Urteil : Bewertungsgrundlagen für die Entlassung eines Beamten (Ls) : aus der RDV 4/2020, Seite 221 bis 222
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 15. Mai 2020 – 28 L 388.19 –)
- Bei der Beurteilung der Frage, ob begründete Zweifel an der Eignung eines Beamten auf Widerruf vorliegen, die seine sofortige Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst entgegen der Regel des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG erlauben, kann der Dienstherr nicht ohne sachlichen Grund von der Bewertung desselben Sachverhalts in einem zeitgleich erstellten Ausbildungszeugnis abweichen.
- Der Dienstherr verhält sich widersprüchlich und verstößt gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe, wenn er eine sofortige Beendigung des Vorbereitungsdienstes nach § 23 Abs. 4 BeamtStG ausschließlich auf Umstände stützt, die gleichzeitig in einem Ausbildungszeugnis berücksichtigt wurden, und die daraus resultierende Gesamtnote nach der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung insgesamt ausreichend ist und weder eine Verlängerung noch eine Beendigung des Vorbereitungsdienstes gestattet. Geht der Dienstherr in dem Ausbildungszeugnis von abstellbaren Defiziten aus, kann er hiervon in einem Entlassungsverfahren nicht ohne nähere Begründung abweichen.