DA+

Urteil : Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO sowie des Anspruchs auf Ablichtungen nach § 3 VVG : aus der RDV 1/2021, Seite 55 bis 58

(Landgericht Ulm, Urteil vom 28. August 2020 – 3 O 248/19 (nicht rechtskräftig –)

Archiv RDV
Lesezeit 12 Min.
  1. Bei Erklärungen des Versicherungsnehmers (hier: Versicherungsantrag, Kündigungsschreiben, Rücktritt u. a.) handelt es sich nicht um personenbezogene Daten. Wenngleich die entsprechenden Erklärungen personenbezogene Daten enthalten können, besteht daher gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO bezogen auf das jeweilige Dokument kein Anspruch auf Überlassung von Ablichtungen.
  2. Ein Anspruch auf Überlassung von Abschriften nach § 3 Abs. 4 Satz 1 VVG besteht lediglich solange, bis das Versicherungsverhältnis auf beiden Seiten vollständig beendet ist. 

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Auskunftsanspruch.

Sie haben zum 01.04.2004 unter der Versicherungsnummer… eine fondsgebundene Lebensversicherung miteinander abgeschlossen, die zum 01.09.2017 durch den Kläger gekündigt wurde.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 05.02.2019 auf, mitzuteilen, welche personenbezogenen Daten von ihr verarbeitet wurden und entsprechende Kopien zu übermitteln. Die Beklagte übersandte daraufhin mit Schreiben vom 15.03.2019 ein Stammdatenblatt und weitere Informationen.

Der Kläger trägt vor, sein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO sei bislang nicht vollständig erfüllt worden. Bei den begehrten Auskünften würde es sich um personenbezogene Daten handeln, da vertragsbezogene Schriftstücke naturgemäß Informationen enthalten würden, die Rückschlüsse auf die Vertragsparteien zulassen würden. Dies würde auch auf Buchungen und vertragsbezogene Kosten zutreffen.

Zudem habe der Kläger einen entsprechenden Anspruch auf Herausgabe von Abschriften und Erklärungen aus § 3 IV VVG, der auch nach Beendigung des Vertrags bestünde. Dies jedenfalls dann, wenn der Vertrag nicht vollständig beendet und noch Ansprüche erwachsen könnten. Dies sei vorliegend der Fall, da die Ausübung eines Gestaltungsrechts in Form eines Widerspruchs oder Rücktritts in Betracht käme.

Der Kläger beantragt daher:

1. Die Beklagte wird verurteilt, zu dem Versicherungsvertrag Nr. … des Klägers Auskunft darüber zu erteilen, ob bei der Beklagten

a. folgende vom Kläger der Beklagten gegenüber abgegebenen Erklärungen im Original, in Abschrift und/oder in einem Dateisystem gespeichert sind:

aa. Antrag auf Abschluss der Versicherung;
bb. Kündigungsschreiben;
cc. Rücktritte, Widersprüche und/oder Widerruf einer Bezugsberechtigung;
ee. Abtretungserklärungen;
ff. Verpfändungserklärungen;
gg. Erklärungen über den Gesundheitszustand, soweit nicht
im Antrag auf Abschluss der Versicherung enthalten;
hh. Erklärungen in Bezug auf die Aufnahme eines Policendarlehens;
ii. Erklärungen in Bezug auf Beitragsfreistellungen;
jj. Anfragen zur Übermittlung des aktuellen Rückkaufswerts;
kk. Erklärungen in Bezug auf Widersprüche gegen die dynamische
Erhöhung der Beiträge;

II. Erklärungen in Bezug auf Vertragsänderungen;

mm. Erklärungen in Bezug auf die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses;
und/oder
nn. Erklärungen in Bezug auf eine Wiederinkraftsetzung eines gekündigten Vertrags;
b. Folgende von der Beklagten gegenüber dem Kläger oder gegenüber Dritten abgegebene Erklärungen im Original, in
Abschrift und/oder in einem Dateisystem gespeichert sind:
aa. Versicherungsschein;
bb. Nachträge zum Versicherungsschein;
cc. Anschreiben, mit dem der Versicherungsschein übersendet worden ist;
dd. Kündigungsschreiben;
ee. Zahlungserinnerungen und/oder Mahnungen;
ff. Abrechnungsschreiben nach Kündigung des Versicherungsvertrags; und oder
gg. Mitteilungen über den jeweils aktuellen Vertragsstand;

c. Buchungsdaten (Buchungsdaten, Buchungsbetrag, Verwendungszweck, Auftraggeber, Begünstigter) für jeden Zahlungseingang und Zahlungsausgang in Bezug auf den jeweiligen Versicherungsvertrag gespeichert sind;

d. Jeweils für jede einzelne Versicherungsperiode und/oder
in einer Summe
aa. die erzielten Fondsgewinne;
bb. die Höhe der aus den klägerischen Versicherungsprämien
entnommenen Verwaltungskosten
cc. die Höhe der aus den klägerischen Versicherungsprämien
entnommenen Abschluss- und/oder Vertriebskosten
dd. das riskierte Kapital und die Wahrscheinlichkeit des
Schadenseintritts; und oder
ee. der tatsächliche Wert des Risikoschutzes gespeichert sind;

2. Nach Auskunftserteilung zum Klageantrag 1. wird die Beklagte verurteilt,

a. Soweit die Auskunft zu der jeweiligen im Klageantrag zu 1 a) genannten Erklärungen bejahend war, die jeweilige Erklärung in Abschrift an den Kläger zu übermitteln;

b. Soweit die Auskunft zu den jeweiligen im Klageantrag zu 1 b) bis d) genannten Daten bejahend war, eine Kopie dieser Daten an den Kläger zu übermitteln.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe von 729,23 EUR von der Forderung seiner Prozessbevollmächtigten freizustellen und diesen Betrag jeweils mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, es bestünden gegen die erhobene Stufenklage bereits Bedenken wegen der Zulässigkeit. So sei ein Leistungsantrag nicht zu erkennen, die Verknüpfung von Auskunft- und Herausgabe sei unzulässig. Außerdem seien die Klageansprüche zu unbestimmt, da nicht zu erkennen sei, was genau von der Beklagten verlangt wird. Schließlich würde auch ein Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da es dem Kläger nicht auf seine Schutz- und Kontrollrechte ankäme, sondern lediglich die Beklagte ausgeforscht werden solle um eine künftige „5a-VVG-Klage vorzubereiten“.

Jedenfalls habe der Kläger keinen über die bereits erteilten Auskünfte hinausgehenden Anspruch mehr. Mit dem Schreiben vom 15.03.2019 sei der Anspruch auf Auskunftserteilung bereits erfüllt worden.

Bei den darüber hinaus begehrten Daten würden es sich nicht mehr um personenbezogene Daten handeln. Zudem stünde bzgl. der verlangten Rechnungslegung das berechtigte Geheimhaltungsinteresse der Beklagten entgegen.

Weiter beruft sich die Beklagte auf Art. 14 V DS-GVO, da weitere Auskunftserteilung unverhältnismäßig sei. Es müsste in den archivierten Dokumenten händisch nach personenbezogenen Daten gesucht werden.

Im Übrigen könne der Kläger schon nicht die Herausgabe von Ablichtungen geltend machen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstiger Aktenbestandteile sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2020 Bezug genommen. Nach der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte einzelne Auskünfte erteilt, weshalb die Parteien die Anträge zu 1. e. und 2. b. (soweit sich letzterer auf den Klageantrag zu 1. e. bezieht) übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Aus den Gründen:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I. Die Klage ist als Stufenklage gemäß § 254 ZPO statthaft. Insofern kann nach einem Auskunftsverlangen auch die Herausgabe desjenigen begehrt werden, was nach der Auskunft geschuldet wird (BeckOK ZPO/Bacher § 254 Rn. 9).

Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten der Klagepartei. Grundsätzlich hat jeder Rechtssuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden (BGH NJW 1996, 2036). Eine Ausnahme ist nur in engen Fällen denkbar, die vorliegend nicht in Betracht kommen. Die Klage ist weder sinnlos, noch wäre sie schikanös. Es geht vielmehr darum, Ansprüche, die ohne wirkliche Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, zu fordern. Ob diese in der begehrten Reichweite bestehen, ist eine Frage der Begründetheit.

II. Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Kläger kann keine weiteren als die bislang gegebenen Auskünfte verlangen.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 I DSGVO. Nach dieser Vorschrift kann eine betroffene Person zunächst eine Bestätigung darüber verlangen, ob personenbezogene Daten verarbeitet. Dies ist vorliegend unstreitig der Fall. Sodann hat die betroffene Person das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten.

