Kündigung wegen Datenmissbrauchs (Ls) : (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 2. November 2021 – 4 Sa 290/21 –)
Das Lesen einer offensichtlich an einen anderen Adressaten gerichteten Email sowie das Kopieren und die Weitergabe des Emailanhangs (privater Chatverlauf) an Dritte kann im Einzelfall eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen, auch wenn eine Zugriffsberechtigung auf das Emailkonto für dienstliche Tätigkeiten vorliegt.
Dritte kann im Einzelfall eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen, auch wenn eine Zugriffsberechtigung auf das Emailkonto für dienstliche Tätigkeiten vorliegt.