Urteil : Betriebsrat: Kommunikation in deutscher Sprache (Ls) : aus der RDV 2/2021, Seite 106
(Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 18. Juni 2020 – 1 TaBV 33/19 –)
- Der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass der Vertreter des Arbeitgebers in Gesprächen mit ihm – dem Betriebsrat – in deutscher Sprache spricht und diese versteht, wenn gewährleistet ist, dass jeweils entsprechende Übersetzungen erfolgen.
- Existieren keine arbeitgeberseitigen Vorgaben zur Verwendung einer Sprache, kann der Betriebsrat ein Begehren dahingehend, dass der Arbeitgeber bzw. sein Filialleiter mit Mitarbeitern immer in deutscher Sprache kommunizieren muss, auch nicht auf den Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG stützen.
- Entscheidend sei allein, dass die Erklärungen in deutscher Sprache beim Betriebsrat ankommen und von den Betriebsratsmitgliedern in deutscher Sprache abgegeben werden können – wie das passiert, ist dem Arbeitgeber überlassen. Es ist also nicht erforderlich, dass die Personalabteilung oder der Filialleiter selbst auf Deutsch kommunizieren (können).
(Nicht amtliche Leitsätze)