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Aufsatz : Die Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung in öffentlichen Archiven : aus der RDV 4/2018, Seite 201 bis 206

Hannes BergerArchiv RDV
Lesezeit 20 Min.

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die europäische DatenschutzGrundverordnung als eine weitreichende und unmittelbare Rechtsgrundlage für personenbezogene Datenverarbeitungen im privaten wie auch im öffentlichen Bereich. Die öffentlichen Archive in Bund, Ländern und Kommunen treten vielfach als Verarbeiter von personenbezogenen Daten auf. Öffentliche Archivierung ist immer dann datenschutzrelevant, wenn staatliche Unterlagen mit Personenbezug an die Archive weitergeben werden und dort archivfachlich weiterverarbeitet werden sowie insbesondere dann, wenn diese Archivgüter ihrem neuen Zweck der allgemeinen Benutzung zugeführt werden.[1] Bislang bestimmten sich die (sehr strengen) Datenschutzregeln in öffentlichen Archiven nach dem einschlägigen Bundes- oder Landesdatenschutzgesetz sowie nach den spezifischen Datenschutzregeln der Archivgesetze. Mit Inkrafttreten der europäischen Datenschutz-Grundverordnung ist unter den deutschen Archivbediensteten eine große Unsicherheit im Hinblick auf die nunmehr geltenden Datenschutzregeln aufgekommen.[2] Es ist hierbei insbesondere das komplexe Zusammenspiel der verschiedenen Rechtsgrundlagen, das ein eindeutiges Durchdringen der Materie sehr erschwert. Der folgende Beitrag hat deshalb zum Ziel, die Reichweite und die Grenzen der Anwendbarkeit der europäischen Datenschutzregeln für die öffentlichen Archive darzustellen.

I. Anwendungsbereich und Anwendungsvorrang der DS-GVO

Das Datenschutzrecht in Europa war bereits seit geraumer Zeit von der Datenschutz-Richtlinie[3] der Europäischen Union geprägt, und fand seine Umsetzung (Art. 288 Abs. 3 AEUV) in den nationalen Datenschutzgesetzen. Um das Datenschutzrecht innerhalb der Union weiter zu harmonisieren und die unterschiedlichen nationalen Datenschutzstandards anzupassen, hat die Europäische Union im Jahr 2016 die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erlassen.[4] Seit dem 25. Mai 2018 entfaltet die DS-GVO unmittelbare Wirkung. Denn sie genießt als EU-Verordnung gemäß Art. 288 Abs. 2 S. 1 AEUV Allgemeingültigkeit und bedarf keines sie umsetzenden Rechtsaktes durch die Mitgliedstaaten. „Sie ist in all ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat“ (Art. 288 Abs. 2 S. 2 AEUV).[5]

Fraglich ist jedoch, ob dadurch die nationalen Datenschutzgesetze gegenstandslos geworden sind. Zwar kann die Europäische Union innerhalb des ihr übertragenen Kompetenzbereiches allgemein und unmittelbar geltende Rechtsakte erlassen, sie kann jedoch nicht nationales Recht außer Kraft setzen. Deshalb gelten nationale Regelungen auch dann weiter, wenn ein europäischer Rechtsakt in diesem Bereich erlassen wurde.[6] Kommt es zu Konfliktfällen zwischen beiden Normen, genießt die EU-Verordnung den Anwendungsvorrang,[7] der bewirkt, dass die nationalen Regelungen nicht angewendet werden und „ohne weiteres unanwendbar“ werden.[8]

Damit ist jedoch noch nicht geklärt, ob sich der Anwendungsbereich der DS-GVO auch auf Datenverarbeitungen in nationalen Behörden, beispielsweise öffentlichen Archiven[9] erstrecken kann. Die Voraussetzung für eine europäische Regulierung nationaler öffentlicher Datenverarbeitungen wäre, dass die Europäische Union eine entsprechende Hoheitskompetenz besitzt. Hierfür muss einerseits auf die Reichweite der Hoheitskompetenzen der Union und andererseits auf den konkreten Anwendungsbereich der DS-GVO geschaut werden.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 DS-GVO gilt die Verordnung grundsätzlich „für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.“ Damit wird zunächst ein denkbar weiter sachlicher Anwendungsbereich eröffnet.

