Rechtsprechung : Ein immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO muss konkretisiert sein (Ls)
Der Artikel analysiert die Voraussetzungen für immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.
(Landgericht Bremen, Beschluss vom 16. Juli 2021 – 1 W 18/21 –)
1. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO setzt den Eintritt eines materiellen oder immateriellen Schadens voraus. Auch zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz immaterieller Schäden genügt die Behauptung eines Verstoßes gegen die Vorschriften der DS-GVO ohne Vorbringen zu einem hierdurch entstandenen immateriellen Schaden nicht.
2. Im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht keine Pflicht der einzelstaatlichen Gerichte zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV.