Aufsatz : Zum Recht auf eine Kopie und zur rechtlichen Weite eines Anspruchs gemäß Art. 15 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung : aus der RDV 4/2020, Seite 191 bis 197
Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) regelt in den Art. 12 bis 23 die Rechte der von der Verarbeitung betroffenen Person. Ohne empirischen Nachweis, aber unter Berücksichtigung der langjährigen Erfahrung aus ihrer Praxis, ist nach Auffassung der Autoren der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO das am häufigsten geltend gemachte Betroffenenrecht. Es verwundert nicht, dass die Frage, wie der Auskunftsanspruch des Betroffenen erfüllt werden kann, für den auskunftsverpflichtenden Verantwortlichen regelmäßig Schwierigkeiten mit sich bringt. Die vermeintlich einfache und lediglich unter Heranziehung des Wortlauts der Vorschrift zu beantwortende Frage verbirgt ihren Schwierigkeitsgrad in dem Umstand, dass Konzeption und Wortlaut des Art. 15 DS-GVO derart exzessiv ausgelegt werden können, dass dem Betroffenen gleich zwei Ansprüche gegen den Verantwortlichen zustehen: das Recht auf Auskunft und zusätzlich das Recht auf eine Kopie. Diese Auffassung ist aber nicht zwingend. Die Autoren veranschaulichen die Problematik dieses Meinungsstreits und zeigen, dass weder der extensiven noch einer restriktiven Auslegung der Vorzug zu geben ist, sondern vielmehr eine im Interesse aller Beteiligten vermittelnde Antwort zur Lösung beiträgt.
I. Einleitung
Nicht erst seit dem Inkrafttreten der DS-GVO ist anerkannt, dass personenbezogene Daten von der Rechtsordnung zu wahrende schutzbedürftige Rechtsgüter darstellen. So hat bereits das Bundesverfassungsgericht mit seiner Rechtsprechung zum informationellen Selbstbestimmungsrecht wiederholt entschieden, dass jeder Einzelne das Recht hat selbst darüber zu entscheiden, ob er die seine Person betreffenden Informationen Dritten gegenüber preisgibt und ob er sich mit der Verarbeitung dieser Informationen einverstanden erklärt.[1] Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 16 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestimmen auf europäischer Ebene, dass jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat. Dieses Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten konkretisiert abseits von anderen bereichsspezifischen Vorschriften die DS-GVO und – auf nationaler Ebene – das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Um einen geeigneten Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen sicherzustellen, braucht es entsprechende Ansprüche, mit denen der oder die Betroffene der Verarbeitung (siehe Art. 4 Ziffer 2 DS-GVO) seiner personenbezogenen Daten und damit dem Verantwortlichen entgegentreten kann. Diesen Rechtsschutz gewährt die DS-GVO mit den Betroffenenrechten in den Art. 12 bis 23 DS-GVO. Dies bedeutet gleichwohl nicht, dass der oder die Betroffene damit jegliche Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten konterkarieren kann. Hierzu heißt es bereits im Erwägungsgrund 4 zur DS-GVO: „Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht; es muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden“. Damit erkennt auch die DS-GVO an, dass es für die heutige digitalisierte Gesellschaft unerlässlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Umgekehrt stellt die DS-GVO mit ihren Schutzvorschriften sicher, dass die betroffene Person weiterhin Herr über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bleibt. Diese Herrschaft über die eigenen personenbezogenen Daten beinhaltet nicht nur das Recht, die Verarbeitung zu unterbinden oder einzuschränken (soweit dies überhaupt möglich ist), sondern auch zu erfahren, welche personenbezogenen Daten der Verantwortliche über den oder die Betroffene verarbeitet.
Ungeachtet der vor der eigentlichen Verarbeitung bestehenden Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 DS-GVO ermöglicht Art. 15 DS-GVO einer betroffenen Person, von dem Verantwortlichen eine Auskunft darüber zu verlangen, ob dieser personenbezogene Daten des Betroffenen verarbeitet. Allein mit diesem Anspruch wird der oder die Betroffene oftmals erst in die Lage versetzt, Kenntnis von der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu erhalten.[2] Dadurch ermöglicht Art. 15 Abs. 1 DS-GVO entsprechende Anfragen einem möglichen Verantwortlichen gegenüber auch auf Verdacht zu stellen. In dieser Gesamtschau wird deutlich, warum in Bezug auf die Art. 13 bis 15 DS-GVO von einer „Magna Charta der Betroffenenrechte“[3] gesprochen wird.
II. Problemstellung
Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gibt der betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten vom Verantwortlichen verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat die betroffene Person ein Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten und Informationen, die in Abs. 1 aufgelistet werden. In Art. 15 Abs. 3 DS-GVO heißt es dann, dass der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, der betroffenen Person zur Verfügung stellt.
