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Urteil : Vertrieb des Werbeblockers AdBlock Plus ist nicht unlauter (Ls) : aus der RDV 3/2018, Seite 167

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 154/16 –)

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  1. Der Vertrieb eines Werbeblockers, mit dem in erster Linie die Beförderung eigener Einnahmen dadurch erstrebt wird, dass gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist eröffnet wird, verstößt nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
  1. Der Vertreiber des Programms wirkt zudem nicht unmittelbar auf die Bewerbung von Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liegt in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer und unterläuft keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Klägerin.
  2. Auch die Abwägung der Interessen der Betroffenen führt nicht zu dem Ergebnis, dass eine unlautere Behinderung der Klägerin vorliegt. Der Klägerin ist auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit zumutbar, der vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigung zu begegnen, indem sie die ihr möglichen Abwehrmaßnahmen ergreift. Dazu gehört etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten.

(Nicht amtliche Leitsätze)