Editorial : Beschäftigtendatenschutzgesetz – Quo vadis? : aus der RDV 1/2014, Seite 1 bis 2
Quo usque tandem: .. Erwartet werden konnte von einem unter Beteiligung der Sozialdemokraten gestalteten Regierungsprogramm, dass das Thema Beschäftigtendatenschutz in der anstehenden Legislaturperiode mit Elan neu angegangen werden würde. Zu erfüllen war schließlich noch ein in den beiden früheren rot-grünen Koalitionsvereinbarungen versprochenes, aber nicht eingehaltenes Vorhaben. Zudem waren in der gerade beendeten Rolle als Opposition detaillierte Vorschläge von der Fraktion, aber auch von den SPD-regierten Ländern über den Bundesrat eingebracht worden. Anders hatte die CDU agiert, die im Januar 2013 den durchaus akzeptablen, zwischen CDU und FDP ausgehandelten Kompromissentwurf aus Konfliktfurcht von der Tagesordnung des Bundestages nahm. Die Koalitionsvereinbarung lässt vermuten, dass die Vermeidung von zwangsläufig entstehenden Konflikten zwischen den Koalitionsparteien zu weiterem Vorsichherschieben des Themas führt. Vorrang soll die Europäische Datenschutzgrundverordnung haben. „Die Verhandlungen zur Europäischen Datenschutzgrundverordnung verfolgen wir mit dem Ziel, unser nationales Datenschutzniveau – auch bei grenzüberschreitender Datenverarbeitung – zu erhalten und über das Europäische Niveau hinaus gehende Standards zu ermöglichen. Sollte mit dem Abschluss der Verhandlungen über die Europäische Datenschutzgrund verordnung nicht in angemessener Zeit gerechnet werden können, wollen wir hiernach eine nationale Regelung zum Beschäftigtendatenschutz schaffen.“
Fragen wirft das Wort „hiernach“ auf. Ist das Beschäftigtendatenschutzgesetz nur bei Scheitern der Verordnung anvisiert? Nach der bisherigen Konzeption der Verordnung soll – so in der Sache in Übereinstimmung der Kommissionsentwurf und der Parlamentstext des LIBE-Ausschusses – der Beschäftigtendatenschutz nur in Grundzügen Gegenstand der Verordnung und im Übrigen den Mitgliedsstaaten zur eigenständigen Regelung zugewiesen werden. Mit anderen Worten: Auch nach einer Verabschiedung der Verordnung bleibt Regelungsbedarf. Wird der die Öffnungsklausel für den Beschäftigtendatenschutz enthaltene Art. 82 der Verordnung derart um Vorgaben für die nationalen Gesetzgeber ergänzt, wie der LIBE-Ausschuss vorschlägt, sind die Weichen jedoch weitgehend vorein gestellt. In jedem Falle – und das bei Verabschiedung der Ver ordnung zwangsläufig – wird es sich um ein eigen stän diges Gesetz handeln, das dann unter Regie des Arbeitsministeriums erstellt würde. Eine zweite Frage ergibt sich aus der dem Abschluss der Verhandlungen zugestandenen „angemessenen Zeit“. Wenngleich das neue EU-Datenschutzrecht „zügig weiter verhandelt und schnell verabschiedet“ werden soll, ist das Ende der im Mai 2014 auslaufenden Legislaturperiode des EU-Parlaments sicher nicht gemeint. Möglichweise besteht zwischen der „angemessenen“ Verhandlungszeit und der Dauer der jetzigen Legislaturperiode des Bundestages eine gewisse Übereinstimmung, wodurch sich das Thema dann mal wieder erledigt hätte und unvermeidbare Konflikte zwischen und innerhalb der Koalitionsparteien vermieden würden. Zudem: Auch ohne Beschäftigtendatenschutzgesetz sind Arbeitnehmer bereits nach geltendem Recht durchaus angemessen datenschutzrechtlich geschützt. Also warten wir es ab. Was anderes bleibt ja auch nicht übrig. Patientia virtus est.
Peter Gola
Prof. Peter Gola
Mitherausgeber und federführender Schriftleiter der Fachzeitschrift RDV sowie Ehrenvorsitzender der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V., Bonn