Gemäß Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.“

Der Begriff ist grundsätzlich weit zu verstehen, da es keine belanglosen Daten gibt (vgl. BVerfGE 65, 1). Persönliche Angaben beziehen sich unmittelbar auf den Betroffenen, sachliche Angaben auf die Beziehung des Betroffenen zu seiner Umwelt, mithin zu Sachen oder zu Dritten. Persönliche Angaben sind z.B. Name, Alter, Herkunft, Geschlecht, Ausbildung, Familienstand, Anschrift, Geburtsdatum, Augenfarbe, Fingerabdrücke, genetische Daten, Gesundheitszustand, Fotos und Videoaufzeichnungen, persönliche Überzeugungen, Vorlieben, Verhaltensweisen oder Einstellungen. Sachliche Angaben sind etwa die Beziehungen des Betroffenen zu Dritten, aber auch Angaben zum Umfeld, seiner finanziellen Situation (Vermögen, Gehalt, Kreditwürdigkeit), Vertragsbeziehungen, Freundschaften, Eigentumsverhältnisse, Konsum- oder Kommunikationsverhalten, Arbeitszeiten (EuGH NZA 2013, 723), E-Mail-Adressen u.Ä. (vgl. Paal/Pauly/Ernst DS-GVO Art. 4 Rn. 14). Folglich gewährt Art. 15 DS-GVO Auskunftsrechte nicht nur über die Stammdaten, sondern auch weitere Daten, die mit Bezug zu einer Person gespeichert sind (OLG Köln, Urteil vom 26.07.2019 – 20 U 75/18).

Die Beklagte hat in dem Schreiben vom 15.03.2019 (vgl. Anlage K2, Bl. 15 ff. d.A.) die erforderlichen Auskünfte erteilt. Hier sind zunächst die Stammdaten vollständig enthalten, sowie eine Negativauskunft bzgl. Gesundheitsdaten, spezieller Gutachten, einer automatisierten Entscheidungsfindung und der Datenübertragung in Drittländer. Die Herkunft der Daten wird dem Versicherungsantrag benannt.

Die weiter geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.

Die begehrte Auskunft über den Antrag auf Abschluss der Versicherung (Klageantrag 1. a. aa.) an sich ist kein personenbezogenes Datum, sondern eine von dem Kläger abgegebene Willenserklärung. Diese enthält vielmehr personenbezogene Daten, die sich allerdings in den Stammdaten erschöpfen, über die bereits Auskunft erteilt wurde. Kopien konkreter Anträge, Willenserklärungen und Versicherungsunterlagen können insofern nicht verlangt werden, lediglich die darin enthaltenen Daten und die Information über die Erklärung an sich. Dass der Vertrag auf Antrag des Klägers zustande gekommen ist und ein solcher existiert – beides sind personenbezogene Daten – wurde bereits in dem Schreiben vom 15.03.2019 genannt (Herkunft der Daten: Antrag).

Die begehrte Auskunft über das Kündigungsschreiben (Klageantrag 1. a. bb.) ist ebenfalls ein konkretes Schriftstück, das kein persönliches Datum ist. Hier sind ebenfalls persönliche Daten enthalten, über die ausreichend Auskunft gegeben wurde (Vertragsende: 01.09.2017 durch Kündigung). Auch über das personenbezogene Datum der erklärten Kündigung selbst wurde Auskunft gegeben.

Die begehrte Auskunft über Rücktritte, Widersprüche und/oder Widerrufe des Vertrages (Klageantrag 1. a. cc.) sind ebenfalls solche Willenserklärungen. Es kann insofern lediglich die Information verlangt werden, ob es solche gegeben hat. Die geltend gemachte konkret abgegebene Erklärung kann nicht verlangt werden.

Die begehrten Auskünfte über die Änderung und/oder den Widerruf einer Bezugsberechtigung, Abtretungserklärungen und Verpfändungserklärungen (Klageantrag 1. a. dd, ee, ff) sind keine personenbezogenen Daten, sondern wiederum das Ergebnis solcher Willenserklärungen. Diese können zwar ein persönliches Datum enthalten, diese werden aber nicht geltend gemacht. Die Erklärung als solche kann daher nicht verlangt werden.

Bzgl. der Erklärungen über den Gesundheitszustand (Klageantrag 1. a. gg.) hat die Beklagte nach Auffassung des Gerichts in dem Schreiben vom 15.03.2019 eine Negativauskunft erteilt und den Anspruch damit erfüllt.

Die begehrten Auskünfte über die Erklärungen des Klägers in Bezug auf die Aufnahme eines Policendarlehens und Beitragsfreistellungen (Klageantrag 1. a. hh. und ii.) sind keine persönlichen Daten, da sie lediglich die Vertragsgestaltung betreffen.

Die begehrte Auskunft über eine Anfrage zur Übermittlung des aktuellen Rückkaufswertes (Klageantrag 1. a. jj.) ist keine personenbezogene Information. Es handelt sich weder um eine persönliche, noch eine sachliche Angabe, die Rückschlüsse auf eine bestimmbare Person zulassen, und fällt damit nicht in den Anwendungsbereich des Art. 15 DS-GVO.

