DA+

Urteil : Kein Schadensersatzanspruch wegen Datenschutz – verletzung (Ls) : aus der RDV 2/2021, Seite 109

(Landgericht Hamburg, Urteil vom 4. September 2020 – 324 S 9/19 –)

Archiv RDV
Lesezeit 1 Min.
  1. Es führt nicht jeder Verstoß gegen die DS-GVO zu einer Ausgleichspflicht, denn der Verpflichtung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens muss eine benennbare und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsverletzung gegenüberstehen.
  1. Werden die Daten durch die Erfassung im Terminformular seiner Webseite verarbeitet und durch die öffentliche Freischaltung auch verbreitet, handelt es sich um einen Vorfall von geringem Umfang und nicht erheblicher Bedeutung.