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Wirksamkeit eines Kopftuchverbots?

Vorabentscheidungsersuchen des BAG, Beschluss vom 30.01.2019 – 10 AZR 299/18 (A)

Das Verbot eines Unternehmens der Privatwirtschaft, auffällige großflächige Zeichen religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen am Arbeitsplatz zu tragen, wirft Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht auf. Diese Fragen müssen im Zusammenhang mit Konventions- und Verfassungsrecht durch ein Vorabentscheidungsersuchen geklärt werden, das der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union richtet.

Die Beklagte ist ein Unternehmen des Einzelhandels. Die Klägerin ist muslimischen Glaubens. Sie ist als Verkaufsberaterin und Kassiererin beschäftigt. Nach Rückkehr aus der Elternzeit trug die Klägerin – anders als zuvor – ein Kopftuch. Sie erfüllt damit ein islamisches Bedeckungsgebot, das sie als zwingend empfindet. Der Aufforderung der Beklagten, das Kopftuch am Arbeitsplatz abzulegen, kam die Klägerin nicht nach. Die Beklagte stützt sich zuletzt auf eine für alle Verkaufsfilialen geltende Kleiderordnung. Nach ihr ist das Tragen auffälliger großflächiger religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Zeichen am Arbeitsplatz verboten.

 

Mit ihrer Klage will die Klägerin festgestellt wissen, dass die darauf beruhende Weisung der Beklagten unwirksam ist. Sie ist der Auffassung, die Weisung sei unwirksam, weil sie dadurch wegen ihrer Religion diskriminiert werde. Die Beklagte beruft sich auf ihre unternehmerische Freiheit und den Schutz der negativen Religionsfreiheit ihrer Kunden und Arbeitnehmer.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union, Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG und dem Verhältnis von primärem Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht zu beantworten. Ist eine allgemeine Anordnung in der Privatwirtschaft, die auch das Tragen auffälliger religiöser Zeichen verbietet, aufgrund der von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) geschützten unternehmerischen Freiheit diskriminierungsrechtlich stets gerechtfertigt? Oder kann die Religionsfreiheit der Arbeitnehmerin berücksichtigt werden, die von der GRC, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und dem Grundgesetz geschützt wird?

(Pressemitteilung des BAG Nr. 4/19)

Liebeskontakte per Internet

Jeder dritte Deutsche sucht Liebeskontakte im Internet, und dies mit Erfolg, denn jeder zweite Online-Dating-Nutzer hat im Internet schon einen festen Partner gefunden. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage im Auftrag des Digitalverbands Bitkom im Vorfeld des Valentinstages 2019. Demnach haben 30 Prozent aller Befragten ab 16 Jahren schon einmal einen Online-Dating-Dienst genutzt. Bei den 16- bis 29-Jährigen sind bereits mehr als vier von zehn Befragten (41 Prozent) bei Online-Dating-Diensten aktiv. Bei den 30- bis 49-Jährigen und 50- bis 64-Jährigen ist es je gut jeder Dritte (36 Prozent bzw. 34 Prozent). In der Generation 65 plus hat mehr als jeder Zehnte (11 Prozent) schon einmal online nach der Liebe im Netz gesucht.

Online-Dating-Dienste werden überwiegend auf dem Smartphone genutzt – mit zunehmender Tendenz. Vor einem Jahr dateten 53 Prozent der Befragten auf ihrem Smartphone online, heute sind es bereits sechs von zehn Nutzern (60 Prozent). Auch das Tablet verzeichnet Zuwächse: Gebrauchten es vor einem Jahr noch 39 Prozent der Nutzer, sind es mittlerweile 47 Prozent.

Die Erfolgsbilanz der Nutzer fällt grundsätzlich positiv aus. Gut die Hälfte (52 Prozent) hat über Online-Dating-Dienste schon einmal einen festen Partner kennengelernt. Jeder Vierte (24 Prozent) ist mit dem Partner derzeit noch zusammen, bei jedem Dritten (32 Prozent) ist die Partnerschaft mittlerweile beendet. Jede siebte der Verbindungen wurde per Messenger beendet. Die Mehrzahl der Nutzer hält es gegenüber dem Partner jedoch nicht für fair, eine Beziehung digital zu beenden. Mehr als acht von zehn Befragten (83 Prozent) sagen, dass sie es grundsätzlich nicht in Ordnung finden, eine Beziehung per SMS, Messenger oder Mail zu beenden. Jeder Siebte (15 Prozent) findet es dagegen legitim, per WhatsApp, Signal und Co. Schluss zu machen. Vor knapp zehn Jahren waren dies noch deutlich weniger: 2010 hatten in einer gleichlautenden Umfrage lediglich 3 Prozent angegeben, dass Schlussmachen per SMS in Ordnung sei. 92 Prozent waren damals dagegen.

Bei der Frage, ob das schriftliche Schlussmachen legitim ist oder nicht, sind sich Männer und Frauen einig. Allerdings gibt es deutliche Unterschiede je nach Alter.

Die meisten Beziehungen werden aber weiterhin in einem persönlichen Gespräch beendet. Zwei Drittel der Befragten (64 Prozent) geben an, so schon einmal Schluss gemacht zu haben. Auch hier unterscheiden sich die Einstellungen abhängig vom Alter: Bei den 16- bis 29-Jährigen sind es 57 Prozent, in der Generation 65 Plus 68 Prozent. Die zweithäufigste Methode, Schluss zu machen, ist per Anruf. Vier von zehn Befragten (41 Prozent) haben dies schon einmal gemacht. Es folgt das Schlussmachen per SMS oder Messenger, was jeder Fünfte (21 Prozent) schon einmal gemacht hat. Bei den 16- bis 29-Jährigen haben 36 Prozent schon so eine Nachricht an den (Ex-) Partner gesendet. Auf den hinteren Plätzen rangiert das Beziehungs-Aus per Mail. Das haben 9 Prozent schon einmal gemacht. Auch über eine andere Person (9 Prozent), in einem Brief (8 Prozent) und durch Kontaktabbruch (5 Prozent) hat nur eine Minderheit schon einmal Schluss gemacht.

(Bitkom, Pressemitteilung vom 11.02.2019 und 13.02.2019)