Vorstrafenerhebung und immaterieller Schadensersatz (Ls) : Vorstrafenerhebung und immaterieller Schadensersatz (Ls)
1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist neben der Gesellschaft „Verantwortlicher“ im Sinne der DS-GVO.
2. Die Erhebung von Daten bei Dritten ist auch unter Geltung der DS-GVO subsidiär zu einer Erhebung beim Betroffenen, sofern dies für den Verantwortlichen nicht ausnahmsweise unzumutbar ist.
3. Die Datenerhebung von Vorstrafen des Betroffenen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 10 DS-GVO zulässig.
4. Der immaterielle Schadensersatz nach den DS-GVO hat keinen Strafcharakter.
(Leitsätze: die Mitglieder des 4. Zivilsenats)