Erwägungsgrund 63 zu Art. 15 DS-GVO führt als Ziel des Auskunftsrechts an, dass die betroffene Person infolge der Rechtsausübung in die Lage versetzt werden soll, sich der Verarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Indem der Verantwortliche den Anspruch erfüllt, kommt er wiederum dem Transparenzgebot aus Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO nach; zumal Abs. 1 weitere Inhalte angibt, die der Verantwortliche, abseits der bloßen personenbezogenen Daten, dem oder der Betroffenen mitteilen muss.
So einfach, so theoretisch, so gut. Praktisch ist hingegen unklar, was der Verantwortliche alles tun muss, um das Auskunftsrecht der betroffenen Person aus Art. 15 DS-GVO auch tatsächlich zu erfüllen.
Betrachtet man Art. 15 DS-GVO, so hat der oder die Betroffene innerhalb des Abs. 1 einen zweistufigen Anspruch.[4] Zunächst darf er erfahren, ob überhaupt personenbezogene Daten von ihm verarbeitet werden (erste Stufe). Die betroffene Person hat damit einen Anspruch auf eine Negativauskunft[5] gegen den möglichen Verantwortlichen. Ist die Aussage positiv, so erwächst der Anspruch in einen (weiteren) Anspruch, nunmehr auf Auskunft über die konkret verarbeiteten personenbezogenen Daten (zweite Stufe).[6] Für die Auskunft bedarf es eines entsprechenden formfreien Antrags. Dabei wird angenommen, dass ein Antrag in Hinblick auf das „Ob“ der Verarbeitung regelmäßig nicht auch als Antrag auf Auskunft hinsichtlich der zweiten Stufe zu verstehen sei.[7]
Tritt der oder die Betroffene nun an den Verantwortlichen heran und bittet um Auskunft bzgl. des „Ob“ der Verarbeitung sowie um Auskunft über diese personenbezogenen Daten, und kommt der Verantwortliche dem nach, indem er sämtliche verarbeiteten personenbezogenen Daten der betroffenen Person in einem Schreiben aufführt, so stellt sich die Frage, ob damit sämtliche Ansprüche aus Art. 15 DS-GVO erfüllt sind.
Offen bleibt dann nämlich immer noch die Frage, was mit dem „Erhalt der Kopie“ in Abs. 3 gemeint ist. Offen insofern, als dass unklar ist, ob die Kopie einen „Bestandteil“ des Anspruchs auf der zweiten Stufe darstellt oder isoliert hiervon als eigenständiger Anspruch zu verstehen ist, mit der Folge, dass der Verantwortliche zusätzlich noch eine Kopie der personenbezogenen Daten dem oder der Betroffenen zur Verfügung stellen muss.
Diese Frage ist umstritten und bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
III. Extensive Auslegung des Art. 15 DS-GVO
Angeführt von der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg[8] , stehen die Befürworter[9] dieser Position auf dem Standpunkt, Art. 15 DS-GVO sei weit auszulegen. Der Verantwortliche mü sse neben der eigentlichen Auskunft auch eine Kopie herausgeben, aus der sich die personenbezogenen Daten ergeben. Diese Auffassung wird damit begründet, dass der Anspruch nach Abs. 3 als ein Herausgabeanspruch neben dem Auskunftsanspruch nach Abs. 1 zu verstehen sei.
Eine andere Wertung widerspreche der Gesetzessystematik, da Abs. 4, wonach das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Abs. 3 nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen dürfe, nur auf Abs. 3 und nicht auch auf Abs. 1 verweise.
IV. Restriktive Auslegung des Art. 15 DS-GVO
Demgegenüber erblicken die Vertreter der restriktiven Auslegung[10] in Abs. 3 lediglich eine klarstellende Vorschrift zu Abs. 1. Bereits die Überschrift zu Art. 15 DS-GVO spreche gegen die extensive Auslegung, weil in dieser lediglich von einem „Auskunftsrecht“ gesprochen werde. Insofern sei die zur Verfügungstellung einer Kopie eine zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs erforderliche Hilfshandlung. Das heißt, das Recht auf Datenkopie stelle als Hilfsanspruch[11] eine besondere Form der Auskunft dar, begründe aber keinen eigenen Herausgabeanspruch.[12]
V. Stellungnahme
Der extensiven Auslegung ist nicht zu folgen. Sie verkennt sowohl die Entstehungsgeschichte des Art. 15 DS-GVO als auch den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung und berücksichtigt nicht die fehlende Praxistauglichkeit.
Voranstellend ist anzumerken, dass die Vertreter der extensiven Auslegung zumindest anerkennen, eine Kopie müsse nur auf einen Antrag hin ausgestellt werden.[13] Überzogen erscheint indes die Meinung, der Antrag des oder der Betroffenen müsse vom Verantwortlichen dahingehend ausgelegt (§§ 133, 157 BGB) werden, ob dieser lediglich eine einfache Auskunft oder zusätzlich noch einen Herausgabeanspruch auf Erteilung einer Kopie geltend machen wolle.[14] Im Zweifel soll der Verantwortliche bei der betroffenen Person nachfragen! Diese Wertung ist nicht nachvollziehbar und findet weder im Wortlaut noch in der Entstehungsgeschichte der Norm eine rechtliche Stütze. Es wird verkannt, dass schon der Erwägungsgrund 63 zu Art. 15 DS-GVO verlangt, dass die betroffene Person ihren Anspruch entsprechend zu präzisieren habe. Auch das Transparenzgebot verpflichtet den Verantwortlichen vorliegend nicht zu einer Rückfrage.[15] Denn dieses geht nicht so weit, dass der Verantwortliche die betroffene Person bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche unterstützen muss oder soll. Die faktische Konsequenz, wonach der Verantwortliche um des lieben Friedens willen und mit dem Ziel einer abschließenden Klärung des Sachverhalts beim Anspruchsteller das Anspruchsziel erfragt, bleibt hiervon unberührt. Eine Rechtspflicht begründet es indes freilich nicht.
1. Entstehungsgeschichte der Vorschrift
Bereits die Entstehungsgeschichte des Art. 15 DS-GVO spricht gegen die extensive Auslegung und Wertung des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO als einen neben dem Auskunftsanspruch stehenden Herausgabeanspruch.
In dem Vorschlag des europäischen Parlaments und des Rates für eine Datenschutz-Grundverordnung[16] gab der europäische Gesetzgeber deutlich sein Verständnis von Art. 15 DS-GVO als einen reinen Auskunftsanspruch wieder. So heißt es in Ziffer 3.4.3.2.:
„Art. 15, der auf Art. 12 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/ EG gestützt ist, regelt das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten und darüber hinaus das Recht, über die Speicherfrist informiert zu werden, das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung sowie das Beschwerderecht.“
Art. 12 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG regelte aber keinen Herausgabeanspruch einer Kopie. Ein solcher war der vorgehenden Vorschrift fremd. Indem der Europäische Gesetzgeber Art. 15 DS-GVO auf die Vorgängervorschrift stützt, wollte er den Status quo der früheren Vorschrift als reinen Auskunftsanspruch innerhalb der DS-GVO nicht ändern. Durchaus hat es im Verlauf des Verordnungsverfahrens eine dahingehende Änderung des Art. 15 DS-GVO gegeben, dass kurzfristig die Überschrift des Art. 15 DS-GVO „Recht der betroffenen Person auf Auskunft und auf Herausgabe der Daten“ lautete. Der Herausgabeanspruch, von dem seinerseits in Art. 15 DS-GVO die Rede war, fand aber letztlich seinen finalen Niederschlag in dem Recht auf Datenübertragung i.S.d. Art 20 DS-GVO. Folglich sind das europäische Parlament und der Rat in der finalen Version des Art. 15 DS-GVO zu dem ursprünglichen Verständnis der Norm als bloßen Auskunftsanspruch zurückgekehrt. Fortan sprach Art. 15 DS-GVO nur noch von einem „Auskunftsanspruch“ der betroffenen Person. Die finale Änderung in Art. 15 DSGVO wurde auch in Kenntnis der Entscheidung des EuGHs aus dem Jahr 2014 vorgenommen, in der es heißt:
„Soweit daher das mit diesem Auskunftsrecht angestrebte Ziel durch eine andere Form der Mitteilung vollständig erreicht werden kann, steht der betroffenen Person weder aus Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46 noch aus Art. 8 Abs. 2 der Charta das Recht zu, eine Kopie des Dokuments oder der Originaldatei, in der diese Daten enthalten sind, zu erhalten.“[17]
Die extensive Auslegung ignoriert diese historischen Auslegungspunkte und den Umstand, dass der EuGH sich in der Vorgängervorschrift, die Grundlage von Art. 15 DGVO ist, kein Recht auf einen Herausgabeanspruch erblickte und damit eine extensive Auslegung ablehnte.
2. Das vermeintliche Wortlaut-Argument
Gern wird seitens der Vertreter der weiten Auslegung auf den Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO verwiesen, wo es heißt, dass der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, der betroffenen Person zur Verfügung stellt.[18] Gestützt wird das Wortlautargument auf das dem Verantwortlichen obliegende Transparenzgebot in Hinblick auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten.
