Rechtsprechnung : Auskunftsrecht nach Art.15 DS-GVO und Immaterieller Schadensersatz nach Art. 82
Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt; Sofern das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme dient, ist es als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.
(Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 22. Oktober 2021 – 16 Sa 761/20 –)
Wenn der Auskunftsverpflichtung nach Art. 15 DS-GVO zeitlich und inhaltlich nicht hinreichend nachgekommen wird und der Betroffene keine zeitgerechten, ausreichenden Kenntnisse über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erlangt und damit einen Kontrollverlust erleidet, der ihm die Möglichkeit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unmöglich macht oder erschwert, liegt ein entschädigungsplichtiger immaterieller Schaden gemäß Art. 82 DS-GVO vor.
(Nicht amtlicher Leitsatz)
Aus den Gründen:
Es liegt zudem ein kausaler, immaterieller Schaden vor. Es ist hierbei von einem weiten Schadensverständnis auszugehen.
(a)
Der Schadensbegriff wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet.
So verlange Erwägungsgrund 146 S. 3 eine weite Auslegung des Schadensbegriffs im Lichte der Rspr. des EuGH, die den Zielen der DS-GVO in vollem Umfang entspricht (vgl. BVerfG 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 – Rn. 19; ArbG Neumünster, 11. August 2020 – 1 Ca 247 c/20 – Rn. 38). Die Forderung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung vertrage sich nicht mit Art. 82 DS-GVO, da sie weder von dessen Ziel und Entstehungsgeschichte gedeckt sei (LG Lüneburg 14. Juli 2020 – 9 O 145/19 – Rn. 49), dies wirke sich nur noch bei der Höhe des Anspruchs aus (vgl. ArbG D-Stadt 5. März 2020 – 9 Ca 6557/18 – Rn. 84, m.w.N). Ein immaterieller Schaden entstehe auch, wenn die betroffene Person um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert ist, die sie betreffenden personenbezogen Daten zu kontrollieren (vgl. ArbG Dresden 26. August 2020 – 13 Ca 1046/20 – Rn. 14). Weder der DS-GVO noch ihren Erwägungsgründen lasse sich entnehmen, dass der Schadensersatzanspruch einen qualifizierten Verstoß gegen die DS-GVO voraussetzt. Für die Annahme einer Erheb lichkeitsschwelle oder anders herum formuliert – die Ausnahme von Bagatellfällen, gebe es keinen Anhaltspunkt (vgl. LAG Hamm 11. Mai 2021 – 6 Sa 1260/20 – Rn. 50). Soweit esnicht um reine Formfehler wie Verstöße gegen Dokumentationspflichten geht, gehe mit der Verletzung datenschutzrechtlicher Normen letztlich immer ein immaterieller Schaden einher (vgl. Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 18a). Erwägungsgrund 146 S. 6 spreche gegen die Einschränkung des Entschädigungsanspruchs auf schwere Beeinträchtigungen, die Schwere der Beeinträchtigung sei nur bei der Frage der Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen, wobei Bagatellfälle außer Betracht bleiben können (vgl. Gola DS-GVO/Gola/Piltz, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 82 Rn. 13). Damit könne eine betroffene Person nun mehr für jede Verletzung der DS GVO durch Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auch ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen (vgl. Ehmann/ Selmayr/Nemitz, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 82 Rn. 13).
Nach anderer Meinung führe nicht jeder Verstoß zu einem Schadensersatzanspruch. Allein die Verletzung des Datenschutzrechts als solche begründe nicht bereits für sich gesehen einen Schadensersatzanspruch für betroffene Personen. Die Verletzungshandlung müsse in jedem Fall auch zu einer konkreten, nicht nur unbedeutenden oder empfundenen Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person geführt haben (vgl. LG Landshut 6. November 2020 – 51 O 513/20 – Rn. 18). Die Anwendung von Strafschadenersatz sei aufgrund Art. 82 nicht zugelassen (vgl. Spindler/Schuster/Spindler/Horváth, 4. Aufl. 2019, DS-GVO Art. 82 Rn. 8). Daher werde man im Grundsatz weiterhin davon ausgehen können, dass immaterielle Schäden im vorliegenden Zusammenhang nur entstehen, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person nicht unerheblich verletzt wurde (vgl. EuArbRK/Franzen, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 22). Es müsse auch bei einem immateriellen Schaden eine Beeinträchtigung eingetreten sein, die unabhängig von einer Erheblichkeitsschwelle wenigstens spürbar sein muss. Andernfalls scheide ein „Schaden“ begrifflich schon aus (vgl. LG Bonn 1. Juli 2021 – 15 O 372/20 – Rn. 42). Der Schaden müsse – wie auch der Anwendungsbereich mancher Norm des EU-Rechts – weit verstanden werden; gleichwohl muss er „erlitten“ (ErwGr 146 S. 6), maW „spürbar“, objektiv nachvollziehbar, von gewissem Gewicht sein (vgl. Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 82 Rn. 10).
