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Bitkom: Periodensystem der KI erklärt Künstliche Intelligenz

Berlin, 10. April 2019 – Einsatz von Künstlicher Intelligenz in deutschen Unternehmen. Beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) sind deutsche Unternehmen noch sehr zurückhaltend. Das liegt häufig auch daran, dass es Unsicherheiten darüber gibt, was sich genau hinter dem Begriff KI verbirgt und welcher konkrete Nutzen sich daraus ziehen lässt. Um hier für mehr Übersicht zu sorgen, hat der Digitalverband Bitkom eine neue Webseite gestartet. Dort findet man ein „Periodensystem der Künstlichen Intelligenz“, das die zahlreichen Einsatzszenarien von KI erklärt und einen guten Überblick über eine ganze Reihe von KI-Technologien und ihren praktischen Nutzen liefert.

Insgesamt werden in dem Periodensystem 28 Elemente vorgestellt, die Teil von Künstlicher Intelligenz sind. Die Spannbreite reicht dabei von Spracherkennung bis zum Relationship Learning. Für jedes Element gibt die Website unter anderem eine Antwort darauf, was es leistet, wie es in Unternehmen eingesetzt werden kann, woran man seine wirtschaftliche Bedeutung erkennen kann und auch wer entsprechende Technologien und Lösungen anbietet. Zugleich werden auch mögliche Hürden beim Einsatz der Technologie im Alltag erläutert.

Periodensystem der KI erklärt Künstliche Intelligenz

Gruppe

Element

Kurzbeschreibung

Assess

Speech Recognition

Das Erkennen von gesprochener Sprache und/oder Gefühlszuständen allgemein in einem Audiosignal.

Assess

Audio Recognition

Das Erkennen bestimmter Arten von Geräuschen (Alarme, Gerätestress, Automotor) in einem Audiosignal.

Assess

Face Recognition

Das Erkennen von Gesichtern und emotionalen Zuständen in Bildern oder Videosignalen.

Assess

Image Recognition

Das Erkennen bestimmter Objekttypen in Bildern oder Videosignalen.

Assess

General Recognition

Das Analysieren von Sensordaten zum Erkennen von Objekttypen und/oder Situationen allein aus dem Signal heraus.

Assess

Text Extraction

Das Analysieren von Texten, um Informationen über Entitäten, Zeit, Orte und Fakten extrahieren, die ausschließlich im Text enthalten sind.

Assess

Speech Identification

Das Erkennen einer individuellen Stimme in einem Audiosignal.

Assess

Audio Identification

Das Erkennen von Audiosignaturen (ein bestimmter Motor oder eine bestimmte Türklingel) aus Audiosignalen.

Assess

Face Identification

Das Erkennen konkreter Personen in Bildern oder Videosignalen.

Assess

Image Identification

Das Erkennen eines konkreten Objekts in einem Bild oder Video.

Assess

General Identification

Das Analysieren von Sensordaten, um Objekte und/oder Situationen allein aus dem Signal heraus zu erkennen.

Assess

Data Analytics

Das Analysieren von Daten, um bestimmte Tatsachen und/oder Ereignisse zu erkennen, die diese Daten repräsentieren.

Infer

Predictive Inference

Das Vorhersagen von Ereignissen oder Zuständen in der Zukunft auf der Grundlage eines Verständnisses eines aktuellen Zustandes der Welt und der Funktionsweise der Welt.

Infer

Explanatory Inference

Das Erklären von Ereignissen oder Zuständen in der realen Welt, basierend auf dem Verständnis früherer Zustände.

Infer

Synthetic Reasoning

Das Verwenden von Beweisen, um Rückschlüsse auf den realen Zustand der Welt, eine Vorhersage oder eine Erklärung zu unterstützen.

Infer

Planning

Das Erstellen eines Aktionsplans auf der Grundlage einer Reihe von Zielen, eines Verständnisses des realen Zustands der Welt und des Wissens über Handlungen und deren Konsequenzen.

Infer

Problem Solving

Das Erstellen einer Lösung für ein Problem, das mit oder ohne den Einsatz von Aktionen verbunden sein kann (siehe Planning [Pl]).

Infer

Decision Making

Das Auswählen eines bestimmten Plans oder einer Lösung auf der Grundlage vorliegender Fakten, alternativer Lösungen und einer Reihe
von Zielen.

Infer

Language Generation

Das Erstellen natürlicher Sprachtexte und/oder Erklärungen basierend auf einem gewissen Verständnis der Welt.

Infer

Language Understanding

Das Erstellen einer semantischen Repräsentation der Bedeutung eines Textes, der den Kontext und ein gewisses Verständnis über das Funktionieren der Welt zeigt.

Infer

Category Learning

Das Erkennen neuer Kategorien von semantischen Werten auf der Grundlage von Merkmalssammlungen.

Infer

Knowledge Refinement

Das Überarbeiten von Wissen oder Regeln, die bereits existieren, als Reaktion darauf, dass sie zur Unterstützung von Handlungen oder Schlussfolgerungen verwendet werden.

Infer

Relationship Learning

Das Erkennen von Beziehungen zwischen Merkmalen, die dazu verwendet werden können, das Vorhandensein eines Satzes von versteckten Merkmalen vorherzusagen, wenn andere sichtbar sind (z.B. Korrelation zwischen abgewiesenen Anrufen und Kundenabwanderung).

Respond

Mobility Large

Das Steuern autonomer Fahrzeuge, die zuallererst mit anderen Fahrzeugen interagieren.

Respond

Mobility Small

Das Steuern von Robotern, die sich durch Innenräume bewegen, arbeiten und mit Menschen interagieren.

Respond

Manipulation

Das Manipulieren derselben Objekte, mit denen Menschen regelmäßig arbeiten.

Respond

Communication

Mechanismen, die das Ausführen verschiedener Formen der Kommunikation zwischen Mensch und Maschine unterstützen.

Respond

Control

Das intelligente Steuern anderer Maschinen, wenn keine Manipulation oder Handlung in der physischen Welt erforderlich ist (z.B. automatisierter Handel).

Videoüberwachung in der Zahnarztpraxis regelmäßig nicht zulässig

Eine Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis, die ungehindert betreten werden kann, unterliegt strengen und regelmäßig nicht erfüllten Anforderungen an die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit.

Das ist das Fazit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) über die Zulässigkeit der Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis.

Sachverhalt:

Die Klägerin, eine Zahnärztin, betreibt eine Praxis, die durch Öffnen der Eingangstür ungehindert betreten werden kann. Der Empfangstresen ist nicht besetzt. Oberhalb dieses Tresens hat die Klägerin eine Videokamera angebracht. Die aufgenommenen Bilder werden in Echtzeit auf Monitoren angezeigt, die in Behandlungszimmern stehen (sog. Kamera-Monitor-System).

Die Landesdatenschutzbeauftragte forderte die Klägerin auf, die Kamera so auszurichten, dass der für Patienten und Besucher zugängliche Bereich vor dem Tresen, der Flur sowie das Wartezimmer nicht mehr erfasst werden. Nach erfolglosem Widerspruch blieb die Klage der Zahnärztin in den Vorinstanzen erfolglos.

Zusammengefasste Gründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt nicht für datenschutzrechtliche Anordnungen, die vor dem 25. Mai 2018 erlassen wurden. Die damalige Zulässigkeit der Videoüberwachung war durch § 6b BDSG a.F. geregelt.

Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass sie für den Betrieb ihrer Praxis auf die Videoüberwachung angewiesen ist. Es gab keine Anhaltspunkte für ein erhöhtes Risiko von Straftaten. Auch die medizinische Überwachung von Patienten im Wartezimmer rechtfertigt die Überwachung nicht. Schließlich blieben die Angaben der Klägerin über erhöhte Kosten ohne Videoüberwachung pauschal und unbelegt.

(Pressemitteilung des BVerwG, Urteil vom 27. März 2019 – 6 C 2.18 –)

Verpflichtende Benennung von Datenschutzbeauftragten abseits der DS-GVO in anderen EU-Staaten

Nachstehende EU-Mitgliedstaaten haben – ebenso wie Deutschland in § 38 Abs. 1 BDSG – in ihrem nationalen Umsetzungsgesetz eine eigenständige, ergänzende Regelung zur Pflicht der Benennung von Datenschutzbeauftragten für nichtöffentliche verantwortliche Stellen außerhalb der Grundverordnung vorgesehen:

BELGIEN:

Art. 21 Loi relative à la protection des personnes physiques à l’égard des traitements de données à caractère personnel
Jede nicht-öffentliche Stelle, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten zugunsten einer Bundesbehörde durchführt bzw. an die von einer Bundesbehörde personenbezogene Daten übertragen wurden, muss einen Datenschutzbeauftragten benennen, falls die Verarbeitung der Daten wahrscheinlich zu einem hohen Risiko für Betroffene gem. Art. 35 DS-GVO führt.

SPANIEN:

Art. 34 Ley Orgánica 3/2018
Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter müssen in jedem Fall einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn es sich um folgende Organisationen handelt:

  • Kammern und Körperschaften einschließlich ihrer Generalräte
  • Bildungseinrichtungen, die Bildung im Sinne aller in den Bildungsgesetzen angebotenen Niveaus anbieten, einschließlich der privaten und öffentlichen Universitäten
  • Organisationen, die Netze betreiben und elektronische Kommunikationsdienste anbieten, falls sie personenbezogene Daten in großem Umfang verarbeiten
  • Anbieter sozialer Netzwerke, falls sie in großem Umfang Nutzerprofile erstellen
  • Finanzinstitute und Kreditinstitute
  • Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
  • Anbieter von Investmentdiensten, die durch Börsengesetze reguliert werden
  • Energieversorger und Vermarkter von Elektrizität und Gas
  • Organisationen, die gemeinsame Dateien zur Bewertung der Kreditfähigkeit oder dem Betrugsmanagement verantworten
  • Organisationen, die Werbekampagnen durchführen oder Markt- und Handelsforschung betreiben und dabei Vorlieben der Betroffenen analysieren
  • Gesundheitseinrichtungen, die gesetzlich zur Aufbewahrung von Patientendaten verpflichtet sind (ausgenommen Einzelpersonen)
  • Organisationen, die Unternehmensberichte veröffentlichen, wenn diese sich auf natürliche Personen beziehen
  • Glücksspielanbieter, die ihre Aktivität über elektronische Kanäle ausführen
  • Private Sicherheitsunternehmen
  • Sportverbände, die Daten von Minderjährigen verarbeiten.

ZYPERN:

Teil IV 14. Gesetz 125(I)/2018
Die zypriotische Aufsichtsbehörde hat die gesetzliche Befugnis, eine Liste von Verarbeitungstätigkeiten zu veröffentlichen, die eine Benennungspflicht gemäß Art. 37 Abs. 1 DS-GVO auslösen. Eine entsprechende Veröffentlichung ist bisher nicht erfolgt.

Prof. Dr. Wolfgang Däubler feiert 80. Geburtstag

Wolfgang Däubler, Professor für Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht, Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht an der Universität Bremen, feierte am 5. Mai 2019 seinen 80. Geburtstag. Er gilt als einer der renommiertesten Experten im deutschen und europäischen Arbeitsrecht. Datenschutz und Digitalisierung sind weitere wichtige Forschungsgebiete des Rechtswissenschaftlers. Zu seinen aktuellen Veröffentlichungen gehören:

  • Arbeitsrecht. Ratgeber für Beruf – Praxis – Studium, 12. Auflage, 2017
  • BetrVG Betriebsverfassungsgesetz. Mit Wahlordnung und EBR-Gesetz, 16. aktualisierte Auflage, 2018 (mit Kittner, Klebe, Wedde)
  • KSchR Kündigungsschutzrecht. Kommentar für die Praxis, 11. überarbeitete Auflage, 2019 (mit Deinert, Zwanziger)
  • EU-Datenschutz-Grundverordnung und BDSG neu. Kompaktkommentar, 1. Auflage, 2018 (mit Wedde, Weichert, Sommer).