Diese Argumentation führt aber nicht weiter. Zuzugeben ist den Vertretern der weiten Auslegung, dass auf den ersten Blick der Wortlaut für sie zu sprechen scheint. Dies gilt aber nur, soweit der Wortlaut auch wirklich eine Lösung bietet. Hingegen verkennen die Vertreter der weiten Auffassung, dass der Wortlaut von Satz 1 im Kontext des Abs. 3 gerade den Kern des Problems und damit des Meinungsstreits bildet und sich nicht als Argument oder zum Zwecke einer Lösung anbietet.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass die weite Auslegung in keiner Weise Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Begriffs „Kopie“ in Hinblick darauf bietet, wie eine solche Kopie auszusehen hat. In einer Entscheidung des LG Augsburg[19] wurde die amtsgerichtliche Verurteilung der dortigen Beklagten „zur Auskunft in Form einer Kopie der personenbezogenen Daten […], die Gegenstand der Verarbeitung durch die Beklagte sind“ bestätigt. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestexts ist allerdings für den jeweiligen Verantwortlichen wenig hilfreich. Denn wie bereits Wybitul/Brams zutreffend ausführen, wird damit in keiner Weise ersichtlich, ob auch die Rohdaten oder personenbezogenen Daten aus anderen Quellen darunterfallen.[20] Es gibt in der digitalen Welt nicht die (eine) Kopie an personenbezogenen Daten, weil personenbezogene Daten i.d.R. nicht konzentriert in einem Verwaltungsprogramm verarbeitet werden: Häufig liegt eine abteilungsunabhängige Verarbeitung und damit Pflege in den jeweils zweckbestimmten Bearbeitungsprogrammen vor. Daher kann nicht die eine Kopie hergestellt werden. Müsste der Verantwortliche aber den von der extensiven Meinung bejahenden Herausgabeanspruch erfüllen, dann würde er zwangsläufig nicht nur eine Kopie herausgeben, sondern mehrere. In diesem Fall – unterstellt der extensiven Meinung werde gefolgt – würde der Verantwortliche im Wege der Gesetzesauslegung zu etwas verpflichtet, was die DS-GVO offensichtlich nicht vorsieht, nämlich die Herausgabe mehrerer Kopien bei einem Auskunftsbegehren. Durchaus kann dem Vorstehenden entgegengebracht werden, dass es das Risiko des Verantwortlichen sei, wie dieser seine Datenverwaltung organisiere und es auch sein Risiko sei, ggf. mehrere Kopien zur Verfügung stellen zu müssen. Jedoch verkennt eine solche Argumentation nicht nur die Realität der heutigen Datenaufbereitung und die sich daran anknüpfende Datenpflege. Sie widerspricht sich selbst, indem sie sich einerseits auf den Wortlaut stützt, andererseits mehr fordert, als die DS-GVO verlangt. Denn die DS-GVO stellt nur auf eine Kopie ab, ungeachtet der eingesetzten möglicherweise vielfältigen Datenverwaltung. Zudem ist weder aus den Gesetzmaterialien noch anderswo ersichtlich, dass die eine Kopie eine Bündelung mehrerer Kopien darstellen soll. Aus dem Vorstehenden soll nicht gedeutet werden, dass die Kopie i.S.d. Art. 5 DS-GVO ausschließlich in der Papierform erteilt werden müsse. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ermöglicht vielmehr auch die digitale Erfüllung des Auskunftsverlangens nach Abs. 15 DS-GVO, wie die genannte Möglichkeit eines Fernzugangs verdeutlicht.
An diesem Punkt zeigt sich die weitere Schwäche der hier abgelehnten Meinung. Sie verkennt, dass Abs. 3 aus mehreren Sätzen besteht. Abs. 3 S. 3, der die Form vorsieht, in der der Auskunftsanspruch gestellt und beantwortet werden soll, verweist nur auf Abs. 1. Denn Satz 3 spricht nur von Informationen, übernimmt also sprachlich die Terminologie des Absatzes 1. Wäre die extensive Auslegung zutreffend, dann hätte der europäische Verordnungsgeber dieses Formerfordernis in einem separaten Absatz geregelt, um sowohl auf Abs. 1 als auch auf einen etwaigen Herausgabenanspruch auf Abs. 3 S. 1 zu verwiesen. Die Verortung innerhalb des Abs. 3, spricht dafür, dass die Kopie ein Unterfall der Auskunft ist. Folgt man der extensiven Auslegung, lässt sich die Verortung in Abs. 3 nicht erklären.
Auch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat sich gegen eine derartige Deutung des Wortlautes des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ausgesprochen und folgt (anscheinend) der restriktiven Ansicht. Denn so heißt es in dem Tätigkeitsbericht 2017/2018.
“Nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ist nur eine „Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, zur Verfügung zu stellen. Es ist hier jedoch nicht die Rede von Kopien der betreffenden Akten, von sonstigen Unterlagen usw.“[21]
Sodann verweist das BayLDA auf das oben zitierte EuGHUrteil und teilt die Auffassung, wonach die dortigen Aussagen auch auf die DS-GVO anzuwenden seien. Dies spricht eher für die Bejahung der restriktiven Ansicht.
3. Sinn und Zweck
Schließlich argumentiert die extensive Meinung, dass ein neben dem Auskunftsanspruch bestehender Herausgabeanspruch auch aufgrund des in der DS-GVO verhafteten Transparenzgebots geboten sei (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO). Eine Kopie stelle für die betroffene Person einen Mehrwert gegenüber der bloßen Auskunft dar, weil sie so überprüfen könne, ob die erteilte Auskunft richtig und vollständig ist. Andernfalls müsse der oder die Betroffene auf die Vollständigkeit der Auskunft vertrauen, womit „das Recht auf bloße Auskunft leicht auszuhöhlen sei“[22].
