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Rechtsprechnung : Keine Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde bei abgeschalteten Überwachungskameras (Ls)

Das OVG Koblenz entschied, dass abgeschaltete Überwachungskameras nicht unter die DSGVO fallen und deren Abbau nicht angeordnet werden kann.

Archiv RDV
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(Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 25. Juni 2021 – 10 A 10302/21 –)

Eine abgeschaltete Kamera unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber hinaus ermächtigt Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO nicht zur Anordnung des Abbaus einer abgeschalteten Überwachungskamera.