Urteil : Feststellungsinteresse zu Rechtswirkungen der Abmahnung nach Entfernung aus Personalakte (Ls) : aus der RDV 1/2014, Seite 44
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2013 – 4 Ta 1158/13 –)
- Ein Antrag, festzustellen, dass die Arbeitgeberin aus einer Abmahnung nach der Entfernung aus der Personalakte keine Rechtwirkungen mehr herleiten kann, ist regel mäßig unzulässig.
- Es handelt sich der Sache nach um eine negative Feststellungsklage. Ein Feststellungsinteresse besteht deswegen nur dann, wenn sich der Gegner eines Rechts gegen den Kläger berühmt, das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, die hierdurch drohende Gefahr einer Inanspruchnahme zu beseitigen und darüber hinaus Gründe vorliegen, die eine alsbaldige Klärung notwendig erscheinen lassen.