Dies überzeugt nicht. Das Transparenzgebot ist das Damoklesschwert der DS-GVO, an dem sich jegliches Verhalten des Verantwortlichen, insbesondere ein dem Betroffenen negatives, messen lassen muss. Es sollte aber auch pointiert eingesetzt werden, andernfalls wird es ein sehr stumpfes Schwert.
Zunächst spricht der Erwägungsgrund 63 zum Art. 15 DSGVO nicht für die weite Auslegung und ein Recht auf eine Kopie.[23] So heißt es im Erwägungsgrund 63:
„Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht […] besitzen […], um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.“
Im Erwägungsgrund 63 geht es zwar um die Transparenz der Verarbeitung und eine Rechtmäßigkeitskontrolle aufgrund des Art. 15 DS-GVO.[24] Dass Art. 15 DS-GVO keinen Herausgabeanspruch gewähren will, ist aus Satz 4 des Erwägungsgrunds 63 ersichtlich. Dieser überträgt dem Verantwortlichen das Recht zu bestimmen, wie er den Auskunftsanspruch erfüllt. Im Erwägungsgrund 63 werden keine Vorgaben erteilt. Lediglich auf die Möglichkeit eines Fernzugangs wird verwiesen. Nach Möglichkeit soll der Verantwortliche den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen, der der betroffenen Person einen direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglicht[25] Bei einem Fernzugang, wie auch immer dieser aussehen mag, würde ein selbstständiges Recht auf eine Kopie ad absurdum geführt werden. Denn bei einem Fernzugriff hat der oder die Betroffene bereits selbst die Möglichkeit, eine Kopie zu erstellen. Infolge der Visualisierung der Daten bei einem Fernzugang wird der Betroffene selbst in die Lage versetzt eine Kopie (Screenshot) zu erstellen. Im Übrigen ist der Erwägungsgrund offen in Hinblick auf die Art der Anspruchserfüllung. Mithin liegt es im Ermessen des Verantwortlichen, wie er den Anspruch erfüllt, wobei Art. 15 Abs. 3 S. 3 und Art. 12 Abs. 1 S. 2 und 3 DS-GVO zu beachten sind.
Überdies mag die Intention einer Überprüfung der Angaben einer erteilten Auskunft über den Weg einer Kopie erstrebenswert sein. Jedoch verkennt die extensive Meinung, dass der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO sowohl mit als auch ohne einen separaten Anspruch auf Erteilung einer Kopie durch falsche oder fehlende Angaben ausgehöhlt werden kann. Das LG Augsburg ist der Auffassung, es könne eine Kopie in Form eines Screenshots oder der Kopie eines Stammdatenblatts, aus denen sich die personenbezogenen Daten ergeben, an die betroffene Person übergeben werden, um den Herausgabeanspruch zu erfüllen und die Überprüfbarkeit der personenbezogenen Daten zu ermöglichen.[26]
Der hierdurch gewonnene Mehrwert für die betroffene Person ist indes höchst fraglich. Es ist naiv zu glauben, auf einem solchen Weg sei eine tatsächliche Überprüfung besser möglich. Das Gericht verkennt, dass bei der Erteilung sowohl eines Screenshots als auch einer Kopie eines Stammdatenblatts jeweils die Möglichkeit besteht, dass die Angaben unvollständig und damit selektiv erfolgen. Die Überprüfungsmöglichkeit wird mithin von dem Verantwortlichen gesteuert. Für den oder die Betroffene ist nichts gewonnen.
Vorstehendes vorausgeschickt lässt sich der Mehrwert einer Kopie für den oder die Betroffene gegenüber einer klaren, umfassenden und transparenten Auflistung sämtlicher personenbezogener Daten nicht feststellen.
4. Gebot der Verhältnismäßigkeit
a) Schließlich führt die weite Auslegung zu Ergebnissen, die in Hinblick auf das eigentliche Auskunftsinteresse der betroffenen Person unverhältnismäßige Maßnahmen auf Seiten des Verantwortlichen zur Folge haben. Indem bedingungslos dem Betroffenenrecht nachgekommen wird, wird übersehen, dass der Datenschutz seine Grenzen im Gebot der Verhältnismäßigkeit findet.[27] Dieser Grundsatz findet seinen Niederschlag in Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO (Ablehnung des Betroffenenrechts bei einem exzessiven Antrag) sowie in Art. 14 Abs. 5 lit. b DS-GVO (keine Information ggü. Dritten bei unverhältnismäßigem Aufwand auf Seiten der Verantwortlichen).
Dem Gebot der Verhältnismäßigkeit wird allerdings seitens der extensiven Auslegung wenig Beachtung geschenkt.