Die begehrte Auskunft über die Erklärungen in Bezug auf Widersprüche gegen die dynamische Beitragserhöhung und in Bezug auf Vertragsänderungen (Klageantrag 1. a. kk. und II.) sind als Willenserklärungen ebenfalls an sich keine personenbezogenen Daten. Dass diese Willenserklärungen personenbezogene Daten enthalten würden, die über die bislang erfolgte Auskunft hinausgehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die konkrete Erklärung als solche kann nicht verlangt werden (s.o.).

Die begehrte Auskunft über die Erklärung in Bezug auf die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses und/oder eine Wiederinkraftsetzung eines gekündigten Vertrags Klageantrag 1. a. mm. und nn.) sind wiederum keine personenbezogenen Daten.

Die begehrten Auskünfte in dem Klageantrag 1. b. betreffen Vertragsunterlagen und sind damit das Ergebnis von personenbezogenen Daten. Diese Daten wurden herausgegeben. Zwar sind die Vertragsbeziehungen einer Person als sachliche Angaben auch personenbezogene Daten (Paal/ Pauly/Ernst DS-GVO Art. 4 Rn. 14). Auch sind Mahnungen und Zahlungserinnerungen vom Grundsatz her personenbezogene Daten, da sie Rückschlüsse auf eine finanzielle Situation zulassen. Gefordert werden aber nicht diese Angaben und Informationen, sondern die hierauf beruhenden konkreten Erklärungen und Unterlagen.

Die begehrte Auskunft in dem Klageantrag 1. c. über die Buchungsdaten sind zwischenzeitlich durch die Beklagte erfüllt. In dem Schriftsatz vom 07.07.2020 wurde insofern dargelegt, welche Buchungen auf Seiten der Beklagten vorhanden sind, nämlich die Abbuchungen der Beiträge mittels Lastschrifteinzugsermächtigung, aufgeschlüsselt nach den entsprechenden Beiträgen. Auch die Auszahlung des Rückkaufswerts wurde datiert und dargelegt. Damit ist der Anspruch erfüllt und besteht nicht mehr.

Die begehrte Auskunft in dem Klageantrag 1 d. steht dem Kläger mangels Personenbezogenheit nicht zu. Die Angaben über die erzielten Fondsgewinne der Beklagten können schon nicht dem Kläger als bestimmter Person zugeordnet werden, weshalb es sich nicht um ein personenbezogenes Datum handelt. Es betrifft weder eine persönliche noch eine sachliche Angabe mit Bezug zum Kläger. Gleiches gilt für die Höhe der den Beiträgen entnommenen Kosten. Hierbei handelt es sich schlicht um die Kalkulation der Beklagten für ihr Geschäftsmodell, die keinen Bezug zu der konkreten Person des Klägers aufweist und diesem auch nicht zuzuordnen ist. Dies betrifft auch die begehrte Auskunft über das riskierte Kapital und den tatsächlichen Wert des Risikoschutzes. Diese internen Vorgänge lassen weder einen Rückschluss auf eine Person zu, noch hätten sie einen Bezug zum Kläger. Es handelt sich hierbei vielmehr um das Geschäftsmodell und Berechnungen der Beklagten. Die Daten beziehen sich damit weder unmittelbar auf den Betroffenen, noch auf die Beziehung des Betroffenen zu seiner Umwelt.

Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus § 3 VVG. Der Anspruch besteht insofern lediglich solange, bis das Versicherungsverhältnis auf beiden Seiten vollständig beendet ist (OLG Köln, r+s 1989, 171). Dies ist nach der Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts der Fall. Nur in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer darlegt, dass er sich noch konkreter Leistungsansprüche berühmt, wird auch bei einem beendeten Versicherungsvertrag noch ein Anspruch auf Ersatzausfertigung und Abschriften eigener Erklärungen begründet sein, soweit die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind (BeckOK VVG/Filthuth VVG § 3 Rn. 28). Diese Voraussetzungen hat die Klägerseite indes nicht dargelegt.

Demzufolge war die Klage abzuweisen.

III. Gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 8.000,00 € haben die Parteien keine Einwände vorgebracht. Der Wert beruht einer entsprechenden Schätzung des klägerischen Interesses an vollständiger Auskunft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 91 a Abs. 1 ZPO. Bzgl. des erledigten Teils entspricht es billigem Ermessen, diese Kosten ebenfalls der Klägerpartei aufzuerlegen, wobei ein eigenständiger Wert dieses Anspruchs schon nicht zu beziffern ist.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, S. 2, 708, 711 ZPO.