Bericht : Novelliertes UWG in Kraft : aus der RDV 1/2016, Seite 51
Das am 05.11.2015 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde am 09.12.2015 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2015 Teil I Nr. 49, Seite 2158).
Die neuen Regelungen sind damit am 10.12.2015 in Kraft getreten.
Mit der Gesetzesänderung war – ohne wesentliche Regelungsänderungen vorzunehmen – eine gesetzessystematische Klarstellung beabsichtigt, um die Vorgaben der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) auch im Wortlaut des UWG vollständig umzusetzen. Mit der neuen Struktur des UWG hat sich sowohl die Paragraphenfolge als auch der Wortlaut einzelner Vorschriften geändert.
U.a. wurde die Generalklausel des § 3 UWG neu gefasst, indem in § 3 Abs. 1 UWG für den Geltungsbereich der UGP-RL eine Rechtsfolgenregelung „Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig“ eingeführt wurde, an die alle weiteren Unlauterkeitstatbestände anknüpfen, wobei § 3 Abs. 2 UWG die Generalklausel für den Verbraucherschutz übernimmt.
Der bisherige § 4 wird deutlich gestrafft und enthält nur noch die Fälle des Mitbewerberschutzes (die bisherigen § 4 Nr. 7 bis 10). Die derzeitigen § 4 Nrn. 1–6 UWG sind aufgehoben worden bzw. werden nun in anderen Paragraphen wie z. B. § 4a UWG. „Aggressive geschäftliche Handlungen“ geregelt. Der Verstöße gegen Verbraucherschutzregelungen untersagende Nr. 11 hat eine eigene Regelung in einem § 3a erhalten.
Das in der UGP-RL normierte Verbot der sog. aggressiven Geschäftspraktiken gilt nicht nur im Verhältnis gegenüber Verbrauchern, sondern wird auf das B2B-Verhältnis ausgeweitet (§ 4a UWG).
(Redaktion)