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Urteil : Zum Streitwert bei Begehren einer Datenauskunft (Ls) : aus der RDV 4/2020, Seite 212

(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 5 TA123/9 –)

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Für die Entscheidung auf Erteilung einer vollständigen Datenauskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GO kann nach billigem Ermessen ein Streitwert von € 500 angemessen sein, wenn dem Anspruch nur allgemeine Ausführungen zu Grunde liegen und er z.B. der Verfolgung von Schadensersatzansprüche dient.