Bericht : Gehaltszettel im Kindergartenrucksack: – LfDI rügt „unbürokratische“ Datenübermittlung – : aus der RDV 2/2021, Seite 117 bis 118
Der LfDI Rheinland-Pfalz musste sich gemäß seinem 28. TB (vom 12.01.2021) im Rahmen einer Beschwerde mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Zustellung von Entgeltabrechnungen einer Gemeinde auseinandersetzen.
Der Beschwerdeführer war bei einer Ortsgemeinde beschäftigt und hatte seine Dienstherrin aufgrund einer längeren Erkrankung darum gebeten, seine Entgeltabrechnungen bis auf Weiteres übersandt zu bekommen. Statt dem Beschwerdeführer die Entgeltabrechnung auf postalischem Wege zur Verfügung zu stellen, bediente sich die Dienstherrin der Einfachheit halber des Kindergartenrucksacks des Sohnes des Beschwerdeführers, welcher die Kindertagesstätte der Ortsgemeinde besuchte, als Übermittlungsmedium. Dort fand die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die Entgeltabrechnung abends vor. Diese Art der Übermittlung entsprach nach Auffassung des LfDI nicht den technisch-organisatorischen Anforderungen nach Art. 32 DS-GVO. Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr ist nach § 108 Abs. 1 Gewerbeordnung und der Entgeltbescheinigungsverordnung verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Entgeltbescheinigung in Textform zur Verfügung zu stellen. Diese muss dergestalt auf den Weg zu dem oder der Beschäftigten gebracht werden, dass sie in dessen oder deren Machtbereich gelangt und der oder die Beschäftigte sodann unter gewöhnlichen Umständen von der Abrechnung Kenntnis nehmen kann. Die Art und Weise, wie dieser Verpflichtung entsprochen wird, ist ein zum Rechtskreis des Arbeitgebers/Dienstherrn zugehöriges Geschäft. Dementsprechend muss der Arbeitgeber/ Dienstherr bei der Wahl des Übertragungsweges auch die erforderlichen technisch-organisatorischen Datenschutzmaßnahmen treffen, um die Gefahr einer Fehlleitung, eines Verlustes oder einer Kenntnisnahme durch Unbefugte weitestgehend auszuschließen. Dem wurde mit der durch die Ortsgemeinde gewählten Form der Übergabe nicht entsprochen.