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Urteil : Verpflichtung einer Bank zur Bekanntgabe des Kontoinhabers bei Markenfälschung (Ls) : aus der RDV 1/2016, Seite 36

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Oktober 2015 – I ZR 51/12-9 –)

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Ein Bankinstitut kann eine gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 MarkenG begehrte Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers nicht unter Hinweis auf das Bankgeheimnis und § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweigern, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt wurde (siehe EuGH, Urteil vom 16.7.2015, in diesem Heft) 2. Das Grundrecht des Kontoinhabers auf Schutz der persönlichen Daten nach Art. 8 Grundrechtecharta und das Recht der Bank auf Berufsfreiheit nach Art. 15 EU-Grundrechtecharta müssen hinter den Grundrechten des Markeninhabers auf Schutz des geistigen Eigentums und einen wirksamen Rechtsschutz zurücktreten (Art. 17 und 47 EU-Grundrechtecharta)

(Nicht amtliche Leitsätze)