzunehmen wäre. Um diesem verminderten Informationsinteresse hinreichend Rechnung zu tragen, ist zwar keine unbeschränkte Zurverfügungstellung der Daten des Antragstellers im Internet mehr erforderlich, aber eine Zurverfügungstellung bei dargelegtem Informationsinteresse im Einzelfall. Mit anderen Mitteln der Offenlegung kann das damit verfolgte Ziel nicht ebenso wirksam erreicht werden. Eine herkömmliche Einsichtnahme in das Vereinsregister gemäß § 79 Abs. 1 BGB ist gemäß § 1 S. 1, § 31 VRV nur auf der Geschäftsstelle des Registergerichts und während der Dienststunden möglich. Die unabhängig davon bestehende Möglichkeit, sich ohne Darlegung eines berechtigten Interesses einen chronologischen Ausdruck aus dem Vereinsregister zu beschaffen (§ 79 Abs. 1 S. 2, 3 BGB, § 32 Abs. 3 S. 1 VRV), ist wegen des damit verbundenen Zeitverlusts ebenfalls kein gleichwertiger Ersatz für den Abruf über das Registerportal, zumal in dringenderen (etwa verjährungsgefährdeten) Angelegenheiten (vgl. RegE eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren [Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz – RegVBG], BT-Drucks. 12/5553, S. 103).
(ddd) Auch wenn man die Bereitstellung der Daten des Antragstellers zum unbeschränkten Abruf im Internet noch als erforderlich ansehen wollte, stünden die dadurch verursachten Nachteile für den Antragsteller aber außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, nicht aber die Bereitstellung zum Abruf bei Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall.
(aaaa) Bei der gebotenen Gewichtung des Eingriffs in die Rechte des Antragstellers (siehe ErwG 76 DS-GVO) ist zunächst festzustellen, dass sich die in Rede stehende Verarbeitung auf wenige personenbezogene Daten beschränkt, die weder zu den besonders sensiblen Daten im Sinne von ErwG 51 S. 1 DS-GVO zählen noch besonders tief in den Persönlichkeitsbereich hineinreichen (vgl. Prütting/ Brinkmann, ZVI 2006, 477, 479 [zum Geburtsdatum]). Das gilt auch für die Angabe des Wohnorts des Antragstellers, da damit noch nicht die vollständige Privatanschrift preisgegeben, sondern lediglich eine örtliche Eingrenzung vorgenommen wird.
Eine besondere Schwere des Eingriffs ergibt sich aber grundsätzlich daraus, dass die Daten bei unbeschränkter Zurverfügungstellung im Internet einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht werden, wodurch auch Personen, die sich aus nicht mit der Zielsetzung der Verarbeitung zusammenhängenden Gründen Kenntnis von diesen Daten verschaffen wollen, ungehindert darauf zugreifen können. Außerdem können die Daten nach ihrem Abruf beliebig weiter verarbeitet, verknüpft und zu einer Vielzahl von Zwecken, auch für die Planung von Straftaten zum Nachteil des Betroffenen, verwendet werden (vgl. EuGH, Urt. v. 01.08.2022 – C-184/20,ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 102, 104 – Vyriausioji tarnybinės etikos komisija; EuGH, Urt. v. 22.11.2022 – C-37/20 und C-601/20, ECLI:EU:C:2022:912 = WM 2023, 63 Rn. 42 f. – Luxembourg Business Registers; BVerfGE 128, 1, 52 f.).
In dieser Hinsicht wird die Intensität des Eingriffs im Fall des Antragstellers auch nicht dadurch gemindert, dass er mit der Übernahme seines Amtes und seiner Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister einen ihm zurechenbaren Anlass für die Datenverarbeitung gegeben hat, und ihm die damit verbundene Offenlegung seiner personenbezogenen Daten in diesem Augenblick bewusst war (vgl. EuGH, Urt. v. 09.03.2017 – C-398/15,ECLI:EU:C:2017:197 = BB 2017, 652 Rn. 59 – Manni; BVerfGE 128, 1, 53 [zum Standortregister über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen]; BVerfG, NJW 2008, 1505 Rn. 78). Denn die Möglichkeit der maschinellen Führung des Vereinsregisters gemäß § 55a BGB und eines „Online-Abrufs“ der dortigen Eintragungen gemäß § 79 Abs. 2 BGB wurde erst im Dezember 1993 durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz (RegVBG, BGBl. I 1993, 2182, 2209 f.; siehe auch RegE zum RegVBG, BT-Drucks. 12/5553, S. 23, 48, 120, 102) und damit nach der Eintragung des Antragstellers im Vereinsregister geschaffen. Zudem war der danach mögliche „Online-Abruf“ noch mit einem Genehmigungsvorbehalt versehen, der für nicht öffentliche Stellen u.a. die Darlegung eines berechtigten Interesses voraussetzte und erst zum 15. Dezember 2001 durch eine generelle Abruf-Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt ersetzt wurde (Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation vom 10.12.2001, BGBl. I S. 3422, 3423 – ERJuKoG; siehe dazu RegE zum ERJuKoG, BT-Drucks. 14/6855, S. 20, 18).
(bbbb) Dem Eingriff steht kein allgemeines Informationsinteresse mehr gegenüber. Wie oben ausgeführt ist davon auszugehen, dass das die Offenlegung der personenbezogenen Daten des Antragstellers im Internet rechtfertigende Informationsinteresse in Anbetracht seines fast 20 Jahre zurückliegenden Ausscheidens aus dem Vorstand und unter Berücksichtigung der übrigen Umstände erheblich gemindert ist und sich von einem allgemeinen Informationsinteresse auf ein konkretes Informationsinteresse im Einzelfall reduziert hat.
(cccc) Danach ist die Bereitstellung der Daten des Antragstellers zum unbeschränkten Abruf im Internet bei Abwägung der damit verbundenen Beeinträchtigung seiner Rechte mit dem damit verfolgten legitimen Zweck unangemessen. Die mit der Bereitstellung zum unbeschränkten Abruf verbundenen Risiken stehen trotz ihrer Beschränkung auf wenige personenbezogene Basisdaten und den oben dargelegten rechtlichen Schutzvorgaben außer Verhältnis zu dem im Fall des Antragstellers verminderten Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das eine allgemeine unbeschränkte Verbreitung seiner Daten über das Internet nicht mehr rechtfertigt. Diesem verminderten Informationsinteresse kann auch dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass eine Übermittlung der Daten im Internet nur nach Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall erfolgt.
Eine vollständige Ausnahme dieser Daten von der Übermittlung im Internet, wie der Antragsteller mit seinem Hauptantrag begehrt, und Verweisung evtl. Interessenten auf den Weg der herkömmlichen Einsichtnahme würde dagegen den legitimen Zweck der Offenlegung der Daten durch das Registergericht unverhältnismäßig beeinträchtigen. Wie oben ausgeführt, ist trotz des seit dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem Vorstand verstrichenen Zeitraums im Hinblick auf immer noch mögliche fortbestehende Rechte und Rechtsbeziehungen weiterhin von einem zwar verminderten, gleichwohl aber berechtigten Interesse an einer möglichst erleichterten Publizität insbesondere auch im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr auszugehen, die eine Abrufbarkeit seiner Daten im Internet erfordert. Bei Beschränkung der Abrufbarkeit auf Fälle eines dargelegten Interesses im Einzelfall sind die damit verbundenen Nachteile für den Antragsteller zudem erheblich vermindert, weil keine Offenlegung gegenüber einer potenziell unbeschränkten Zahl von Personen erfolgt und insbesondere die von ihm angeführte Gefahr missbräuchlicher Massenabrufe von vorneherein nicht besteht. Dabei ist in Anbetracht der vergleichbaren Publizitätsfunktion des Grundbuchs (vgl. BeckOK GBO/Wilsch, Stand 01.03.2024, § 12 Rn. 2; Maaß, in: Bauer/Schaub, GBO, 5. Aufl., § 12 GBO Rn. 1 ff.; Keller, in: Keller/Munzig, KEHE-Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 12 Rn. 5) die Darlegung eines berechtigten Interesses entsprechend § 12 Abs. 1 S. 1 GBO erforderlich, aber auch ausreichend; der vom Antragsteller hilfsweise begehrten Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses bedarf es dagegen nicht.
