Urteil : Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie der Prüfungsarbeiten der 2. juristischen Staatsprüfung (Ls) : aus der RDV 4/2020, Seite 222
(Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2020 – 20 K 6392/18 –)
Einem Prüfling steht gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) i.V.m. Art. 15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ein Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie der von ihm im Rahmen des zweiten juristischen Staatsexamens in Nordrhein-Westfalen angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten in Papierform oder in einem gängigen elektronischen Format zu.