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Urteil : Schmerzensgeld wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild (Ls) : aus der RDV 3/2018, Seite 175

(Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 30. Januar 2018 – 4 U 1110/17 –)

Archiv RDV
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  1. Die Möglichkeit, auch gegen die Veröffentlichung eines Bildnisses eine Gegendarstellung erwirken zu können, schließt den Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen der Verletzung des Rechtes am eigenen Bild nicht aus.
  2. Eine Geldentschädigung jetzt einen gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht voraus beträgt dann in der Regel mindestens 2.500,00 €.

(Nicht amtliche Leitsätze)