Eine Ausnahme von diesem Anwendungsbereich wird in Art. 2 Abs. 2 lit. a DS-GVO festgelegt. Demnach findet die DS-GVO von Beginn an keine Anwendung für alle Verarbeitungen personenbezogener Daten, die „im Rahmen einer Tätigkeit [stattfinden], die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt“.[10] Datenverarbeitungen in unionsrechtlich nicht geregelten Bereichen werden von der DSGVO gar nicht berührt.[11] Mit anderen Worten kann auch das europäische Recht keine Datenschutzvorgaben für Verarbeitungen machen, die in einem rein nationalen Rechtsrahmen stattfinden. Daraus lässt sich ableiten, dass das europäische Datenschutzrecht seine Grenze dort findet, wo der übertragene Hoheitsbereich der Europäischen Union gemäß den europäischen Verträgen endet. Eine personenbezogene Datenverarbeitung muss im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegen, damit auch das europäische Datenschutzrecht hierfür Bestimmungen vorgeben darf.[12]

II. Anwendungsbereich des Unionsrechts

Entsprechend dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 2 EUV) kann die Europäische Union nur Rechtsakte erlassen, solange und soweit sie durch eine Ermächtigung in den Verträgen dazu befähigt wurde.[13] Wann der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet ist, muss aus den europäischen Verträgen und den dort verankerten Kompetenzen der EU ermittelt werden[14], insbesondere aus den Kompetenztiteln der Art. 4 und 6 AEUV.[15] Der Anwendungsbereich einer direkt geltenden Verordnung über den Datenschutz kann nur so weit reichen, wie die Gesetzgebungskompetenzen der Union dies vorsehen. Die spezielle Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union für den Datenschutz ergibt sich aus Art. 16 Abs. 2 AEUV. Gestützt auf Art. 16 Abs. 2 AEUV kann die EU ein vollumfängliches Datenschutzrecht erlassen, das nicht nur der bloßen Binnenmarktdurchsetzung dient[16], sondern für alle Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen. Demzufolge kann das europäische Datenschutzrecht ohne Ausnahme gegenüber den Organen der Union (Kommission, Parlament, Rat usw.) Geltung beanspruchen[17] und ebenfalls für datenverarbeitende Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, soweit sie im Anwendungsbereich des Unionsrechts tätig werden.[18] Rechtsakte, die aufgrund von Art. 16 Abs. 2 AEUV ergehen, können deshalb auch personenbezogene Datenverarbeitungen regeln, die nicht nur grenzüberschreitend, sondern auch rein innerstaatlich stattfinden.[19]

Die Ausnahme des Anwendungsbereiches durch Art. 2 Abs. 2 lit. a DS-GVO hat im Grunde nur deklaratorischen Charakter und bestätigt lediglich, dass die Verordnung soweit gilt, wie das Unionsrecht selbst reicht, was bereits aus Art. 16 Abs. 2 AEUV hervorgeht. Indem die DS-GVO die Reichweite der Gesetzgebungskompetenz aus Art. 16 Abs. 2 AEUV ausschöpft, muss anerkannt werden, dass die Mitgliedstaaten in besonderem Maße von der direkt geltenden DS-GVO betroffen sind. „Erfasst werden sämtliche Tätigkeiten der Mitgliedstaaten (im Anwendungsbereich des Unionsrechts), unabhängig davon, ob sie der Durchführung des Rechts der Union dienen oder nicht.“[20] Dementsprechend können auch rein innerstaatliche personenbezogene Datenverarbeitungen von der DS-GVO geregelt werden, wenn diese einen Bezug zum Recht der Europäischen Union aufweisen und nicht ausschließlich nationale Regelungsbereiche betreffen.[21]

III. Befindet sich das Archivrecht im Anwendungsbereich des Unionsrechts?

Die öffentlichen Archive verwahren staatliche Unterlagen aller Art (Akten, Register, elektronische Dokumente), ordnen sie nach archivfachlichen Gesichtspunkten und stellen sie nach dem Ablauf bestimmter Schutzfristen für die Allgemeinheit zur Benutzung zur Verfügung. Staatliche Unterlagen beinhalten vielfach personenbezogene Daten. Werden diese Unterlagen zu Archivgut umgewidmet, wird daraus personenbezogenes Archivgut.[22] Sowohl die Übergabe dieser Unterlagen an die Archive, die dortige Weiterverarbeitung im Archivspeicher als auch die spätere Zugänglichmachung für Dritte sind datenschutzrelevante Verarbeitungen, die sich an die datenschutzrechtlichen Vorgaben halten müssen.[23]

Nun stellt sich im Hinblick auf den Datenschutz im öffentlichen Archiv die Frage, ob nationale Archivtätigkeiten im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegen, was zur Folge hätte, dass die DS-GVO ihren Anwendungsbereich auf das Archivwesen erstrecken könnte. Zunächst geht die DSGVO selbst offensichtlich davon aus, dass ihre Regelungen für personenbezogene Datenverarbeitungen in öffentlichen Archiven gelten.[24] Denn Art. 89 Abs. 1 S. 1 DS-GVO bestimmt, dass jede personenbezogene Datenverarbeitung zu einem öffentlichen Archivzweck mit den Garantien und Grundsätzen der DS-GVO im Einklang stehen muss. Das bedeutet, dass insbesondere die Anforderungen der Art. 5 und 6 DS-GVO, die die Grundlagen für die Zulässigkeit von personenbezogenen Datenverarbeitungen festlegen, in den öffentlichen Archiven eingehalten werden müssten.[25] Zwar können gemäß Art. 89 Abs. 3 DS-GVO speziellere nationale Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung in Archiven erlassen werden.[26] Dies darf jedoch nur „vorbehaltlich“ der Garantien des Art. 89 Abs. 1 DS-GVO geschehen, weshalb nationale Regelungen nicht unter den Schutzstandard der DS-GVO absinken dürften.[27]

1. Archivrecht als Teil der Kulturkompetenz der Europäischen Union?

Es drängt sich zunächst die Möglichkeit auf, dass sich das Archivrecht aufgrund der europäischen Kompetenz für die Kulturpolitik im Anwendungsbereich des Unionsrechts befindet. Die Europäische Union ist gemäß Art. 6 lit. c, 167 AEUV zuständig ist für koordinierende und unterstützende Maßnahmen im Rahmen der Kulturpolitik. Diese Maßnahmen können auch das nationale Archivwesen in verschiedenen Teilaspekten berühren.[28] Beispielsweise zeigte das europäische Urheberrecht[29], das sich auf diese Kulturkompetenz des AEUV stützt, auch gewisse Auswirkungen für die öffentlichen Archive im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Archivgütern.[30] Zusätzlich bietet die Union durch nicht bindende Empfehlungen bestimmte Unterstützungen für die Archive der Mitgliedstaaten an, beispielsweise zum Schutz der Archivgüter vor Diebstahl oder Naturkatastrophen.[31]

Gleichwohl wird verneint, dass durch diese einzelnen Berührungspunkte zugleich das Archivwesen als gesamte und abgeschlossene Regelungsmaterie in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.[32] Zwar haben Unionsrecht und nationales Archivrecht in einzelnen Sachverhalten Schnittmengen und das europäische Recht beeinflusst Aspekte des Archivwesens. Das Archivrecht als solches ist dem europäischen Primär- und Sekundärrecht jedoch fremd[33] und wird weithin als eine rein nationale Bundes- und Landeskompetenz verstanden.[34]

Der zentrale Grund dafür liegt in der klaren Beschränkung, die die Ausgestaltung der Kulturkompetenz der Union nach Art. 167 AEUV auf eine rein unterstützende und koordinierende Zuständigkeit unter Ausschluss jedweder Harmonisierungsmöglichkeiten eingrenzt.[35] Die Europäischen Union darf „nach Art. 167 AEUV keine eigene Kulturpolitik entwickeln oder durchführen.“[36]

Eine allgemeine Einbindung des nationalen Archivrechts in den Anwendungsbereich des Unionsrechts lässt sich aus der Kulturkompetenz der Europäischen Union nicht begründen.[37] Finden demzufolge nationale Archivierungstätigkeiten dem Grundsatz nach außerhalb des (kulturpolitischen) Anwendungsbereiches des Unionsrechts statt, dann muss die bereits erwähnte Ausnahme der Anwendbarkeit des europäischen Datenschutzrechts nach Art. 2 Abs. 2 lit. a DSGVO beachtet werden. Eine unmittelbare Anwendung der Regeln der DS-GVO für alle personenbezogenen Archivtätigkeiten in deutschen öffentlichen Archiven ist damit ausgeschlossen.

2. Anwendung der DS-GVO für europarechtlich geprägte Archivtätigkeiten

Die begrenzte Kulturkompetenz der Europäischen Union und das Verbot einer europäischen Harmonisierung des Kulturrechts führen dazu, dass das Archivrecht als einheitliche Rechtsmaterie nicht Teil des Anwendungsbereiches des Unionsrechts ist und die DS-GVO im Grundsatz keine Vorgaben für öffentliche Archive in Deutschland machen kann. Die EU besitzt jedoch darüber hinaus verschiedene weitere Kompetenztitel aus den europäischen Verträgen, die in Einzelfällen öffentliche Archivierungstätigkeiten beeinflussen können.

Es sind diese einzelnen Berührungspunkte, in denen das Archivwesen im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegt. Öffentliche Archivtätigkeiten können also durchaus in spezifischen Konstellationen in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, was insoweit auch die Anwendung der Vorschriften der DS-GVO in öffentlichen Archiven bedingt. Diese spezifischen Konstellationen müssen genau benannt werden. Es lassen sich hierfür zwei Fallgruppen ausmachen.

a) Personenbezogene Archivierung als Ausübung europarechtlicher Vorgaben

Die erste Fallgruppe umfasst alle Tätigkeiten, in denen ein öffentliches Archiv personenbezogene staatliche Unterlagen archiviert, die im Rahmen der Ausübung von europarechtlichen Vorgaben entstanden sind. Dies ist der Grundfall, der durch Art. 89 Abs. 1 DS-GVO normiert wird. Die Europäische Union hat verschiedene Einzelkompetenzen übertragen bekommen, die sie nutzt, um rechtliche Vorgaben für die Verwaltungstätigkeit der Mitgliedstaaten zu machen. Im Rahmen dieser Anwendung des europäischen Rechts kann es verschiedentlich auch zu personenbezogenen Datenverarbeitungen kommen. Hierfür lassen sich mehrere Fallbeispiele nennen. Zur Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes macht die EU, gestützt auf die Kompetenzen aus Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 4 Abs. 2 lit. a AEUV, im Bereich des Wirtschaftsverwaltungsrechts, z. B. im Gewerberecht, viele Vorgaben, die durch die nationale öffentliche Verwaltung umgesetzt werden müssen.[38] Insbesondere die Anerkennung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der EU für die Zulassung zu einem in Deutschland niedergelassenen Handwerksbetrieb geht maßgeblich auf die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikation zurück.[39] Die Eintragung eines EU-Bürgers in die Handwerksrolle gemäß der nationalen Vorschriften in § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 HwO i.V.m. § 1 EU/EWRHwV[40] ist eine personenbezogene Datenverarbeitung, die auf europäische Vorgaben zurückgeht und insofern im Anwendungsbereich des Unionsrechts stattfindet.

Personenbezogene Datenverarbeitungen einer nationalen Behörde, die Teil des Anwendungsbereiches des Unionsrechts sind, finden sich weiterhin bei der Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse nach § 29 Abs. 1 FahrerlaubnisVerordnung (FeV).[41] Deren Regelungen dienen zur Umsetzung der europäischen Führerscheinrichtlinie, die eine gegenseitige Anerkennung der Fahrerlaubnisse der Mitgliedstaaten verlangt.[42] Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Fahrerlaubnisanerkennung nach § 29 FeV erhoben werden[43], werden gemäß § 57 FeV und § 50 StVG in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert.

Weitere Beispiele finden sich im – stark durch das Europarecht geprägten – Umweltrecht. Die Kompetenz der Europäischen Union stützt sich dabei auf Art. 4 Abs. 2 lit. e AEUV. Personenbezogene Datenverarbeitungen der nationalen Umweltbehörden geschehen etwa bei den Eintragungen von erteilten Befugnissen und Erlaubnissen in die elektronisch geführten Wasserbücher[44], deren Einrichtung und deren Informationszugänglichkeit sich ebenfalls durch europarechtliche Vorgaben bestimmen. Die Wasserrahmenrichtlinie[45] sowie die Umweltinformationsrichtlinie[46] bilden hierfür den europäischen Rechtsrahmen, der durch die nationalen Behörden ausgeübt wird. Auch die im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung erhobenen Daten können Personenbezüge aufweisen[47], die eine nationale Umweltbehörde verarbeitet, während sie sich im europarechtlichen Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie bewegt.[48]

Personenbezogene Daten können außerdem immer dann verarbeitet werden, wenn bestimmte personenbezogene Umweltinformationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen. Die Abwägung dieser Zugangseröffnung. z. B. die Einsicht in die Wasserbücher, aber auch in andere bei der Umweltverwaltung vorliegende personenbezogene Informationen, richtet sich nach Art. 4 Abs. 2 lit. f und Unterabsatz 3 der Umweltinformationsrichtlinie.[49]

Diesen Beispielen zufolge ist erkennbar, dass sich verschiedene nationale öffentliche Behördentätigkeiten, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, im Anwendungsbereich des Unionsrechts bewegen können. Werden nun die entsprechenden personenbezogenen Daten etwa von der Fahrerlaubnisbehörde[50], von der Handwerkskammer[51], von der Umwelt- oder der Wasserbehörde erhoben, verarbeitet und gespeichert, dann hat dies auch Auswirkungen auf die öffentliche Archivierung. Denn gemäß den Archivgesetzen des Bundes und der Länder sind alle Behörden, Gerichte und andere öffentliche juristische Personen verpflichtet, ihre Unterlagen an das Archiv anzubieten, sobald diese Unterlagen nicht mehr benötigt werden.[52] Wenn nun personenbezogene staatliche Unterlagen im Rahmen der Anwendung von europäischen Rechtsvorschriften entstanden sind – hier beispielhaft bei der Anerkennung von europäischen Fahrerlaubnissen, der Führung von Wasserbüchern, der Eintragung europäischer Staatsbürger in die Handwerksrolle, oder der Erhebung personenbezogener Umweltdaten – und daraufhin an ein öffentliches Archiv übergeben werden, dann findet auch die Archivierung im Anwendungsbereich des Unionsrechts statt. Denn ohne die Vorgaben des Unionsrechts wären diese personenbezogenen Archivgüter nie entstanden. Die Archivierung personenbezogener staatlicher Unterlagen, die bei der Anwendung und Umsetzung von europäischem Unionsrecht entstanden sind, muss sich gemäß Art. 89 DS-GVO an die Vorgaben des europäischen Datenschutzrechts halten, denn die öffentliche Archivierung findet in diesen Fällen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. a DS-GVO im Rahmen einer Tätigkeit statt, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

b) Europarechtlich normierte Zugangsrechte zu (personenbezogenem) Archivgut

Der Geltungsbereich der DS-GVO für öffentliche Archive ist nicht nur dann eröffnet, wenn ein öffentliches Archiv personenbezogene Daten von nationalen Behörden übernimmt, die europäische Rechtsvorschriften ausführen. Die zweite Fallgruppe, in denen ein öffentliches Archiv personenbezogene Daten im Anwendungsbereich des Unionsrechts verarbeitet, umfasst die Situationen, in denen das Archiv personenbezogene Unterlagen aufgrund europarechtlicher Verpflichtungen öffentlich zugänglich macht.

Die europäische Umweltinformationsrichtlinie sowie die INSPIRE-Richtlinie verpflichten die Mitgliedstaaten, ungehinderte Zugänge zu Umwelt- bzw. Geodaten der öffentlichen Behörden zu eröffnen.[53] Das betrifft auch die öffentlichen Archive, wenn sie Umwelt- oder Geodaten als Archivgüter übernommen haben.[54] Die Zugangsrechte nach dem europäischen Umwelt- und Geodatenrecht derogieren insofern die archivrechtlichen Zugangsbestimmungen.[55] Sind diese Umwelt- oder Geodaten zugleich personenbezogene Daten, was durchaus üblich ist[56], dann ist auch die Zugangseröffnung dieser Archivgüter eine personenbezogene Verarbeitung. Denn auch die Verbreitung und die Bereitstellung von personenbezogenen Unterlagen werden als datenschutzrelevante Verarbeitung gewertet (Art. 4 Nr. 2 DS-GVO). Allgemein bestimmt sich der Zugang zu Archivgütern nach den Archivgesetzen des Bundes und der Länder[57], weshalb die Zugänglichmachung von personenbezogenen Archivgütern Teil der nationalen Rechtsordnung ist. Die DSGVO hat auch hierfür im Grundsatz keine Relevanz. Da die Europäische Union jedoch ihre umweltrechtliche Kompetenz dahingehend ausübte, um spezielle Informationszugangsrechte für die Bürger zu schaffen, werden die nationalen Zugangsregeln des Archivrechts im speziellen Fall der europäischen Zugangsregeln für Umwelt- und Geodaten verdrängt.[58] Die Benutzung von personenbezogenen Umwelt- und Geodaten befindet sich demzufolge im Anwendungsbereich des Unionsrechts, was zugleich die Anwendung der DS-GVO (Art. 2 Abs. 2 lit. a DS-GVO) auslöst. Befinden sich entsprechende personenbezogenen Umwelt- und Geodaten in den öffentlichen Archiven, dann müssen hierfür ebenfalls die Regelung des Art. 89 Abs. 1 DS-GVO von den öffentlichen Archiven angewendet werden.

IV. Fazit

Die Bestimmung über die Anwendbarkeit der DS-GVO in nationalen öffentlichen Archiven gestaltet sich als äußerst komplex und vielschichtig. Denn Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Regeln der DS-GVO ist, dass die fragliche Datenverarbeitung im Rahmen des Anwendungsbereiches des Unionsrechts stattfindet.

Das Archivrecht ist kein Teil des Anwendungsbereiches des Unionsrechts. Insbesondere die europäische Kulturkompetenz aus Art. 167 AEUV umfasst nicht das Archivrecht, da sie lediglich auf unterstützende und koordinierende Maßnahmen beschränkt ist und von einem absoluten Harmonisierungsverbot geprägt ist. Deshalb findet die DS-GVO im Grundsatz keine Anwendung in deutschen öffentlichen Archiven.

Gleichwohl gibt es Sonderbereiche, in denen das europäische Recht Einfluss auf das nationale Archivwesen ausübt. Die europarechtlichen Kompetenzgrundlagen dafür sind beispielsweise Art. 3 Abs. 1 lit. c AEUV (Binnenmarkt) und Art. 4 Abs. 2 lit. e AEUV (Umweltpolitik). Wann immer personenbezogene Daten zur Archivierung an ein öffentliches Archiv übergeben werden, die im Rahmen der Anwendung europarechtlicher Vorgaben entstanden sind, ist der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet. Selbiges gilt, wenn europäisches Recht bestimmt, dass ein Zugang zu bestimmten archivierten personenbezogenen Umwelt- oder Geodaten gewährt werden muss.

Wird in diesen Sonderfällen die Anwendbarkeit der DS-GVO in öffentlichen Archiven ausgelöst, folgt daraus auch die Bindung an die Grundsätze der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (Art. 5 und 6 DS-GVO) sowie an spezielle Vorschriften über die Sicherheit der Datenspeicherung (Art. 32 DS-GVO), was für die Archive als staatliche Informationsspeicher besonders von Belang ist.

Hannes Berger

Der Autor ist seit dem Jahr 2016 Promotionsstipendiat des Freistaates Thüringen und Doktorand am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften an der Universität Erfurt. Weiterhin ist er Lehrbeauftragter an der Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Erfurt und Mitherausgeber der Zeitschrift für Landesverfassungsrecht und Landesverwaltungsrecht.

[1] Vgl. Manegold, Archivrecht, 2002, S. 59.

[2] Diese Unsicherheit äußerte sich beispielsweise in den öffentlichen Beiträgen, die auf dem 23. Archivwissenschaftlichen Kolloquium in Marburg vom 5. bis zum 6. Juni 2018 zur Sprache kamen.

[3] Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.

[4] Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Mai 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG.

[5] So bereits EuGH, Rs. 43/71, Sammlung der Rechtsprechung 1971, 1039, Rn. 9; weiterhin Berger, Anwendungsvorrang und nationale Verfassungsgerichte, 2015, 34f.

[6] Polzin, JuS 2012, 1 m.w.N.

[7] Vgl. Kirchhof, NVwZ 2014, 1537f.; Voßkuhle, NVwZ 2010, 5f weist auf die unterschiedlichen Begründungszusammenhänge des Anwendungsvorrangs hin. Während aus europäischer Sicht der Anwendungsvorrang mit dem nachzuvollziehenden Argument der notwendigen Einheitlichkeit des Unionsrechts zur Sicherung von dessen Funktionsfähigkeit begründet wird, so wird aus nationalverfassungsrechtlicher Sicht der Anwendungsvorrang durch das nationale Zustimmungsgesetz intendiert. „Der im Zustimmungsgesetz enthaltene innerstaatliche Rechtsanwendungsbefehl ist Grund, das darin akzeptierte Integrationsprogramm aber auch Grenze für die Geltung des Gemeinschaftsrechts in Deutschland.“

[8] EuGH, Rs. 106/77, Sammlung der Rechtsprechung 1977, 629, Rn. 17/18.

[9] Gemäß den Archivgesetzen sind die Landes- bzw. Staatsarchive als Fachbehörden für das Archivwesen eingerichtet, besitzen aber im Unterschied etwa zu öffentlichen Bibliotheken keinen Anstaltsstatus und somit auch keine Rechtsfähigkeit. Die staatlichen Archive sind nachgeordnete Behörden und Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung, vgl. § 4 Abs. 1 SächsArchivG; § 4 LArchivG MV; § 3 Abs. 1 ArchivG NRW.

[10] Vgl. von Grafenstein, in: Gierschmann/Schlender/Stentzel/Veil, Kommentar Datenschutz-Grundverordnung, 2018, Art. 2, Rn. 31; Ernst, in: Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung. Kommentar, 2017, Art. 2, Rn. 11.

[11] Vgl. Roßnagel, in: Roßnagel, Europäische Datenschutz-Grundverordnung, 2017, S. 76.

[12] Vgl. Zerdick, in: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung. Kommentar, 2017, Art. 2, Rn. 5.

[13] Vgl. Herdegen, Europarecht, 16. Aufl. 2016, S. 201; Vedder, in: Vedder/von Heinegg, Europäisches Unionsrecht, 2012, Art. 5 EUV, Rn. 7ff.

[14] Vgl. Zerdick (o. Fn. 12), Art. 2, Rn. 5.

[15] Vgl. von Grafenstein (o. Fn. 10), Art. 2, Rn. 31.

[16] Vgl. Kingreen, in: Calliess/ Ruffert, EUV/AEUV. Kommentar, 4. Aufl. 2011, Art. 16, Rn. 5

[17] Vgl. Brühann, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Band I, Art. 16 AEUV, Rn. 64.

[18] Vgl. Brühann (o. Fußn. 17), Art. 16 AEUV, Rn. 65: Die Gesetzgebungskompetenz für Datenverarbeitungen im Anwendungsbereich des Unionsrechts ist sehr weit: „Sie umfasst daher sowohl das Primärrecht als auch das Sekundärrecht. […] Deshalb sind alle Tätigkeiten der Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich des Unionsrechts erfasst, unabhängig davon, ob sie in den Rahmen der Durchführung des Unionsrechts fallen oder nicht.

[19] Vgl. Brühann (o. Fn. 17), Art. 16 AEUV, Rn. 67. Zu Ausführungen am Beispiel der nationalen Datenverarbeitung im Meldewesen und im Personenstandsrecht siehe Kieck/Pohl, DuD 2017, 568ff.

[20] Zerdick (o. Fn. 12), Art. 2, Rn. 5.

[21] Vgl. Kühling/Raab, in: Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung. Kommentar, 2017, Art. 2, Rn. 21; Ernst (o. Fn. 10), Art. 2, Rn. 11.

[22] Vgl. § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SächsArchivG; § 11 Abs. 2 BArchG; § 9 Abs. 3 ArchGB

[23] Schneider, in: Roßnagel, Handbuch Datenschutzrecht, 2003, S. 1614- 1621.

[24] Zur Auslegung des Begriffes des Personenbezuges auch im Hinblick auf Art. 89 Abs. 1 DS-GVO siehe Hoffmann/Johannes, ZD 2017, 223.

[25] Vgl. Johannes, in: Roßnagel, Europäische Datenschutz-Grundverordnung, 2017, S. 257.

[26] Die Derogationswirkung kann durch die Archivgesetze in Bund und Ländern erfüllt werden.

[27] Deswegen muss die Zulässigkeit einer personenbezogenen Datenverarbeitung im öffentlichen Archiv im Anwendungsbereich des Unionsrechts stets zunächst anhand der Grundsätze der DS-GVO ermittelt werden, vgl. Pauly, in: Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung. Kommentar, 2017, Art. 89, Rn. 2.

[28] Auf die allgemeine kulturpolitische Gesetzgebungskompetenz der EU aus Art. 6 AEUV zur Bestimmung des Anwendungsbereiches der DSGVO verweist auch von Grafenstein (o. Fn. 10), Art. 2, Rn. 31.

[29] Vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. c Richtlinie 2001/29/EG.

[30] Vgl. Berger, ZVR-Online 1/2018, Rn. 9ff; Deutscher Bundestag, Drucksache 18/12329, 42.

[31] Vgl. Mitteilung der Kommission vom 1. August 2008, KOM/2008/500.

[32] Vgl. Schoch/Kloepfer/Garstka, Archivgesetz, 2007, S. 37, Rn. 17; Schoch, Die Verwaltung 39 (2006), 467.

[33] Vgl. Schoch (o. Fußn. 32), 467f.

[34] Vgl. Becker/Oldenhage, Bundesarchivgesetz, 2006, § 1, Rn. 4 ff. und 13.

[35] Vgl. Vedder (o. Fußn. 13), Art. 167 AEUV, Rn. 9; Blanke, in: Ruffert/ Callies, EUV-AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 167 AEUV, Rn. 19.

[36] Vgl. Herdegen (o. Fußn. 13).

[37] Vgl. Schoch/Kloepfer/Garstka (o. Fußn. 32), S. 37, Rn. 17 und S. 39, Rn. 20

[38] Vgl. für weitere Beispiele Siegel, Europäisierung des Öffentlichen Rechts, 2012, S. 129ff.

[39] Vgl. RL 2005/36/EG; dazu Ziekow, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 4. Aufl. 2016, S. 253.

[40] EU/EWR-Handwerks-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509)

[41] Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980).

[42] Art. 2 der Richtlinie 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein.

[43] Die Liste des § 57 FeV umfasst neben vielen weiteren Angaben etwa den Namen, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit, die Fahrerlaubnisklasse, die Führerscheinnummer oder Auflagen und Beschränkungen zur Fahrerlaubnis

[44] Z. B. § 87 WHG; § 88 SächsWG.

[45] Richtline 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik

[46] Richtline 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen.

[47] Das wird beispielsweise aus § 23 UVPG deutlich

[48] Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

[49] Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/3406, S. 20.

[50] Die Fahrerlaubnisbehörde ist zumeist die kommunale Ordnungsbehörde; vgl. etwa § 4 Abs. 1 Brandenburgische StraßenverkehrsrechtsZuständigkeits-Verordnung; § 6 Sächsisches Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz.

[51] Die Handwerkskammern sind nach § 90 Abs. 1 HwO Körperschaften des Rechts, die gemäß § 115 Abs. 1 HwO der Aufsicht des Landes unterstehen, und sind als solche gemäß dem jeweiligen Archivgesetz anbietungspflichtige öffentliche Stellen, vgl. § 2 Abs. 3 HArchivG.

[52] Vgl. Art. 6 Abs. 1 BayArchivG; § 5 Abs. 1 BArchG; § 5 Abs. 1 ArchGB; § 4 Abs. 1 ArchivG NRW; § 8 HArchivG.

[53] Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4/EG haben die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag Zugang zu ihren Umweltdaten zu gewähren. Gemäß Art. 11 der Richtlinie 2007/2/EG müssen die Mitgliedstaaten außerdem frei zugängliche Geodatenportale einrichten und unterhalten.

[54] Deutlich auch Deutscher Bundestag, Drucksache 18/9633, S. 66 zum zwingenden Einfluss der europäischen Umweltinformationsrichtlinie auf den Zugang zu Bundesarchivgut

[55] Vgl. Rehm, in: Becker/Rehm, Archivrecht für die Praxis, 2017, S. 135ff (zur PSI-Richtlinie); Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, Einl., Rn. 161f und § 1, Rn. 306 (Umweltinformationsrecht); Martin-Weber, in: Rehm/Bickhoff, Rechtsfragen der Nutzung von Archivgut, 2010, S. 17 (Umweltinformationsrecht); Becker/Oldenhage (o. Fußn. 34) § 5, Rn. 24 (allgemein zum Vorrang spezieller Zugangsrechte).

[56] Zu personenbezogenen Umweltdaten gehören etwa Gesundheitsuntersuchungen im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen oder Umweltdaten, die mit bestimmten Grundstücken eines Eigentümers zusammenhängen, oder die Auskunft über Subventionszahlungen an einzelne Personen geben, vgl. Götze/Engel, Umweltinformationsgesetz. Kommentar, 2017, § 9, Rn. 10f. Ein Personenbezug von Geodaten kann sich ergeben, wenn die Daten aus kartografischen Modellen, etwa Flurstücksgrenzen, über Hausnummern mit einzelnen Personen in Verbindung gebracht werden können. Auch detaillierte Satellitenbilder oder statistische Rasterkarten können personenbezogene Informationen über die Nutzung baulicher Anlagen beinhalten. Vgl. dazu Interministerieller Ausschuss für Geoinformationswesen, Behördenleitfaden zum Datenschutz bei Geodaten und -diensten, https://www.imagi.de/SharedDocs/Downloads/IMAGI/DE/Imagi/behoerdenleitfaden.pdf?__blob=publicationFile, S. 11ff; Forgo/Krügel, MMR 2010, 20.

[57] Stellvertretend § 10 und 11 BArchG.

[58] Vgl. Deutscher Bundestag (o. Fußn. 54), S. 66.