Datenweitergabe ohne Einwilligung an Krankenversicherung und Schmerzensgeld (Ls) : (Amtsgericht Pforzheim, Urteil vom 7. Januar 2022 – 2 C 381/21 –)
1.
Gibt eine Logopädin ohne dessen Einwilligung den Namen und die Adresse des Vaters ihrer über diesen privat krankenversicherten Patienten an ein Abrechnungszentrum weiter, liegt darin ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DS-GVO.
2.
Informiert die Logopädin den Vater der Patientin sodann nicht darüber, dass sie seine Daten an das Abrechnungszentrum weitergegeben hat, begründet dies einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 DS-GVO.
3.
Beide Verstöße rechtfertigen zusammengenommen ein Schmerzensgeld gem. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO in Höhe von 1.500 €.
4.
Es besteht keine Bagatellschwelle für Ansprüche aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO.
5.
Die Weitergabe von personenbezogenen Daten ohne deren automatisierte Verarbeitung oder Speicherung in einem Dateisystem fällt gem. Art. 2 Abs. 1 DS-GVO nicht in den Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung.
6.
Gibt eine Ehefrau personenbezogene Daten ihres Ehemannes an ihren Prozessbevollmächtigten weiter, verfolgt sie damit gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1f DS-GVO berechtigte Interessen.
(Leitsätze des Einsenders RA Dr. M. Riemer)