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Urteil : Kein Anspruch auf Löschung aus dem Handelsregister II (KG) : aus der RDV 3/2024, Seite 181-182

(BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 – II ZB 8/23 –)

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  1. Der Kommanditist hat keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS‑GVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister.
  2. Der Kommanditist hat keinen Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts durch das Registergericht aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d), Art. 21 Abs. 1 DS‑GVO.

Aus den Gründen:

  1. Ein Anspruch des Antragstellers auf Entfernung der Angabe seines Geburtsdatums und seines Wohnorts aus seiner Eintragung als Kommanditist im Handelsregister ergibt sich weder aus der Datenschutz-Grundverordnung noch aus nationalem Recht.
  2. a) Ein Anspruch auf Entfernung der Daten gem. Art.  17 Abs. 1 und 2 DS-GVO (ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1) ist nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) Fall 1 DS-GVO ausgeschlossen. Die Eintragung, Speicherung und Offenlegung des Geburtsdatums und des Wohnorts eines Kommanditisten im Handelsregister ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Registergerichts im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) Fall 1 DS-GVO erforderlich. […]

bbb) Das Registergericht ist zu der in Rede stehenden Verarbeitung des Geburtsdatums und des Wohnorts des Antragstellers rechtlich verpflichtet.

(1) Nach § 162 Abs. 1, § 106 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a HGB (jeweils in der – bei der Rechtsbeschwerdeentscheidung zugrunde zu legenden [vgl. BGH, Beschl. v. 17.02.1993 – XII ZB 134/92, BGHZ 121, 305, 317; Bumiller, in: Bumiller/Harders/ Schwamb, FamFG, 13. Aufl., § 72 Rn. 6; Roßmann, in: SchulteBunert/Weinreich, FamFG, 7. Aufl., §  72 Rn.  7 m.w.N.] – seit 01.01.2024 geltenden Fassung) sind bei der Anmeldung einer Kommanditgesellschaft auch der Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort jedes Kommanditisten zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Das Registergericht ist nach § 387 Abs. 2 FamFG, § 40 Nr. 5 Buchst. c) HRV verpflichtet, diese Daten in das Handelsregister einzutragen (vgl. BeckOGK HRV/Szalai, Stand: 15.10.2023, § 40 Rn. 1; vgl. BGH, Urt. v. 13.05.1953 – II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 48).

Die Eintragung hat gem. § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 1 HGB durch dauerhafte inhaltlich unveränderte Speicherung im elektronisch zu führenden Handelsregister zu erfolgen (siehe auch § 387 Abs. 2 FamFG, § 47 Abs. 1 S. 1 HRV). Eine Entfernung von vorhandenen Eintragungen durch technische Eingriffe oder sonstige Maßnahmen ist dem Registergericht nach §  387 Abs.  2 FamFG, §  12 S.  2 HRV untersagt. Auch die Löschung einer Eintragung gem. §§ 393 ff. FamFG erfolgt nicht durch (technische) Entfernung der Eintragung, sondern ihrerseits als eigene Eintragung, um den Vorgang der Löschung als solcher im Register für Dritte nachvollziehbar zu machen. Selbst unzulässige Eintragungen werden gem. §  395 Abs.  1 S. 2 FamFG, §§ 16, 19 HRV nicht entfernt, sondern durch Eintragung eines Vermerks unter einer neuen laufenden Nummer sowie Rötung der unzulässigen Eintragung gelöscht (vgl. BGH, Beschl. v. 03.02.2015 – II ZB 12/14, ZIP 2015, 1064 Rn. 20). […]

  1. Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht auch den hilfsweisen Anspruch des Antragstellers auf Beschränkung der Offenlegung seines Geburtsdatums und Wohnorts dahingehend, dass eine Übermittlung an Dritte erst nach einer Interessenabwägung erfolgt, verneint. […]
  2. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die Anwendung des Unionsrechts auf den vorliegenden Fall wirft keine Auslegungsfragen auf, die nicht schon aus sich heraus klar oder durch die zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt sind (vgl. EuGH, Urt. v. 06.10.1982 – C-283/81, ECLI:EU:C:1982:335 = NJW 1983, 1257 Rn. 14, 16, 21 – C.I.L.F.I.T. u.a.). […]