Editorial : Keine Geschäfte mit Datenschutzverstößen : aus der RDV 2/2021, Seite 63 bis 64
Datenpannen, unbefugte Bilder im Netz und Fehler in der Datenschutzerklärung auf einer Website als Geschäftsmodell? Diese Tendenz zeichnet sich ab. Wie kann das gehen? Jemand abonniert einen Newsletter auf der Webseite eines Unternehmens, kontaktiert die Firma kurz darauf und verlangt Auskunft über die im Zuge des Abonnements gespeicherten Daten. Dann verlangt er deren Löschung. Im Eifer des Gefechts erteilen Unternehmen in solchen Fällen oft nur unvollständig, falsch oder gar keine Auskunft. Teilweise löschen sie Daten auch vorschnell. In der Folge meldet sich ein Anwalt und verlangt Schadensersatz.[1]
Eine falsche Datenschutzerklärung, eine verspätete Auskunft oder ein Foto im Netz als Schaden? Das ist möglich, weil das Gesetz neben Vermögensschäden auch Ehrschäden für erstattungsfähig erklärt. Die Tendenz, sog. immaterielle Schäden ersetzen zu lassen, ist deutlich erkennbar. 1500 € für die unbefugte Veröffentlichung von Gesundheitsdaten, 500 € pro Monat für die verspätete Erteilung einer nach Datenschutzrecht erforderlichen Auskunft, 300 € für die Veröffentlichung eines Tätigkeitsprofils auf der Website nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers. Für ein unerlaubtes Foto im Netz kann ein „Schmerzensgeld“ bis 1000 € angemessen sein. Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich bestätigt, dass eine einzelne (!) möglicherweise unzulässige Werbemail ein Datenschutzverstoß sein kann. Nun muss der Europäische Gerichtshof entscheiden, ob dafür immaterieller Schadensersatz zu leisten ist.
Datenschutzfehler bei Unternehmen zu provozieren, um sich daran zu bereichern, ist irgendwie mies, aber nicht verboten. Umso sensibler müssen Unternehmen bei der Erfüllung ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten sein. Ein Unternehmen kann sich nur dann von Verschulden für den Datenschutzverstoß freisprechen, wenn es nachweisen kann, dass es in keinerlei Hinsicht für die Entstehung des Schadens verantwortlich ist. Das wird selten gelingen. Weil die Gerichte den Ersatzansprüchen teilweise abschreckende Wirkung zusprechen, verschärft sich das Problem.
Wenn dieses Vorgehen Schule macht, dann können Datenschutzverstöße, über die spektakulären Fälle hoher Bußgelder hinaus, flächendeckend zum Problem für die Wirtschaft werden. Der Gesetzgeber kann und sollte hier gegensteuern. Dazu könnte er die Höhe der Anwaltsgebühren für derartige Verfahren so deckeln, dass sie für Anwälte nicht lukrativ sind. So hat man auch das „Abmahnungswesen“ bei Urheberrechtsverletzungen in den Griff bekommen.
Prof. Dr. Rolf Schwartmann
Prof. Dr. Rolf Schwartmann Kölner Forschungsstelle für Medienrecht der Technischen Hochschule Köln, Mitherausgeber von Recht der Datenverarbeitung (RDV) sowie Vorsitzender der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD)