Urteil : Kundenzufriensheitsbefragung per E-Mail nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung (Ls) : aus der RDV 4/2018, Seite 234
(Landgericht Hannover, Urteil vom 21. Dezember 2017 – 21 O 21/17)
- Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail sind nur bei vorheriger ausdrücklich erteilter Einwilligung zulässig.
- Auch bei solchen Kontaktaufnahmen handelt es sich um Werbung in Form mittelbarer Absatzförderung. 3. Sofern nicht der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG vorliegt, handelt es sich bei der E-Mail um eine unzumutbare Belästigung, gegen die ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG besteht.
(nicht amtliche Leitsätze)