Urteil : Kein unbegrenztes und bedingungsloses Bankgeheimnis gegenüber markenrechtlichem Auskunftsanspruch : aus der RDV 1/2016, Seite 30 bis 33
(Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2015 – C-580/13 –)
Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es einem Bankinstitut unbegrenzt und bedingungslos gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern.
Sachverhalt:
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45, berichtigt im ABl. L 195, S. 16). Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Coty Germany GmbH (im Folgenden: Coty Germany) als Inhaberin von Rechten des geistigen Eigentums und einem Bankinstitut, der Stadtsparkasse Magdeburg (im Folgenden: Stadtsparkasse), wegen deren Weigerung, Coty Germany Auskünfte über ein Bankkonto zu erteilen.
[9] Coty Germany produziert und vertreibt Parfums und ist exklusive Lizenznehmerin der unter der Nummer 968661 für Parfümeriewaren eingetragenen Gemeinschaftsmarke Davidoff Hot Water.
[10] Im Januar 2011 erwarb Coty Germany über eine Internetauktionsplattform ein Parfumflakon der Marke Davidoff Hot Water. Sie zahlte den dem Preis der Ware entsprechenden Betrag auf das ihr vom Verkäufer angegebene, bei der Stadtsparkasse geführte Bankkonto.
[11] Nachdem Coty Germany festgestellt hatte, dass sie rechtsverletzende Ware erworben hatte, forderte sie die Auktionsplattform auf, ihr den wahren Namen des Inhabers des Nutzerkontos bei dieser Plattform mitzuteilen, über das das Parfum unter einem Pseudonym verkauft worden war. Die Person, deren Name ihr mitgeteilt wurde, räumte ein, Inhaberin des Nutzerkontos zu sein, bestritt aber, die betreffende Ware verkauft zu haben. Unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht lehnte sie es ab, weitere Auskünfte zu erteilen.
[12] Coty Germany wandte sich an die Stadtsparkasse und forderte diese auf, ihr nach § 19 Abs. 2 Markengesetz Namen und Anschrift des Inhabers des Bankkontos mitzuteilen, auf das sie den dem Preis der rechtsverletzenden Ware entsprechenden Betrag eingezahlt hatte. Die Stadtsparkasse weigerte sich unter Berufung auf das Bankgeheimnis, diese Auskünfte zu erteilen.
[13] Coty Germany erhob Klage vor dem Landgericht Magdeburg, das die Stadtsparkasse antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilte.
[14] Das Oberlandesgericht Naumburg, bei dem die Stadtsparkasse Berufung eingelegt hatte, hob das im ersten Rechtszug ergangene Urteil auf, weil der auf § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Markengesetz gestützte Antrag auf Übermittlung der betreffenden Informationen unbegründet sei.
[15] Das Oberlandesgericht Naumburg führte aus, zwar seien die von der Stadtsparkasse erbrachten Dienstleistungen – Führung eines Girokontos – für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt worden, doch sei sie als Bankinstitut nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Markengesetz in Verbindung mit § 383 Abs. 1 Zivilprozessordnung in einem Zivilprozess zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
[16] Gegenteiliges folge auch nicht aus der Auslegung dieser Vorschriften anhand der Richtlinie 2004/48.
[17] Coty Germany hat unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Da dieser Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2004/48 und insbesondere ihres Art. 8 hat, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Bankinstitut in einem Fall wie dem Ausgangsverfahren gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern?
Aus den Gründen:
[18] Die Stadtsparkasse hält das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig. Sie macht geltend, der beim vorlegenden Gericht anhängige Rechtsstreit unterliege nicht der Richtlinie 2004/48, sondern allein dem nationalen Recht, da das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Auskunftsverlangen kein Verfahren betreffe, in dem es um eine Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums gehe, sondern den Fall einer offensichtlichen Verletzung der Rechte aus einer Gemeinschaftsmarke. Ein solcher Fall werde aber nicht von der Richtlinie 2004/48 erfasst.
