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Urteil : Informationspflichten gegenüber dem Betroffenen bei Datenweitergabe zwischen Behörden : aus der RDV 1/2016, Seite 33 bis 36

(Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 01. Oktober 2015 – C -201/14 –)

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Die Art. 10, 11 und 13 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Maßnahmen wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats an eine andere Verwaltungsbehörde und ihre Verarbeitung erlauben, ohne dass die betroffenen Personen von der Übermittlung und der Verarbeitung unterrichtet wurden.

Sachverhalt:

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Die Kläger des Ausgangsverfahrens erzielen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die ANAF übermittelte der CNAS die Daten über die von ihnen erklärten Einkünfte. Auf der Grundlage dieser Daten verlangte die CNAS die Zahlung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge.

Die Kläger des Ausgangsverfahrens erhoben Klage bei der Curtea de Apel Cluj, mit der sie geltend machten, die Übermittlung der Steuerdaten über ihre Einkünfte verstoße gegen die Richtlinie 95/46. Sie tragen vor, diese personenbezogenen Daten seien auf der Grundlage eines bloßen internen Protokolls zu anderen Zwecken als denen, zu denen sie ursprünglich der ANAF mitgeteilt worden seien, ohne ihre ausdrückliche Einwilligung und ohne ihre vorherige Unterrichtung übermittelt und verwendet worden.

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass öffentliche Einrichtungen aufgrund des Gesetzes Nr. 95/2006 ermächtigt sind, den Krankenkassen personenbezogene Daten zu übermitteln, um es ihnen zu ermöglichen, die Versicherteneigenschaft der betroffenen Personen festzustellen. Diese Daten betreffen die Personalien (Vor- und Zuname, persönliche Identifikationsnummer, Anschrift), schließen aber keine Informationen über die erzielten Einkünfte ein.

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Verarbeitung der Daten durch die CNAS eine vorherige Unterrichtung der betroffenen Personen über die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen und den Zweck der Übermittlung dieser Daten erfordert hätte. Es hat ferner darüber zu befinden, ob die Übermittlung der Daten auf der Grundlage des Protokolls von 2007 gegen die Bestimmungen der Richtlinie 95/46 verstößt, nach denen jede Einschränkung der Rechte der betroffenen Personen durch Gesetz vorgesehen und mit Garantien versehen sein muss, insbesondere wenn die Daten gegen die betroffenen Personen verwendet werden.

Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel Cluj beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die nationale Steuerbehörde in ihrer Eigenschaft als Vertreterin des zuständigen Ministeriums eines Mitgliedstaats ein Finanzinstitut im Sinne von Art. 124 AEUV?

Kann die Übermittlung des Datenbestands betreffend die von den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats erzielten Einkünfte von der nationalen Steuerbehörde an eine andere Einrichtung dieses Mitgliedstaats im Wege eines einem Verwaltungsakt gleichzusetzenden Rechtsakts, nämlich eines zwischen der nationalen Steuerverwaltung und einer anderen staatlichen Einrichtung geschlossenen Protokolls, geregelt werden, ohne dass dies einen bevorrechtigten Zugang im Sinne von Art. 124 AEUV darstellt?

Stellt die Übermittlung des Datenbestands zu dem Zweck, den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats eine Pflicht zur Zahlung von Sozialabgaben an die Einrichtung dieses Mitgliedstaats aufzuerlegen, an die die Übermittlung erfolgt, einen „aufsichtsrechtlichen Grund“ im Sinne von Art. 124 AEUV dar?

Dürfen personenbezogene Daten von einer Behörde verarbeitet werden, die nicht Adressat dieser Daten war, wenn eine solche Vorgehensweise rückwirkend einen Vermögensschaden verursacht?

Aus den Gründen:

Zu den Vorlagefragen

                      Zur Zulässigkeit

Zur Zulässigkeit der ersten drei Fragen

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

In allen beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen werden die ersten drei Vorlagefragen zur Auslegung von Art. 124 AEUV als unzulässig angesehen, weil sie in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 124 AEUV zum Dritten Teil, Titel VIII, des AEU-Vertrags gehört, der die Wirtschafts- und Währungspolitik betrifft. Er verbietet Maßnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffen werden und einen bevorrechtigten Zugang der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten zu den Finanzinstituten schaffen.

Dieses Verbot geht auf Art. 104a EG-Vertrag (später Art. 102 EG) zurück, der mit dem Maastrichter Vertrag in den EG-Vertrag eingefügt wurde. Es ist Teil der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Wirtschaftspolitik, die die Mitgliedstaaten dazu anhalten sollen, eine gesunde Haushaltspolitik zu befolgen, indem vermieden wird, dass eine monetäre Finanzierung öffentlicher Defizite oder Privilegien der öffentlichen Hand auf den Finanzmärkten zu einer übermäßigen Verschuldung oder überhöhten Defiziten der Mitgliedstaaten führen (vgl. in diesem Sinne Urteil Gauweiler u.a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 100).

Die erbetene Auslegung von Art. 124 AEUV steht somit offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits, in dem es um den Schutz personenbezogener Daten geht.

Die ersten drei Fragen sind daher nicht zu beantworten.

Zur Zulässigkeit der vierten Frage

Nach Ansicht der CNAS und der rumänischen Regierung ist die vierte Frage unzulässig. Die rumänische Regierung sieht keinen Zusammenhang zwischen dem von den Klägern des Ausgangsverfahrens geltend gemachten Schaden und der Nichtigerklärung der im Rahmen des Ausgangsverfahrens angefochtenen Verwaltungsakte.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Fish Legal und Shirley, C-279/12, EU:C:2013:853, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im Ausgangsverfahren geht es um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Steuerdaten, die von der ANAF erhoben wurden. Das vorlegende Gericht fragt nach der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 95/46 im Rahmen einer Prüfung der Rechtmäßigkeit der Übermittlung dieser Daten an die CNAS und ihrer anschließenden Verarbeitung. Die vierte Vorlagefrage ist somit entscheidungserheblich und hinreichend genau, um dem Gerichtshof eine sachdienliche Beantwortung zu ermöglichen. Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher in Bezug auf die vierte Frage als zulässig anzusehen.

Zur Beantwortung der Frage

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 10, 11 und 13 der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Maßnahmen wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats an eine andere Verwaltungsbehörde und ihre anschließende Verarbeitung erlauben, ohne dass die betroffenen Personen von der Übermittlung und der Verarbeitung unterrichtet wurden.

Hierzu ist auf der Grundlage der Angaben des vorlegenden Gerichts festzustellen, dass die Steuerdaten, die von der ANAF an die CNAS übermittelt wurden, personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind, da es sich um „Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person“ handelt (Urteil Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 35). Sowohl ihre Übermittlung durch die ANAF – der mit der Verwaltung der Datenbank, in der die Daten zusammengetragen sind, betrauten Stelle – als auch ihre anschließende Verarbeitung durch die CNAS weisen somit die Merkmale einer „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie auf (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Österreichischer Rundfunk u.a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 64, und Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 43).

Gemäß den Bestimmungen des Kapitels II („Allgemeine Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten“) der Richtlinie 95/46 muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten – vorbehaltlich der in Art. 13 zugelassenen Ausnahmen – den in Art. 6 der Richtlinie aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und einem der in Art. 7 der Richtlinie angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (Urteile Österreichischer Rundfunk u.a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 65, Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 48, sowie ASNEF und FECEMD, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011: 777, Rn. 26).

Darüber hinaus trifft den für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen oder seinen Vertreter eine Unterrichtungspflicht, deren Modalitäten, die in den Art. 10 und 11 der Richtlinie 95/46 festgelegt sind, sich danach unterscheiden, ob die betreffenden Daten bei der betroffenen Person erhoben wurden oder nicht; zudem lässt Art. 13 der Richtlinie Ausnahmen von dieser Unterrichtungspflicht zu.

Erstens sieht Art. 10 der Richtlinie 95/46 vor, dass die Person, bei der die sie betreffenden Daten erhoben werden, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen oder seinem Vertreter zumindest die in den Buchst. a bis c dieses Artikels genannten Informationen erhält, sofern diese ihr noch nicht vorliegen. Diese Informationen betreffen die Identität des für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen, die Zweckbestimmungen der Verarbeitung sowie weitere Informationen, die notwendig sind, um eine Verarbeitung der Daten nach Treu und Glauben zu gewährleisten. Als weitere Informationen, die notwendig sind, um eine Verarbeitung der Daten nach Treu und Glauben zu gewährleisten, sind in Art. 10 Buchst. c der Richtlinie ausdrücklich „die Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten“sowie „das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten bezüglich [die betroffene Person] betreffender Daten“ genannt.

Wie der Generalanwalt in Nr. 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist dieses Erfordernis einer Unterrichtung der von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Personen umso wichtiger, als es die Voraussetzung dafür schafft, dass sie ihr in Art. 12 der Richtlinie 95/46 festgelegtes Auskunfts- und Berichtigungsrecht in Bezug auf die verarbeiteten Daten und ihr in Art. 14 der Richtlinie geregeltes Recht, der Verarbeitung der Daten zu widersprechen, ausüben können.

Folglich verpflichtet das in Art. 6 der Richtlinie 95/46 vorgesehene Erfordernis der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Treu und Glauben eine Verwaltungsbehörde, die betroffenen Personen davon zu unterrichten, dass die personenbezogenen Daten an eine andere Verwaltungsbehörde weitergeleitet werden, um von dieser in ihrer Eigenschaft als deren Empfänger verarbeitet zu werden.

Aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts geht hervor, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens von der ANAF nicht über die Übermittlung der sie betreffenden personenbezogenen Daten an die CNAS unterrichtet worden waren.

Die rumänische Regierung macht allerdings geltend, die ANAF sei u. a. aufgrund von Art. 315 des Gesetzes Nr. 95/2006 verpflichtet, den regionalen Krankenkassen die für die Feststellung der Versicherteneigenschaft von Personen mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit durch die CNAS erforderlichen Informationen zu übermitteln.

Art. 315 des Gesetzes Nr. 95/2006 sieht zwar ausdrücklich vor, dass „[d]ie zur Feststellung der Versicherteneigenschaft erforderlichen Daten … den Krankenkassen von den Behörden, öffentlichen Einrichtungen und anderen Institutionen auf der Grundlage des Protokolls kostenfrei übermittelt [werden]“. Aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts ergibt sich jedoch, dass zu den Daten, die im Sinne dieser Vorschrift zur Feststellung der Versicherteneigenschaft erforderlich sind, keine Daten über die Einkünfte gehören, zumal das Gesetz die Versicherteneigenschaft auch Personen ohne steuerpflichtige Einkünfte zuerkennt.

Unter diesen Umständen kann Art. 315 des Gesetzes Nr. 95/2006 keine vorherige Unterrichtung im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 95/46 darstellen, die es ermöglichte, den für die Verarbeitung Verantwortlichen von seiner Pflicht zu entbinden, die Personen, bei denen er die Daten über ihre Einkünfte erhebt, über den Empfänger dieser Daten zu informieren. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehende Übermittlung unter Beachtung der Bestimmungen des Art. 10 der Richtlinie 95/46 stattfand.

Zu prüfen ist, ob die unterbliebene Unterrichtung der betroffenen Personen möglicherweise von Art. 13 der Richtlinie 95/46 gedeckt ist. Aus Art. 13 Abs. 1 Buchst. e und f geht nämlich hervor, dass die Mitgliedstaaten die Pflichten und Rechte gemäß Art. 10 beschränken können, sofern eine solche Beschränkung notwendig ist für „ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats … einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten“ sowie für „Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Zwecke verbunden sind“. Art. 13 verlangt jedoch ausdrücklich, dass derartige Beschränkungen durch Rechtsvorschriften vorgenommen werden.

Abgesehen davon, dass – wie das vorlegende Gericht ausführt – die Daten über die Einkünfte nicht zu den personenbezogenen Daten gehören, die zur Feststellung der Versicherteneigenschaft erforderlich sind, ist auch hervorzuheben, dass Art. 315 des Gesetzes Nr. 95/2006 nur den Grundsatz aufstellt, dass diese im Besitz von Behörden, öffentlichen Einrichtungen und anderen Institutionen befindlichen personenbezogenen Daten übermittelt werden können. Aus der Vorlageentscheidung geht ferner hervor, dass die übermittlungsfähigen Informationen sowie die Modalitäten ihrer Übermittlung nicht durch Rechtsvorschriften festgelegt wurden, sondern durch das zwischen der ANAF und der CNAF geschlossene Protokoll von 2007, das nicht Gegenstand einer amtlichen Veröffentlichung war.

Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in Art. 13 der Richtlinie 95/46 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, damit ein Mitgliedstaat eine Ausnahme von den sich aus Art. 10 dieser Richtlinie ergebenden Rechten und Pflichten vorsehen kann.

Zweitens sieht Art. 11 der Richtlinie 95/46 in Abs. 1 vor, dass im Fall von Daten, die nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, die betroffene Person vom für die Verarbeitung Verantwortlichen die in den Buchst. a bis c genannten Informationen erhält. Diese Informationen betreffen die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Zweckbestimmungen der Verarbeitung sowie weitere Informationen, die notwendig sind, um eine Verarbeitung der Daten nach Treu und Glauben zu gewährleisten. Zu den weiteren Informationen gehören nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie „die Datenkategorien, die verarbeitet werden“ sowie „das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten bezüglich sie betreffender Daten“.

Folglich war nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 95/46 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Voraussetzung für die Verarbeitung der von der ANAF übermittelten Daten durch die CNAF, dass die von diesen Daten betroffenen Personen über die Zweckbestimmungen der Verarbeitung sowie über die Datenkategorien, die verarbeitet werden, unterrichtet wurden.

Aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts ergibt sich jedoch, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens die in Art. 11 Abs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie 95/46 genannten Informationen von der CNAS nicht erhalten haben.

Hinzuzufügen ist, dass nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 95/46 die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie u. a. dann keine Anwendung finden, wenn die Speicherung oder Weitergabe der Daten durch Gesetz vorgesehen ist, wobei die Mitgliedstaaten in diesem Fall geeignete Garantien vorsehen müssen. Aus den in den Rn. 40 und 41 des vorliegenden Urteils genannten Gründen lassen sich jedoch die von der rumänischen Regierung angeführten Bestimmungen des Gesetzes Nr. 95/2006 und das Protokoll von 2007 weder unter die Ausnahmeregelung in Art. 11 Abs. 2 noch unter die in Art. 13 der Richtlinie subsumieren.

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 10, 11 und 13 der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Maßnahmen wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats an eine andere Verwaltungsbehörde und ihre anschließende Verarbeitung erlauben, ohne dass die betroffenen Personen von der Übermittlung und der Verarbeitung unterrichtet wurden.