Urteil : Zur Verhinderung der Ausübung eines Amts als Personalratsmitglied nach strittiger außerordentlicher Kündigung (Ls) : aus der RDV 2/2021, Seite 104
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 5 VR 1.20 –)
- Ein dem Personalrat angehörender Arbeitnehmer, der nach der außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ein Kündigungsschutzverfahren einleitet, darf in der Ausübung seines Personalratsamtes nicht behindert werden, wenn er glaubhaft machen kann, dass die angegriffene Kündigung offensichtlich unwirksam ist.
- Lässt sich die offensichtliche Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nicht feststellen, geht die rechtliche Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der davon abhängenden Mitgliedschaft im Personalrat dergestalt zu Lasten des gekündigten Personalratsmitglieds, dass dieses bis auf Weiteres (nach § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG) aus rechtlichen Gründen an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
(Nicht amtliche Leitsätze)