(cc) Eine Abwägung unter Zugrundelegung der Grundrechte des Grundgesetzes führt zu keinem anderen Ergebnis.
[…]
(dd) Dieses Abwägungsergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
[…]
(5) Soweit § 79 Abs. 1 und 2 BGB (i.V.m. § 33 VRV) mit der Gewährung eines unbeschränkten Abrufrechts im Fall des Antragstellers den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 S. 4 DS-GVO nicht standhalten und unverhältnismäßig sind, sind sie unionsrechtswidrig (vgl. Roßnagel, in: Simitis/Hornung/ Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 6 Abs. 3 Rn. 27) und finden im Hinblick auf den Anwendungsvorrang der DatenschutzGrundverordnung nach Art. 288 Abs. 2 S. 2 AEUV (BGH, Urt. v. 27.07.2020 – VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 64; Urt. v. 23.05.2023 – VI ZR 476/18, BGHZ 237, 137 Rn. 42 – Recht auf Vergessenwerden II; Sydow, in: Sydow/Marsch, DS-GVO/ BDSG, 3. Aufl., Einleitung Rn. 8; Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 1 AEUV Rn. 16) keine Anwendung. Soweit die Bereitstellung der Daten des Antragstellers zum Abruf dagegen (nur) nach Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall erfolgt und damit nach den obigen Ausführungen Art. 6 Abs. 3 S. 4 DS-GVO genügt, sind § 79 Abs. 1 und 2 BGB (i.V.m. § 33 VRV) weiterhin anwendbar und begründen eine rechtliche Verpflichtung zur entsprechenden Bereitstellung der Daten.
Danach sind § 79 Abs. 1 und 2 BGB (i.V.m. § 33 VRV) im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung einschränkend dahin auszulegen, dass eine Bereitstellung der im Vereinsregister gespeicherten Daten des aus dem Vorstand ausgeschiedenen Antragstellers zum Abruf nur zulässig ist, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Diese einschränkende Auslegung hält sich im Rahmen des Gesetzeswortlauts, der zu den Voraussetzungen und dem Umfang eines Abrufs der im Vereinsregister eingetragenen Daten über das Registerportal keine Vorgaben enthält. Dem steht nicht entgegen, dass in den Gesetzesmaterialien zum Ausschluss des Widerspruchsrechts aus Art. 21 Abs. 1 DS-GVO durch § 79a Abs. 3 BGB betont wurde, dass eine auch nur zeitweise Einschränkung der Verarbeitung von Registerdaten durch uneingeschränkt einsehbare Register ausgeschlossen werden solle (RegE eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679,BT-Drucks. 19/4671, S. 113). Der Entwurf beruhte auf der Annahme, das Recht auf Löschung aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO sei generell ausgeschlossen, weil insoweit bereits ein in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehener Ausnahmegrund (Art. 17 Abs. 3 lit. b) DS-GVO) erfüllt sei. Das ist aber, wie oben ausgeführt, im Fall der unbeschränkten Offenlegung der im Vereinsregister gespeicherten Daten des aus dem Vorstand ausgeschiedenen Antragstellers im Internet nicht der Fall, so dass sich das Gesetz in dieser Hinsicht als planwidrig unvollständig erweist (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2008 – VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 25; Urt. v. 21.12.2011 – VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 34 [jeweils zur richtlinienkonformen Auslegung]). Um dem auch vom Gesetzgeber betonten Interesse des Rechtsverkehrs an einem funktionsfähigen und verlässlichen Vereinsregister mit Publizitätsfunktion (RegE eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679, BT-Drucks. 19/4671, S. 53) auch bei früheren Vorstandsmitgliedern durch eine individuelle Übermittlung von Informationen zu genügen, ist diese Lücke durch eine einschränkende Auslegung von § 79 Abs. 1 und 2 BGB (i.V.m. § 33 VRV) zu schließen. Andernfalls wären die Daten über das Registerportal überhaupt nicht abrufbar. […]