(b)
Die Kammer folgt den Erwägungen, wonach unabhängig von dem Erreichen einer Erheblichkeitsschwelle bei Verstößen gegen Regelungen der DS-GVO ein immaterieller Schadensersatz in Betracht kommt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gerade ausgehend von Erwägungsgrund 146 Satz 3 eine weite Auslegung geboten ist, um den Zielen der Verordnung in vollem Umfang zu entsprechen. Hiermit wäre es unvereinbar, würde eine Schadensersatzpflicht nur bei erheblichen Rechtsverstößen eintreten, da dann eine Vielzahl von Fallgestaltungen denkbar wäre, in denen Betroffene trotz Verstößen gegen die Regelungen der DS-GVO keine Kompensation erhielten. Ferner kann, um die Regelungen der DS-GVO effektiv durchzusetzen, auch auf eine abschreckende Wirkung des Schadensersatzes abgestellt werden
(vgl. EuGH 17. Dezember 2015 – C-407/14 – Rn. 44). Zudem sollen die betroffenen Personen nach Erwägungsgrund 146 Satz 3 einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten. Dass ein Schaden erlitten ist, ergibt sich nicht erst bei Überschreiten einer gewissen Erheblichkeitsschwelle – der Schwere der Pflichtverstöße und damit einhergehenden Beeinträchtigungen kann vielmehr effektiv auf Ebene der Höhe des Schadensersatzes begegnet werden.
Indem die Beklagte ihrer Auskunftsverpflichtung zeitlich und inhaltlich nicht hinreichend nachgekommen ist, hat der Kläger keine zeitgerechten, ausreichenden Kenntnisse über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erlangt – insofern ist ein Kontrollverlust eingetreten und ihm wird die Möglichkeit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unmöglich gemacht oder erschwert.
(6)
Dem Kläger ist in Anbetracht der Pflichtverstöße der Beklagten nach richterlichem Ermessen gem. § 287 Abs. 1 ZPO ein immaterieller Schadensersatz in Höhe von 1.250,– Euro zuzusprechen.
(a)
Den Schadensersatzansprüchen soll generell eine Abschreckungswirkung innewohnen (Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 82 Rn. 10, mwN).). Unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 146 (Satz 6) zur DS-GVO soll die betroffene Person einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhalten (LAG Hamm 11. Mai 2021 – 6 Sa 1260/20 – Rn. 50). Verstöße müssen effektiv sanktioniert werden. Schadenersatz bei Datenschutzverstößen sollen eine abschreckende Wirkung haben, um der Datenschutzgrundverordnung zum Durchbruch zu verhelfen (effetutile) (ArbG Dresden 26. August 2020 – 13 Ca 1046/20 – Rn. 16).
(b)
Gemessen an der Zweckrichtung des Schadensersatzes hält die Kammer unter Berücksichtigung und Abwägung der Umstände des vorliegenden Falls einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.250,–Euro angemessen, aber auch ausreichend. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die verspätete Auskunft der Beklagten erfolgte, weil sie nicht innerhalb des ersten Monats die Inanspruchnahme der Verlängerung um zwei Monate begründet mitteilte. Im Ergebnis wurde die Auskunft jedoch innerhalb von gut zwei Monaten nach Geltendmachung des Auskunftsbegehrens und somit noch vor dem Ablauf von drei Monaten erteilt, die der Gesetzgeber dem Verantwortlichen grundsätzlich maximal zubilligt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im September 2018 sein Begehren präzisierte und die Beklagte dem in ihrer Antwort Rechnung trug.
Andererseits ist erkennbar, dass der Beklagten die einmonatige Frist durchaus bewusst war, da deren Prozessbevollmächtigte im Schreiben vom 20.08.2018 mitteilte, dass eine Erledigung innerhalb dieser Frist erfolgen würde. Insgesamt ist in Anbetracht dieser Gesamtumstände, die dazu führten, dass der Kläger nur für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum nach Antragstellung über die Datenverarbeitung im Unklaren war, ein immaterieller Schadensersatz von 250,– Euro zuzuerkennen. Schwerer wiegt demgegenüber der Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Da durch die unzureichende Auskunft der Erkenntnisgewinn des Klägers über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht umfassend war und die Beklagte hierfür keine ausreichend nachvollziehbare Begründung angeben konnte, erscheint der Kammer ein Schadensersatz in Höhe von 1.000,– Euro angemessen. Hierdurch wird ausreichend sichergestellt, dass durch die Zahlung eines spürbaren Betrages der Regelung des Art. 15 DS-GVO zur Geltung verholfen wird und die Verpflichteten angehalten werden, die entsprechenden Maßgaben einzuhalten. In die Überlegung einzustellen ist, dass die Beklagte nicht versehentlich die Auskunft hinsichtlich bestimmter Informationen mit personenbezogenen Daten unterlassen hat, sondern diese bewusst zurückgehalten hat, ohne dass ein Grund hierfür nachvollziehbar dargelegt wurde. Anzuknüpfen ist hierbei nach Sicht der Kammer weder an den Verdienst des Klägers noch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten, da beide Komponenten in keinem Zusammenhang mit den datenschutzrechtlichen Verstößen stehen.
D.
Gründe für eine Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG bestanden nur teilweise.
I.
Eine Zulassung hatte zu erfolgen, soweit datenschutzrechtliche Ansprüche des Klägers betroffen waren. Insoweit liegt eine grundsätzliche Bedeutung iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vor, da die Voraussetzungen des Geldentschädigungsanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO und das Verständnis dieser Vorschrift bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist und sich nicht unmittelbar aus den Regelungen der DS-GVO ergibt (vgl. auch BVerfG 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 – Rn. 20). Auch die Frage der Einschränkungen nach §§ 29, 34 BDSG und Art. 15 Abs. 4 DS GVO und die Reichweite des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO sind solche grundsätzlicher Bedeutung.