Paradebeispiel hierfür ist zunächst die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg.[28] In dieser (zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieses Aufsatzes noch nicht rechtskräftigen) arbeitsrechtlichen Entscheidung wurde die Beklagte verurteilt, „eine Kopie der personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Gegenstand der von ihr vorgenommenen Verarbeitung sind“ dem Kläger zur Verfügung zu stellen. Eine Einschränkung der Begriffe Leistungs- und Verhaltensdaten erfolgt weder aus dem Tenor noch aus den Entscheidungsgründen. Eine derartige Verurteilung ist uferlos, denn Leistungs- und Verhaltensdaten sind Oberbegriffe, denen jede konkrete Bestimmtheit fehlt. Dass eine Einschränkung seitens des Gerichts nicht erfolgt, verwundert nicht, weil die Gerichte in Hinblick auf den vielfältigen „Einsatz“ von personenbezogenen Daten in der Welt der BigData oftmals überfordert sind. Dies ist zwar nachvollziehbar. Die Gerichte müssen sich gleichwohl die Frage stellen lassen, ob derartige Auskunftsklagen und Herausgabeklagen auf Erteilung einer Kopie (sofern man der extensiven Auslegung folgt) zu Lasten des Verantwortlichen nicht einen Rahmen erreichen, dessen Erfüllung an die Grenzen der Unmöglichkeit (§ 275 BGB) stößt und somit unverhältnismäßig sind. Eine Auseinandersetzung mit diesem Aspekt hat das LAG Baden-Württemberg nicht vorgenommen.
Ebenso wenig wurde dem Verhältnismäßigkeitsgebot in der Entscheidung des LG Augsburgs bzw. in der Vorinstanz[29] Rechnung getragen. Vielmehr heißt es in der Entscheidung des Erstgerichts (AG Augsburg) lapidar: „Eine Beeinträchtigung von Rechten und Freiheiten anderer Personen […] ist nicht ersichtlich.“ Dies verwundert. Denn die Parteien des Rechtstreits waren ursprünglich über mehrere Jahre aufgrund einer atypischen stillen Beteiligung miteinander gesellschaftsrechtlich verbunden. In dieser Zeit erfolgten Ausschüttungen, Meldungen an das Finanzamt etc. Mithin eine Vielzahl von geschäftlichen Aktivitäten, die es mit sich bringen, dass personenbezogene Daten nicht nur zentralisiert bei dem Verantwortlichen gespeichert werden. Es ist dann, und insofern schließt sich der Kreis zu den obigen Ausführungen, dem Verantwortlichen kaum möglich, „eine“ Kopie herauszugeben, weil eben der eine Screenshot aufgrund seiner per se bestehenden Unvollständigkeit keine befriedigende Überprüfungsmöglichkeit für den oder die Betroffene liefern kann.
Zutreffend kann daher nur sein, dass es (sofern man der extensiven Auslegung folgt und einen separaten Anspruch auf Herausgabe einer Kopie neben dem Auskunftsanspruch bejaht) eines Korrektivs bedarf. Gerade in den Fällen, in denen der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet, muss ihm die Möglichkeit eröffnet werden, den Einwand des unzumutbaren Aufwands zu erheben.[30] Ferner muss das Gericht den entsprechenden Weitblick besitzen, die Verhältnismäßigkeit der Rechtsausübung auf den Prüfstand zu stellen und das Begehren zu hinterfragen. Andernfalls droht die Erfüllung des Anspruchs ein Maß zu erreichen, das für den Verantwortlichen mit einem hohen personellen, zeitlichen und monetären Aufwand einhergehen würde.[31] Wird dem nicht gegengesteuert, droht in der Tat ein etwaiges Auskunftsrecht missbraucht zu werden, indem der Verantwortliche von vornherein sich lieber auf einen „goldenen Handschlag“[32] mit den betroffenen Personen einigt, statt das unkalkulierbare Risiko einer unbestimmten Verurteilung hinzunehmen.
b) Schließlich verhilft die extensive Auslegung dem Betroffenen mittelbar zu einem dem Zivilprozessrecht unbekannten Anspruch auf Herausgabe von Dokumenten. Durch dieses discovery-law ist die betroffene Partei in der Lage, sich einen prozessualen Vorteil zu verschaffen. Dass eine derartige Änderung prozessualer Vorschriften über den Umweg der DS-GVO gewollt war, ist weder ersichtlich noch vorstellbar.
VI. Fazit und Lösungsansatz
Die Autoren lehnen die extensive Auslegung als unrichtig ab. Sie lässt sich weder historisch noch teleologisch und auch vom Wortlaut her nicht überzeugend begründen. Sie kommt zu Wertungswidersprüchen in Hinblick auf die Gesetzessystematik. Ferner fordert sie vom Verantwortlichen, der womöglich den Auskunftsanspruch umfassend und transparent beantwortet hat, einen nicht nachvollziehbaren Aufwand zum Zwecke der Übermittlung einer Kopie. Das dabei vorgetragene Argument der Überprüfung ist reine Augenwischerei, weil eine Kopie ebenso unvollständig sein kann, ohne dass es für den oder die Betroffene erkennbar werden muss.
