18. GDD-Sommer-Workshop
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DataAgenda-Arbeitspapier 28 : Datenschutzbußgelder gegen Unternehmen – LG Berlin gegen LG Bonn

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Seit Inkrafttreten der DS-GVO bestehen Unsicherheiten hinsichtlich der unmittelbaren Bebußbarkeit juristischer Personen. Das LG Bonn hatte in Einklang mit der Aufsicht und einem Teil der Literatur die Anwendung der nationalen §§ 30, 130 OWiG noch verneint, das LG Berlin bejaht die Anwendung hingegen jüngst. Da von der Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt wurde, geht das Verfahren nun weiter. Nicht unwahrscheinlich erscheint ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH. Da auch verfassungsrechtliche Argumente vom LG Berlin genannt wurden, ist auch eine Befassung des BVerfG nicht ausgeschlossen. Bis dahin herrscht indes weiterhin Unsicherheit.

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