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Urteil : Rechtmäßigkeit der Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien : aus der RDV 6/2024, Seite 363 bis 364

(LG Augsburg, Urteil vom 5. Juli 2024 – O41 O 3703/23 –)

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Willigt eine Partei bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags darin ein, dass ihre Daten über den Abschluss des Vertrages an die SCHUFA gemeldet werden, scheiden alle etwaigen diesbezüglichen Schadensersatzansprüche aus.

(Nicht amtlicher Leitsatz)

Aus den Gründen:

Die Klage war abzuweisen. Die vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche stehen diesem aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

I. Die Klagepartei hat nicht bewiesen, dass die Verarbeitung der Daten unrechtmäßig war.

Die Klagepartei stützt ihre Klagebegründung darauf, dass es in einer SCHUFA Auskunft vom 06.09.2020 (K 1) u.a. heiße:

„Am 11.02.2022 hat … den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und hierzu das Servicekonto unter der Nummer … übermittelt. Diese Information wird gespeichert, solange die Geschäftsbeziehung besteht. “

Zwar hat die Klagepartei vorgetragen, eine Einwilligung zur Übermittlung der Daten an die SCHUFA Holding AG habe sie nicht erteilt (vgl. Klageschrift S. 3 und 7).

Demgegenüber hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.05.2024, der Klagepartei zugestellt am 16.05.2024, allerdings vorgetragen, die Beklagte habe schon bei Vertragsschluss alle ihre Kunden über die Weitergabe der Vertragsdaten an Auskunfteien informiert und hat dazu als Anlage B 24 das Datenschutzmerkblatt vorgelegt. Daraus ergibt sich unter Ziffer 7. u.a.:

„Soweit dies für die Erfüllung der oben genannten Zwecke erforderlich ist, haben folgende Empfänger im erforderlichen Umfang Zugriff auf Ihre personenbezogenen Daten: … Auskunfteien“

Bei seiner Anhörung hat der Kläger zunächst angegeben, bei Vertragsschluss vom Datenschutzmerkblatt der Beklagten nicht Kenntnis genommen zu haben, zumindest nicht von … Er hat dann allerdings auch angegeben, es sei schon korrekt, dass er aus dem Datenschutzmerkblatt der Anlage B 24 Kenntnis davon erlangt habe, dass ein Eintrag bei der SCHUFA erfolge, aber hier sei nicht über die Positivdaten gesprochen worden, welche für den Vertragsabschluss nicht nötig seien.

Aus Ziffer 9. des Datenschutzmerkblatts ergibt sich aber u.a.:

„Hierzu übermitteln wir die bei Vertragsabschluss angegebenen personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, E-Mail-Adresse, Bankverbindung) zur Bonitätsprüfung und zur Identitätsprüfung (Art.  6 Abs.  1 f) DS-GVO) grundsätzlich an eine oder auch mehrere der oben genannten Auskunfteien.“

„Erstellung eines Servicekontos (SCHUFA)

Wir übermitteln zum Schutz der Marktteilnehmer vor Forderungsausfällen und Risiken personenbezogene Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Telekommunikationsvertrages (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Information über den Abschluss dieses Telekommunikationsvertrags, Referenz zum Vertrag) an die SCHUFA, wenn sich dahingehend aus den Verträgen eine hinreichende Relevanz ergibt (Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO).“

„Für eine zuverlässige Einschätzung der Kreditwürdigkeit ist ein möglichst umfassendes Bild über bestehende finanzielle Verpflichtungen wichtig. Hierzu trägt die Speicherung von Vertragsbeziehungen aus dem Telekommunikationsbereich bei der SCHUFA bei. Sollten Sie die Übermittlung an die SCHUFA nicht wünschen, schreiben Sie bitte an …“

Damit hat die Klagepartei aber gerade bei Abschluss des Vertrages mit der Beklagten eingewilligt, dass Daten über den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages und das Servicekonto an die SCHUFA gemeldet werden. Denn gemäß § 4 Nr. 11 DS-GVO bezeichnet der Ausdruck „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Gerade dies ist vorliegend erfolgt.

Damit scheiden sämtliche vom Kläger geltend gemachten Hauptansprüche aus.

II. Abgesehen davon steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf immateriellen Schadensersatz aber auch aus anderen Gründen nicht zu. Der Kläger hat bei seiner mündlichen Anhörung angegeben:

Er habe sich im Internet schlau gemacht und mitbekommen, dass die Beklagte mit der SCHUFA zusammen gearbeitet habe. Das habe dazu geführt, dass er sich in seinen Rechten diesbezüglich gestört fühle. Er fühle sich beeinträchtigt, durch die Positivdaten könne man sein Kaufverhalten und sein Vertragsverhalten im Internet und im Leben ablesen und dadurch vielleicht zukünftige Verträge ablehnen. Firmen, die bei der SCHUFA Auskünfte verlangen, könnten Daten über ihn erlangen, obwohl es dafür nicht bestimmt sei.

Zu einer eventuellen körperlichen oder seelischen Belastung gab der Kläger erst auf Nachfrage an, sich seelisch belastet zu fühlen. Und zwar in der Sorge, dass seine Bonität gefährdet sein könnte aufgrund der Datensammlung.

Abgesehen davon, dass die erst auf Nachfrage genannten Umstände ohnehin nicht überzeugen können, weil der Kläger diese noch nicht einmal von sich aus erwähnt hat, beschreibt selbst die Gesamtheit der vom Kläger genannten Umstände keinen immateriellen Schaden, der zu ersetzen wäre.

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