DataAgenda-Arbeitspapier 79 : Update: Schadensersatz gemäß DS-GVO
I. Einführung
Der unionsrechtliche Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO hat sich seit Inkrafttreten der Verordnung zu einem der zentralen Streitfelder des Datenschutzrechts entwickelt. Während die Norm ursprünglich als ergänzendes individualrechtliches Korrektiv zum behördlichen Sanktionssystem konzipiert war, hat sie sich in der gerichtlichen Praxis zu einem eigenständigen Haftungsregime mit erheblichem wirtschaftlichem Risiko für Verantwortliche entwickelt. Insbesondere seit 2023 prägt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) durch eine Vielzahl von Grundsatzentscheidungen die rechtsdogmatische Auslegung des Art. 82 DS-GVO. Diese Linie ist in den Jahren 2024 und 2025 weiter konsolidiert und teilweise präzisiert worden
