Urteil : GoogleFonts-Abmahner unterliegt nach negativer Feststellungklage : aus der RDV 2/2023, Seite 127 bis 128
(AG Charlottenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 217 C 64/22 –)
Aus dem Tenor:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegen die Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von 170 € hat, wie mit Schriftsatz seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 19.10.2022 (1/1226544/2022) geltend gemacht.
Aus den Gründen:
Die (negative Feststellungs-) Klage ist zulässig; insbesondere ist den Klägern nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen. Die Klage ist auch begründet. Nach dem Vortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten kann nicht von einem Anspruch gegen die Kläger ausgegangen werden, weder aus § 823 BGB noch aus der DS-GVO oder unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.
Zwar mag im Falle der Wahl der sog. „dynamischen Variante“ (die Einbindung der Schriftart erfolgt nicht über den eigenen Server, sondern durch ein Code-Snippet im HTML Code der Webseite) grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen; wird nämlich die Internetseite nunmehr aufgerufen, so wird eine Verbindung zu den Google-Servern aufgebaut, wobei sodann zumindest die IP-Adresse des Seitenbesuchers an Google übertragen wird. Erfolgt diese Datenübertragung ohne vorherige Einwilligung des Nutzers, so kann hierin ein Datenschutzverstoß liegen. Das LG München, Urt. v. 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20, hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz zugesprochen. Allerdings mangelt es insoweit an einem nachvollziehbaren Vortrag des Beklagten, sowohl hinsichtlich der Handlung als auch hinsichtlich der Höhe des begehrten Schadensersatzes.
Ob die Geltendmachung des Anspruchs nicht ohnehin rechtsmissbräuchlich ist, muss daher nicht entschieden werden. Die DS-GVO dient zwar dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. Die DS-GVO sieht daher auch Ansprüche auf Schadensersatz vor, wenn es zu einem Datenschutzverstoß gekommen ist [und die] gesetzlichen Regelungen nicht zum bloßen Selbstzweck verkommen und nicht ganz offensichtlich rechtsmissbräuchlich genutzt werden sollen, indem sich vermeintlich Geschädigte hier eine Einnahmequelle durch das massenhafte Versenden von „Abmahnungen“ schaffen. Vorliegend macht der Beklagte derartige Ansprüche in großem Umfang geltend, weshalb ein Rechtsmissbrauch durchaus vorliegen könnte.