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Zum Auskunftsanspruch über die Herkunft der Daten nach Art. 15 DS-GVO (Ls)

(Landgericht Mosbach, Beschluss vom 27. Januar 2020 – 5 T 4/20 –)

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  1. Anders als §§ 19, 34 BDG a.F. verlangt Art. 14 Abs. 1 lit. g DS-GVO die Auskunft über „alle verfügbaren Informationen über die Herkunft“ der Daten.
  1. Einzige Voraussetzung für die Pflicht zur Auskunft ist, dass die Daten nicht beim Betroffenen erhoben wurden.
  2. Angaben zur Quelle haben auch die mittel zu benennen, mit denen die Daten erhoben wurden.