Der restriktive Ansatz, die Herausgabe einer Kopie als Hilfsanspruch bzw. Unterfall des Auskunftsanspruchs und nicht als selbstständigen Anspruch zu erblicken, ermöglicht dagegen eine Balance zwischen den Interessen der betroffenen Person und des Verantwortlichen. Diese Ansicht wird historisch gestützt und findet ihre Bestätigung in den Aussagen von Aufsichtsbehörden.
Vorstehendes vorausgeschickt, kommen die Autoren zu der – gleichwohl ernüchternden – Prognose, dass sich die restriktive Auslegung über die Instanzgerichte und letztlich auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraussichtlich nicht durchsetzen wird. Die bis dato entschiedene Fälle zeigen den (Irr-)Weg bereits auf. Und so sehr die Autoren diese Entwicklung für falsch halten, überrascht sie dies kaum.
Der Datenschutz und die DS-GVO sind getragen von einem ideologischen Blick in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten: der Fehlvorstellung, personenbezogene Daten würden sauber zusammengetragen an einem Ort lagern, wodurch eine schnelle Reproduzierbarkeit stets möglich sein müsse. Gestärkt von der (berechtigten) Intention, der betroffenen Personen einen umfassenden Schutz zu gewähren, wird verkannt, dass die DS-GVO ein ziemlich scharfes Instrument zur Einhaltung ihrer Vorschriften bereits bereithält. Allein die Sanktionen in Art. 83 DS-GVO sind für die Einhaltung des Datenschutzes eine gute Gedächtnisstütze. Es bedarf hierfür nicht eines zusätzlichen Herausgabeanspruchs. Gleichwohl, so die Vermutung der Autoren, wird sich die extensive Meinung durchsetzen. Folglich braucht es einen vermittelnden Lösungsweg, um den Anforderungen auch der Praxis gerecht zu werden.
Der Ansatz eines solchen Lösungswegs kann bereits Ziffer V.4 entnommen werden.
Sofern der Anspruch auf Herausgabe einer Kopie neben dem bloßen Auskunftsanspruch treten soll, muss dem Gebot der Verhältnismäßigkeit stärker Rechnung getragen und müssen die wechselseitigen Interessen umfassender gegeneinander abgewogen werden. Es muss erkannt werden, dass der Herausgabeanspruch als eine arbeitsintensive Förmelei instrumentalisiert werden kann. Hier muss Abhilfe geschaffen werden, wenn der Verantwortliche glaubhaft vortragen kann, dass ihm die Erfüllung nur unter erheblichem Aufwand möglich ist. Neben den bereits erwähnten Vorschlägen unter Ziffer V.4, ist auch über eine analoge Anwendung des Art. 15 Abs. 3 S. 2 DS-GVO nachzudenken. Sofern eine Anspruchshäufung des oder der Betroffenen geltend gemacht wird, d.h. Auskunftsanspruch und Anspruch auf Herausgabe einer Kopie, so ist vertretbar, dass Abs. 3 S. 2 nicht nur auf den Anwendungsbereich der weiteren Kopien, sondern über eine analoge Anwendung auf „weitere Ansprüche“ Anwendung findet. Art. 12 Abs. 5 S. 1 DS-GVO muss dem nicht entgegenstehen, da man in diesen Fällen eine „extensive“ Antragstellung bejahen könnte. Dies würde bedeuten, dass für die Auskunftserteilung ein Entgelt seitens des Verantwortlichen erhoben werden könnte. Ein Entgeltanspruch würde einem Missbrauch der Ansprüche entgegenwirken. Das Rechtschutzinteresse der betroffenen Person wäre hingegen nicht tangiert, weil sie sich entscheiden kann, nur einen Auskunftsanspruch geltend zu machen oder einen Auskunftsanspruch und einen Herausgabeanspruch miteinander zu kumulieren – im letzteren Fall mit einer entsprechenden Kostenlast. Macht die betroffene Person nur einen Auskunftsanspruch geltend, so verbleibt es bei der Kostenfreiheit nach Art. 12 Abs. 5 S. 1 DS-GVO. Erweisen sich die Angaben aus dem Auskunftsanspruch als nicht vollständig, so ist dieser Anspruch nicht erfüllt. Die betroffene Person kann nachfordern. Den Autoren ist bewusst, dass vorstehende Überlegungen nur schwer mit dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 5 S. 1 DS-GVO in Einklang zu bringen sein dürften. Jedoch sollte dies nicht davon abhalten, künftig auch die Interessen des Verantwortlichen stärker sachgerecht zu berücksichtigen.
