Rechtsprechung : Schmerzensgeld auf Grund der Verwendung eines diskriminierenden Fotos einer Beschäftigen zwecks Firmenwerbung (Ls)
(Arbeitsgericht Münster, Urteil vom 25. März 2021 – 3 Ca 391/20 –)
1. Der Arbeitgeber verwendet ein Foto einer Mitarbeiterin in einer Werbebroschüre – unter Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung und das Kunsturhebergesetz – dann unbefugt und in diskriminierender Weise, wenn er das Foto der Mitarbeiterin in einem auf ihre Hautfarbe bezogenen Kontext ohne deren schriftliches Einverständnis veröffentlicht.
2. Als Folge ist der der Mitarbeiterin ein Betrag eines Gehalts in Höhe von 5.000 Euro zu zahlen. Der Anspruch ergibt sich als Entschädigung nach § 15 AGG oder als Schmerzensgeld nach Art 82 I DS-GVO, § 823 BGB i.V.m. § 22 KUG.
(Nicht amtliche Leitsätze)