„Niemals geht man so ganz“. Der Satz von Trude Herr stimmt in der Digitalisierung in besonderer Weise. Unsere Persönlichkeit ist im Netz über den Tod hinaus durch unsere persönlichen Daten präsent – sie sind unser digitaler Nachlass. Besonders in sozialen Netzwerken kursieren Massen von persönlichen Informationen über Verstorbene. Diese Daten können nicht nur gegen den Willen der Verstorbenen verwendet, sondern auch zu wirtschaftlichen Zwecken ausgewertet werden.
Die einfache Lösung „Nach mir die Sintflut“ in der Digitalisierung reicht jedoch nicht aus für diejenigen, die ihren Achtungsanspruch und ihre Datensouveränität auch nach dem Tod wahren möchten. Rechtlich ist vieles ungeklärt. Die Rechtsprechung sieht vor, dass man ein Facebook-Konto wie ein Tagebuch erben kann, was allerdings auf Kritik stößt, da auch Einträge Dritter betroffen sind. Eine Timeline kann eher mit der Aufzeichnung aller Telefongespräche des Verstorbenen als mit einem Tagebuch verglichen werden.
Es ist wichtig, sich zu Lebzeiten um den digitalen Nachlass ebenso zu kümmern wie um den körperlichen. Die Anwendungsfelder sind vielfältig, und die Probleme sind ethischer und rechtlicher Natur. Welche Daten gehören in ein Datentestament, und wer kontrolliert die Einhaltung des letzten Willens im Netz? Da die Daten Verstorbener nicht dem Datenschutzrecht unterliegen, muss der Gesetzgeber entscheiden, ob Plattformen wie Facebook die verbleibenden Daten nutzen dürfen, um das Nutzerverhalten zu Lebzeiten auszuwerten. Gleiches gilt für die Nutzung von Daten Verstorbener zu medizinischen Forschungszwecken.
Bis auf weiteres sind Angebote im Netz, die bei der Regelung des digitalen Nachlasses helfen, ebenso sinnvoll wie Bestattungsinstitute. Wer erste Hinweise sucht, findet sie bei www.machts-gut.de, einem Angebot der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.