Jaroslaw Norbert Nowak, LL.M. ist Rechtsanwalt bei nbs partners in Hamburg. Auf Grund seiner langjährigen Berufserfahrung ist er ein erfahrener und qualifizierter Ansprechpartner im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Insolvenzrecht. Hierbei berät er auch in den Bereichen des Datenschutzes und der Compliance. Ferner liegt sein weiterer Schwerpunkt im Energierecht, wo er die Interessen von Energieversorgern und Industriekunden vertritt. Jaroslaw Norbert Nowak unterstützt u.a. bei der Implementierung eines funktionierenden Managementsystems, der Durchführung von Gefährdungsanalysen und der Umsetzung von datenschutzrechtlichen Maßnahmen.
Dr. Karsten Bornholdt ist Rechtsanwalt und seit 2007 Partner bei nbs partners in Hamburg. Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst sein Tätigkeitsschwerpunkt nicht nur die Beratung von Banken, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts und die Beratung von Emissionshäusern und Fondsgesellschaften, sondern auch die Projektleitung und Gestaltung von Maßnahmen im Kapitalanlage-Bereich. Durch seine langjährige Berufserfahrung ist Dr. Karsten Bornholdt ein gefragter Ansprechpartner und routinierter Praktiker im Bereich des Geldwäscherechts sowie des Datenschutzes.
[1] BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, Az. 1 BvR 209/83.
[2] Schmidt-Wudy, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, Art. 15, Rn. 2.
[3] Schmidt-Wudy, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, Art. 15, Rn. 2.
[4] Paal, Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, Art. 15 Rn. 12.
[5] Dix, Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 15 Rn. 12
[6] Dix, Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 15 Rn. 12.
[7] Paal, Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, Art. 15 Rn. 12.
[8] LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.12.2018 – 17 Sa 11/18, NZA-RR 2019, 242.
[9] Franck, Gola, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 15 Rn. 28; Franck, Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 15 Rn. 28
[10] Paal, Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, Art. 15 Rn. 12; Dausend, ZD 2019, 103.
[11] Wybitul/Brams, Welche Reichweite hat das Recht auf Auskunft und auf eine Kopie nach Art. 15 I DS-GVO, NZA 2019, 672.
[12] Dix, Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 15 Rn. 28.
[13] Schmidt-Wudy, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, Art. 15, Rn. 86.
[14] Schmidt-Wudy, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, Art. 15, Rn. 86.
[15] So sind die Ausführungen von Schmidt-Wudy, aaO, allerdings zu verstehen.
[16] Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung), vom 25.01.2012, 2012/0011 (COD).
[17] EuGH, 17.07.2014 – C-141/12 und C-372/12.
[18] LG Augsburg, Urteil v. 11.03.2020, Az. 073 S 4714/18
[19] LG Augsburg, Urteil v. 11.03.2020, Az. 073 S 4714/18
[20] Wybitul/Brams, Welche Reichweite hat das Recht auf Auskunft und auf eine Kopie nach Art. 15 I DS-GVO, NZA 2019, 672, 674.
[21] BayLDA, TB 2017/2018, S. 46 (Ziffer 7.2.2); in diese Richtung geht auch die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen. Unter dem Dokument https://lfd.niedersachsen.de/download/132198/DSGVO__Auskunftsrecht_gemaess_Art._15_DS-GVO.pdf thematisiert sie die Rechte aus Art. 15 DS-GVO. Von einem eigenen Herausgabeanspruch auf Kopie ist keine Rede. Vielmehr werde lediglich zwei Ebenen des Anspruchs (vgl. bereits oben) aufgeführt (siehe Seite 3 im Dokument der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen).
[22] LG Augsburg, Urteil v. 11.03.2020, Az. 073 S 4714/18.
[23] So auch Dausend, Der Auskunftsanspruch in der Unternehmenspraxis, ZD 2019, 103, 106.
[24] Brink/Joos: Reichweite und Grenzen des Auskunftsanspruchs und des Rechts auf Kopie, ZD 2019, 483, 484.
[25] Siehe Erwägungsgrund 63 S.4.
[26] LG Augsburg, aaO.
[27] Siehe Erwägungsgrund 4.
[28] AaO
[29] AG Augsburg Urteil v. 28.11.2018, Az. 74 C 2984/18
[30] Härting, Mit der DS-GVO zum „Golden Handshake” – von der Sprengkraft des „Rechts auf Kopie”, abrufbar unter: https://www.cr-online.de/blog/2019/03/29/mit-der-DS-GVO-zum-golden-handshake-vonder-sprengkraft-des-rechts-auf-kopie/; der eine Lösung über Art. 14 Abs. 5 b DS-GVO analog auf das Recht auf Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO befürwortet.
[31] Wybitul/Brams, Welche Reichweite hat das Recht auf Auskunft und auf eine Kopie nach Art. 15 I DS-GVO, NZA 2019, 672, 674.
[32] Härting, aaO.