[19] Insoweit ist den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 20 seiner Schlussanträge beizupflichten, dass ein Auskunftsverlangen im Rahmen eines Verfahrens, in dem es um eine offensichtliche Verletzung der Rechte aus einer Marke geht, unter Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 fällt.
[20] Dieses Ergebnis wird durch den 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 bestätigt, wonach deren Anwendungsbereich so breit wie möglich gewählt werden muss, damit er alle Rechte des geistigen Eigentums erfasst, die den diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften und/oder den Rechtsvorschriften der jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen. Daher ist davon auszugehen, dass diese Richtlinie auch auf ein Verfahren anwendbar ist, das eine Verletzung der Rechte aus einer Gemeinschaftsmarke betrifft.
[21] Demnach ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.
Zur Vorlagefrage:
[22] Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass er einer Vorschrift entgegensteht, die es einem Bankinstitut in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern.
[23] Erstens geht aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/48 hervor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von jeder Person erteilt werden, die nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte.
[24] Diese Vorschrift ist im Licht des 17. Erwägungsgrundes der Richtlinie zu sehen, wonach die darin vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe in jedem Einzelfall so bestimmt werden sollten, dass den spezifischen Merkmalen jedes Rechts an geistigem Eigentum und gegebenenfalls des vorsätzlichen oder nicht vorsätzlichen Charakters der Rechtsverletzung gebührend Rechnung getragen wird.
[25] Zweitens geht aus Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48 hervor, dass deren Art. 8 Abs. 1 unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen gilt, die den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.
[26] Ein Bankinstitut wie das im Ausgangsverfahren fragliche kann unstreitig unter Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/48 fallen. Unstreitig ist auch, dass die Übermittlung des Namens und der Adresse eines seiner Kunden durch ein solches Bankinstitut eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 95/46 darstellt.
[27] Eine nationale Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es einem Bankinstitut gestattet, sich im Rahmen eines Zivilprozesses unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu weigern, die verlangten Auskünfte zu erteilen, kann daher unter Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48 fallen.
[28] Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/48 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 Buchst. e verlangt die Beachtung verschiedener Rechte. Zu beachten sind nämlich einerseits das Auskunftsrecht und andererseits das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten.
[29] Das Auskunftsrecht, das dem Kläger im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung seines Eigentumsrechts zustehen soll, zielt somit in dem betreffenden Bereich darauf ab, das durch Art. 47 der Charta verbürgte Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zur Anwendung zu bringen und zu konkretisieren und dadurch die wirksame Ausübung des Grundrechts auf Eigentum sicherzustellen, zu dem das durch Art. 17 Abs. 2 der Charta geschützte Recht des geistigen Eigentums gehört. Wie der Generalanwalt in Nr. 31 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, stellt das erstgenannte Grundrecht nämlich ein notwendiges Instrument zum Schutz des letztgenannten dar.
[30] Das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, das den in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 genannten Personen zusteht, ist Teil des durch Art. 8 der Charta und die Richtlinie 95/46 verbürgten Grundrechts jedes Einzelnen auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten.
[31] In Bezug auf diese Rechte geht aus dem 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 hervor, dass sie im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen steht, die mit der Charta anerkannt wurden. Insbesondere soll sie im Einklang mit Art. 17 Abs. 2 der Charta die uneingeschränkte Achtung geistigen Eigentums sicherstellen.
[32] Andererseits soll, wie aus Art. 2 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 und deren Erwägungsgründen 2 und 15 hervorgeht, der Schutz des geistigen Eigentums u.a. den Schutz personenbezogener Daten nicht behindern, so dass die Richtlinie 2004/48 insbesondere die Richtlinie 95/46 nicht berühren kann.
[33] Somit wirft das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen die Frage auf, wie die Erfordernisse des Schutzes verschiedener Grundrechte, nämlich zum einen des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und des Rechts des geistigen Eigentums und zum anderen des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, miteinander in Einklang gebracht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 65).
[34] Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gemäß dem Unionsrecht dazu verpflichtet sind, sich bei der Umsetzung der Richtlinien auf eine Auslegung derselben zu stützen, die es erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten sicherzustellen. Sodann haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit diesen Richtlinien auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinien stützen, die mit den genannten Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. Urteil Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 70).
[35] Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass es in Art. 52 Abs. 1 der Charta u.a. heißt, dass jede Einschränkung der Ausübung der darin anerkannten Rechte und Freiheiten den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten muss, und dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Maßnahme, die zu einer qualifizierten Beeinträchtigung eines durch die Charta geschützten Rechts führt, als Missachtung des Erfordernisses einzustufen ist, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den miteinander in Einklang zu bringenden Grundrechten zu gewährleisten (vgl., in Bezug auf eine Anordnung, Urteile Scarlet Extended, C-70/10, EU:C:2011:771, Rn. 48 und 49, sowie Sabam, C-360/10, EU:C:2012:85, Rn. 46 und 47).
[36] Im vorliegenden Fall gestattet die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Rechtsvorschrift es einem Bankinstitut, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/48 über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern, wobei Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie zwar dem Einzelnen keinen selbständigen, unmittelbar gegenüber dem Verletzer oder den in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a bis d der Richtlinie genannten Personen geltend zu machenden Auskunftsanspruch zuerkennt, aber den Mitgliedstaaten gleichwohl die Verpflichtung auferlegt, dafür zu sorgen, dass diese Auskunft im Wege eines gerichtlichen Verfahrens erlangt werden kann.
[37] Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Rechtsvorschrift scheint, isoliert betrachtet, eine solche Weigerung unbegrenzt zu gestatten, da ihr Wortlaut weder eine Bedingung noch eine Konkretisierung enthält; dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.
[38] Eine solche nationale Rechtsvorschrift kann daher, isoliert betrachtet, den in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 anerkannten Auskunftsanspruch vereiteln und damit, wie aus Rn. 29 des vorliegenden Urteils hervorgeht, gegen das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Grundrecht des geistigen Eigentums verstoßen.
[39] Insoweit kann durch diese unbegrenzt und bedingungslos zulässige Berufung auf das Bankgeheimnis vereitelt werden, dass die in der Richtlinie 2004/48 vorgesehenen Verfahren und die von den zuständigen nationalen Behörden – insbesondere wenn sie die Erteilung der erforderlichen Auskünfte nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie anordnen wollen – getroffenen Maßnahmen den spezifischen Merkmalen jedes Rechts des geistigen Eigentums und gegebenenfalls dem vorsätzlichen oder nicht vorsätzlichen Charakter der Rechtsverletzung gebührend Rechnung zu tragen vermögen.
[40] Folglich kann eine solche Gestattung im Rahmen von Art. 8 der Richtlinie 2004/48 eine qualifizierte Beeinträchtigung der wirksamen Ausübung des Grundrechts des geistigen Eigentums mit sich bringen, zugunsten des Rechts der in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 genannten Personen auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten durch die für Bankinstitute bestehende Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses.
[41] Nach alledem ist eine nationale Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende isoliert betrachtet geeignet, zu einer qualifizierten Beeinträchtigung des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und letztlich des Grundrechts des geistigen Eigentums zu führen, die den Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums zustehen. Eine solche Vorschrift genügt damit nicht dem Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen in Art. 8 der Richtlinie 2004/48 gegeneinander abgewogenen Grundrechten zu gewährleisten.
[42] Das vorlegende Gericht hat jedoch zu prüfen, ob das betreffende nationale Recht gegebenenfalls andere Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel enthält, die es den zuständigen Justizbehörden ermöglichen, im Einklang mit dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 die Erteilung der erforderlichen Auskünfte über die Identität der unter Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie fallenden Personen nach Maßgabe der spezifischen Merkmale des Einzelfalls anzuordnen.
[43] Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es einem Bankinstitut unbegrenzt und bedingungslos gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern.