Urteil : Unterlassungserklärung muss sich nicht auf bestimmte E-Mail-Adressen beschränken : aus der RDV 1/2014, Seite 43
(Landgericht Hagen, Urteil vom 10. Mai 2013 – 1 S 38/13 –)
Einem auf die Abwehr von rechtswidrigen Eingriffen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gerichteten Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Zusendungen von Werbe-E-Mails steht eine vorgerichtliche, auf eine bestimmte E-Mail-Adresse des Betroffenen bezogene Unterlassungserklärung nicht entgegen. Sie lässt die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Sendungen an andere E-Mail-Adressen des Betroffenen nicht entfallen. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, dem Absender die noch in Betracht kommenden E-Mail-Adressen mitzuteilen.
(Nicht amtliche Leitsätze)
Aus den Gründen:
Die Klägerin macht geltend, dass sie mit dem Unterlassungstitel umfassend vor Werbe-E-Mails der Beklagten geschützt sein möchte, ohne dass sie die Beklagte über ihre Adressen informieren und auf dem Laufenden halten muss. Eine derart weitgehende Unterlassungserklärung hat die Beklagte vorgerichtlich unstreitig nicht abgegeben.
Die Unterlassungsklage ist gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB auch begründet.
Beide Parteien gehen im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten und ohne Vorliegen eines Ausnahmefalls entsprechend § 7 Abs. 3 UWG unter Nichtkonkurrenten einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Adressaten darstellt.
Streitig ist allein, ob die Wiederholungsgefahr bereits durch die von der Beklagten vorgerichtlich abgegebene Unterlassungserklärung vom 13.11.2012, beschränkt auf E-Mail-Adressen der Klägerin unter der Domain „…@…de“, beseitigt worden ist. Gleichzeitig hatte die Beklagte ihre Bereitschaft erklärt, ihre Unterlassungserklärung bei Bekanntgabe weiterer E-Mail-Adressen oder Domains entsprechend zu erweitern.
Diese vorgerichtlichen Erklärungen der Beklagten lassen die Wiederholungsgefahr nicht vollständig entfallen. Es bleibt vielmehr das Risiko der unverlangten Zusendung von E-Mail-Werbung bestehen, wenn die Beklagte dafür etwaige E-Mail-Adressen der Klägerin unter einer anderen Domain verwendet.
Die Auffassung der Beklagten, es sei Sache der Klägerin, dieses restliche Risiko selbst zu beseitigen, indem die Klägerin die Beklagte immer aktuell über ihre jeweiligen E-Mail-Adressen informiere, damit sie aus den Adresslisten der Beklagten gelöscht werden könnten, überzeugt nicht. Sie liefe praktisch auf eine mit der Rechtslage nicht vereinbare Widerspruchslösung hinaus, bei der der Adressat die Versendung an bestimmte Adressen verbieten muss. Der Gesetzgeber hat in § 7 UWG eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung vom Einverständnis des Adressaten abhängt. Eine gesetzeskonforme E-Mail-Werbung ist nur möglich, wenn der Werbende seine Adresslisten von vornherein auf die Empfänger beschränkt, deren Einverständnis ihm vorliegt bzw. bei denen die Ausnahmekriterien des § 7 Abs. 3 UWG vorliegen. In einer dementsprechend geführten Adressliste sind E-Mail-Adressen von unbekannten Empfängern und von Empfängern, deren Einverständnis möglicherweise nicht vorliegt, nicht enthalten. Ausgehend von § 7 UWG, dessen Inhalt nach einhelliger Auffassung auch im Verhältnis von Nichtwettbewerbern heranzuziehen ist (vgl. BGH, NJW 2009, 2958 f, Rn. 14), besteht kein Grund, den Unterlassungsanspruch auf spezifizierte E-Mail-Adressen zu beschränken (vgl. hierzu BGH, a.a.O., zu einem entsprechenden Unterlassungsantrag; OLG Frankfurt, NJOZ 2013, 162 zu Telefonwerbung; LG Berlin, MMR 2010, 38 zu E-Mail-Werbung).
Wie die Beklagte es sicherstellt, dass die Klägerin von ihr keine unzulässige E-Mail-Werbung erhält, bleibt ihr überlassen.