Kurzbeitrag : Rechtsgrundlagen zur Verarbeitung von Kopf- und Körpermaßen : aus der RDV 4/2021, Seite 215 bis 220
I. Einleitung
Was haben Kostüme und Masken im Theater mit Datenschutz zu tun? Auf den ersten Blick wenig, scheint es. Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass die starke Zusammenarbeit zwischen Theatern sowie eine hohe Mobilität von Künstlern zu einem häufigen Austausch personenbezogener Daten führt. Die Datenverarbeitung findet zudem im Schnittpunkt des Persönlichkeitsrechts, der unternehmerischen Freiheit und der künstlerischen Freiheit statt. In der Praxis sind vielfältige Unsicherheiten hinsichtlich der anwendbaren Rechtsgrundlagen zu erkennen, und dies führt zur spürbaren Beeinträchtigung des Theaterbetriebs. Am Beispiel der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Herstellung und Verwendung von Kostümen und Masken beleuchtet dieser Beitrag wesentliche Fragen der Zulässigkeit und zeigt erste Lösungswege auf.
Kostüme und Masken sind ein künstlerisches Element von Theaterproduktionen. Sie unterstützen die Immersion für das Publikum und transportieren künstlerische Aussagen. Es handelt sich regelmäßig um Maßanfertigungen, die an die individuellen Kopf- und Körpermaße der jeweiligen Träger angepasst werden.
Schauspieler, Tänzer, Sänger, Chormitglieder, Musiker und Statisten (im folgenden „Akteur“ genannt) tragen regelmäßig Kostüme und Masken. Grundsätzlich sind Akteure bei dem aufführenden Theater angestellt („Ensemble“, „Kompagnie“ usw.) oder für eine oder mehrere Produktionen beauftragt (typischerweise als „Gast“ bezeichnet). Unter dem Begriff Theater werden im Folgenden alle Formen des Theaters wie z.B. Sprechtheater, Oper und Ballett verstanden. Für die Zwecke dieses Beitrags zählen Chor und Orchester dazu. Die in diesem Beitrag dargestellten Abläufe sind auf wesentliche datenschutzrechtlich relevante Schritte reduziert und stellen eher einen Idealtypus dar. Die konkrete Ausgestaltung kann abweichen.
Grob vereinfacht dargestellt, gliedert sich der Herstellungsprozess wie folgt:
- Künstlerischer Entwurf von Masken- und Kostümbildern entlang der Vorstellung des Regisseurs bzw. Maskenbildners oder Kostümbildners,
- Erhebung von Kopf- und Körpermaßen der späteren Träger
- Speicherung der Kopf- und Körpermaße unter dem Namen des Akteurs
- ggf. Anfertigung eines Gipskopfes
- Anfertigung von Kostümen sowie von Prosthetics und Perücken für die Maske
- Anprobe und Nacharbeiten
- Erstellung der Produktionsmappe
- Anlegen der Maske und Ankleiden des Kostüms für Proben und Aufführung
Die Produktionsmappe dient u.a. als „Anleitung“ für die Garderobiere zum Ankleiden des Kostüms und den Maskenbildnern zum Anlegen der Maske. In der Produktionsmappe sind für jede Rolle u.a. der Name des Akteurs sowie seine Kopf- und Körpermaße enthalten. Weiterhin können Hinweise zum Ankleiden bzw. Anlegen aufgeführt sein. Kostüme tragen eingenäht den Titel der Produktion, die Rolle und den Namen aller Träger, die das Kostüm jemals getragen haben.
Die Angaben „Name der Produktion“, „Rolle“ und „Name des Akteurs“ stellen zusammen das zentrale Ordnungskriterium dar, um alle Teile eines Kostüms zu finden, die zugehörige Maske zu identifizieren, sowie die zugehörigen Angaben in der Produktionsmappe zu finden. Es werden folglich personenbezogene Daten verarbeitet, sodass sich die Frage nach einer tragenden Rechtsgrundlage stellt.
II. Anwendbarkeit der DS-GVO
Auch wenn einzelne Verarbeitungsschritte ohne Dateisystem und nicht elektronisch stattfinden, so ist doch in Summe der Anwendungsbereich der DS-GVO und des BDSG, sofern es sich bei den Akteuren um Beschäftigte i.S.d. § 26 Abs. 8 BDSG handelt, eröffnet. Anstelle des BDSG können einzelne Theater auch unter das entsprechende Landesdatenschutzgesetz fallen. Die weitere Darstellung konzentriert sich auf die DS-GVO und das BDSG.
Die Erstellung der Produktionsmappen erfolgt regelmäßig im Zuge einer automatisierten Datenverarbeitung, d.h. mittels Computerprogramm. Eine Speicherung auf Karteikarten, die bspw. alphabetisch sortiert sind, wird als Speicherung in einem Dateisystem i.S.d. Art. 4 Nr. 6 DS-GVO zu betrachten sein. Insofern ist der Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 DS-GVO eröffnet.
Eingenähte Namen in einem Kostüm stellen, da das Nähen von Hand erfolgt, weder eine automatisierte Datenverarbeitung, noch eine Speicherung in einem Dateisystem dar. Weil ein Teil der Akteure Beschäftigte sind, eröffnet § 26 Abs. 7 BDSG den Anwendungsbereich von § 26 BDSG. Zu einem Kostüm gehört eine mittels elektronischer Verarbeitung erstellte Produktionsmappe, die ebenfalls Titel der Produktion, Rolle und Namen aller Akteure, die das Kostüm jemals getragen haben, enthält. Im Ergebnis findet die DS-GVO auch für eingenähte Namen (mittelbar) Anwendung, selbst wenn diese nicht von Beschäftigten stammen.
Die im Folgenden diskutierten Rechtsgrundlagen setzen voraus, dass die erwähnten Zwecke mit der Erhebung der personenbezogenen Daten verfolgt wurden. Sofern dieses nicht der Fall ist, wäre im Einzelfall zu prüfen, ob eine Zweckänderung gemäß Art. 6 Abs. 4 DS-GVO möglich ist.
III. Speicherung von Kopf- und Körpermaßen zur Herstellung
Kostüme und Masken sind einerseits ein Teil der künstlerischen Inszenierung, die sich insbesondere aus Bühnenbild, Masken, Kostümen, Performance der Akteure, Ton und Beleuchtung ergibt. Auf der anderen Seite können Kostüme und Masken eigenständige künstlerische Werke darstellen. Damit ein Kostüm die optische Wirkung erzielt, die sich der Kostümbildner erhoffte, sowie den Träger durch das Kostümdesign nicht mehr als nötig in seiner Bewegungsmöglichkeit einschränkt, ist eine Maßanfertigung erforderlich. Für eine Maske liegt die Erforderlichkeit der Maßanfertigung auf der Hand.
Eine Maßanfertigung bedeutet, dass die Kopf- und Körpermaße des Trägers für den Herstellungsprozess verarbeitet werden müssen. Zur Maßanfertigung zählen die Herstellung von Grund auf sowie die Anpassung vorhandener Kostüme oder von der Stange erworbener Kleidung, Hüte, Schuhe usw.
Als Rechtsgrundlage für Gäste drängt sich Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO (Vertrag) auf. Um die vertragliche Leistung erbringen zu können, ist das Tragen von Maske und Kostüm erforderlich. Um Maske und Kostüm tragen zu können, müssen beide vorher hergestellt werden. Eine Interessenabwägung wäre ebenfalls denkbar (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO). Das Theater hat ein Interesse daran, dass Akteure durch das Tragen von Masken und Kostümen zum Kunsterlebnis der Produktion beitragen. Die künstlerische Freiheit zählt zu den Grundrechten (Art. 13 GrCh, Art. 5 Abs. 3 GG), weshalb das Interesse berechtigt ist. Eine Einwilligung scheitert an der fehlenden Freiwilligkeit. Im Übrigen würde eine nicht erteilte Einwilligung zu einem Auftritt auf der Bühne ohne Maske oder Kostüm führen. Die übrigen Erlaubnistatbestände nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO erscheinen offensichtlich nicht einschlägig.
Für beschäftigte Akteure kommt § 26 Abs. 1 BDSG (Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses) anstelle von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO in Betracht. Diese Akteure haben einen tarifvertraglichen Anspruch auf Stellung von Kostümen (§ 25 NV Bühne, Fassung vom 28.03.2017).
Die genannten Rechtsgrundlagen tragen die Verarbeitung für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder des Vertrags bei Gästen. Nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses bzw. des Vertrags bei Gästen wären die Kopf- und Körpermaße grundsätzlich zu löschen. Beschäftigungsverhältnisse sind häufig befristet, sodass Akteure zwischen verschiedenen Theatern wechseln. Nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Akteur als Gast bei seinem ehemaligen Arbeitgeber auftritt. Im Unterschied zu Beschäftigten müssen Gäste extra anreisen, d.h. es besteht die Erforderlichkeit, so kurz wie möglich vor der Premiere mit den Proben zu beginnen. Die Herstellung von Masken und Kostümen nimmt insbesondere bei Produktionen mit mehreren Dutzend Akteuren viele Wochen in Anspruch. Aus diesem Grund liegt es im Interesse des Theaters, auf gespeicherte Kopf- und Körpermaße zurückgreifen zu können. Da eine Vermessung von Kopf und Körper vor Ort regelmäßig im Theater erfolgt, um die Maßgüte und die erforderlichen Maße zu erhalten, würde eine Erhebung vor Beginn des Probenzeitraums eine zusätzliche Anreise für Akteure mit sich bringen. Die Erfahrung zeigt, dass Akteure im Regelfall keine Zeit für eine Vermessung aufbringen wollen. Bei der Herstellung von Masken und Kostümen ist ein Theater auf die Korrektheit der Maße angewiesen. Für aufwendige Nacharbeiten bspw. bei mehreren Kostümen reicht regelmäßig die Zeit bis zur Premiere nicht aus. Weiterhin verursachen Nacharbeiten Kosten. Aus diesem Grund scheidet bspw. eine Selbstvermessung durch den Akteur als Alternative aus.
Aus den genannten Gründen hat sowohl das Theater ein berechtigtes Interesse an Speicherung der Kopf- und Körpermaße über das Ende des Vertrags bzw. Beschäftigungsverhältnisses hinaus. Diese Speicherung liegt ebenfalls im Interesse der Akteure, da aufwendige Erhebungstermine entfallen.
Wenn Akteure kurzfristig bspw. durch Krankheit ausfallen, besteht die Notwendigkeit, teilweise innerhalb von Stunden, einen „Vertreter“ („Einspringer“) zu finden, der die Rolle kennt. Die Zeit reicht regelmäßig nicht aus, um im Vorfeld die Kopf- und Körpermaße zu erheben, um zu prüfen, ob der „Einspringer“ in Maske und Kostüm passt, sowie um die erforderlichen Änderungen vorzunehmen. Insofern ist es für das Theater erforderlich, Kopf- und Köpermaße vorliegen zu haben. Andernfalls ist die Vorstellung abzusagen. Abgesagte Vorstellungen bedeuten nicht nur einen finanziellen Verlust, sondern für Akteure auch eine verpasste Chance, ihre Bekanntheit zu steigern. Das Interesse des Theaters ist zweifelsohne berechtigt. Der Speicherung entgegenstehende Interessen von Akteuren sind nicht erkennbar, weshalb vieles dafür spricht, dass diese Interessenabwägung die Verarbeitung über das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses bzw. Vertrags hinaus legitimiert.
Die Aktualisierung gespeicherter Kopf- und Körpermaße erfolgt regelmäßig im Zuge von Anproben, wenn ein veränderter Kopf oder Körper als Ursache für ein Nichtpassen von Maske oder Kostüm erkannt wird.
Grob vereinfacht dargestellt, gliedert sich der Herstellungsprozess wie folgt:
- Künstlerischer Entwurf von Masken- und Kostümbildern entlang der Vorstellung des Regisseurs bzw. Maskenbildners oder Kostümbildners,
- Erhebung von Kopf- und Körpermaßen der späteren Träger
- Speicherung der Kopf- und Körpermaße unter dem Namen des Akteurs
- ggf. Anfertigung eines Gipskopfes
- Anfertigung von Kostümen sowie von Prosthetics und Perücken für die Maske
- Anprobe und Nacharbeiten
- Erstellung der Produktionsmappe
- Anlegen der Maske und Ankleiden des Kostüms für Proben und Aufführung
Die Produktionsmappe dient u.a. als „Anleitung“ für die Garderobiere zum Ankleiden des Kostüms und den Maskenbildnern zum Anlegen der Maske. In der Produktionsmappe sind für jede Rolle u.a. der Name des Akteurs sowie seine Kopf- und Körpermaße enthalten. Weiterhin können Hinweise zum Ankleiden bzw. Anlegen aufgeführt sein. Kostüme tragen eingenäht den Titel der Produktion, die Rolle und den Namen aller Träger, die das Kostüm jemals getragen haben.
Die Angaben „Name der Produktion“, „Rolle“ und „Name des Akteurs“ stellen zusammen das zentrale Ordnungskriterium dar, um alle Teile eines Kostüms zu finden, die zugehörige Maske zu identifizieren, sowie die zugehörigen Angaben in der Produktionsmappe zu finden. Es werden folglich personenbezogene Daten verarbeitet, sodass sich die Frage nach einer tragenden Rechtsgrundlage stellt.
- Anwendbarkeit der DS-GVO
Auch wenn einzelne Verarbeitungsschritte ohne Dateisystem und nicht elektronisch stattfinden, so ist doch in Summe der Anwendungsbereich der DS-GVO und des BDSG, sofern es sich bei den Akteuren um Beschäftigte i.S.d. § 26 Abs. 8 BDSG handelt, eröffnet. Anstelle des BDSG können einzelne Theater auch unter das entsprechende Landesdatenschutzgesetz fallen. Die weitere Darstellung konzentriert sich auf die DS-GVO und das BDSG.
Die Erstellung der Produktionsmappen erfolgt regelmäßig im Zuge einer automatisierten Datenverarbeitung, d.h. mittels Computerprogramm. Eine Speicherung auf Karteikarten, die bspw. alphabetisch sortiert sind, wird als Speicherung in einem Dateisystem i.S.d. Art. 4 Nr. 6 DS-GVO zu betrachten sein. Insofern ist der Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 DS-GVO eröffnet.
Eingenähte Namen in einem Kostüm stellen, da das Nähen von Hand erfolgt, weder eine automatisierte Datenverarbeitung, noch eine Speicherung in einem Dateisystem dar. Weil ein Teil der Akteure Beschäftigte sind, eröffnet § 26 Abs. 7 BDSG den Anwendungsbereich von § 26 BDSG. Zu einem Kostüm gehört eine mittels elektronischer Verarbeitung erstellte Produktionsmappe, die ebenfalls Titel der Produktion, Rolle und Namen aller Akteure, die das Kostüm jemals getragen haben, enthält. Im Ergebnis findet die DS-GVO auch für eingenähte Namen (mittelbar) Anwendung, selbst wenn diese nicht von Beschäftigten stammen.
Die im Folgenden diskutierten Rechtsgrundlagen setzen voraus, dass die erwähnten Zwecke mit der Erhebung der personenbezogenen Daten verfolgt wurden. Sofern dieses nicht der Fall ist, wäre im Einzelfall zu prüfen, ob eine Zweckänderung gemäß Art. 6 Abs. 4 DS-GVO möglich ist.
III. Speicherung von Kopf- und Körpermaßen zur Herstellung
Kostüme und Masken sind einerseits ein Teil der künstlerischen Inszenierung, die sich insbesondere aus Bühnenbild, Masken, Kostümen, Performance der Akteure, Ton und Beleuchtung ergibt. Auf der anderen Seite können Kostüme und Masken eigenständige künstlerische Werke darstellen. Damit ein Kostüm die optische Wirkung erzielt, die sich der Kostümbildner erhoffte, sowie den Träger durch das Kostümdesign nicht mehr als nötig in seiner Bewegungsmöglichkeit einschränkt, ist eine Maßanfertigung erforderlich. Für eine Maske liegt die Erforderlichkeit der Maßanfertigung auf der Hand.
Eine Maßanfertigung bedeutet, dass die Kopf- und Körpermaße des Trägers für den Herstellungsprozess verarbeitet werden müssen. Zur Maßanfertigung zählen die Herstellung von Grund auf sowie die Anpassung vorhandener Kostüme oder von der Stange erworbener Kleidung, Hüte, Schuhe usw.
Als Rechtsgrundlage für Gäste drängt sich Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO (Vertrag) auf. Um die vertragliche Leistung erbringen zu können, ist das Tragen von Maske und Kostüm erforderlich. Um Maske und Kostüm tragen zu können, müssen beide vorher hergestellt werden. Eine Interessenabwägung wäre ebenfalls denkbar (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO). Das Theater hat ein Interesse daran, dass Akteure durch das Tragen von Masken und Kostümen zum Kunsterlebnis der Produktion beitragen. Die künstlerische Freiheit zählt zu den Grundrechten (Art. 13 GrCh, Art. 5 Abs. 3 GG), weshalb das Interesse berechtigt ist. Eine Einwilligung scheitert an der fehlenden Freiwilligkeit. Im Übrigen würde eine nicht erteilte Einwilligung zu einem Auftritt auf der Bühne ohne Maske oder Kostüm führen. Die übrigen Erlaubnistatbestände nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO erscheinen offensichtlich nicht einschlägig.
Für beschäftigte Akteure kommt § 26 Abs. 1 BDSG (Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses) anstelle von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO in Betracht. Diese Akteure haben einen tarifvertraglichen Anspruch auf Stellung von Kostümen (§ 25 NV Bühne, Fassung vom 28.03.2017).
Die genannten Rechtsgrundlagen tragen die Verarbeitung für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder des Vertrags bei Gästen. Nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses bzw. des Vertrags bei Gästen wären die Kopf- und Körpermaße grundsätzlich zu löschen. Beschäftigungsverhältnisse sind häufig befristet, sodass Akteure zwischen verschiedenen Theatern wechseln. Nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Akteur als Gast bei seinem ehemaligen Arbeitgeber auftritt. Im Unterschied zu Beschäftigten müssen Gäste extra anreisen, d.h. es besteht die Erforderlichkeit, so kurz wie möglich vor der Premiere mit den Proben zu beginnen. Die Herstellung von Masken und Kostümen nimmt insbesondere bei Produktionen mit mehreren Dutzend Akteuren viele Wochen in Anspruch. Aus diesem Grund liegt es im Interesse des Theaters, auf gespeicherte Kopf- und Körpermaße zurückgreifen zu können. Da eine Vermessung von Kopf und Körper vor Ort regelmäßig im Theater erfolgt, um die Maßgüte und die erforderlichen Maße zu erhalten, würde eine Erhebung vor Beginn des Probenzeitraums eine zusätzliche Anreise für Akteure mit sich bringen. Die Erfahrung zeigt, dass Akteure im Regelfall keine Zeit für eine Vermessung aufbringen wollen. Bei der Herstellung von Masken und Kostümen ist ein Theater auf die Korrektheit der Maße angewiesen. Für aufwendige Nacharbeiten bspw. bei mehreren Kostümen reicht regelmäßig die Zeit bis zur Premiere nicht aus. Weiterhin verursachen Nacharbeiten Kosten. Aus diesem Grund scheidet bspw. eine Selbstvermessung durch den Akteur als Alternative aus.
Aus den genannten Gründen hat sowohl das Theater ein berechtigtes Interesse an Speicherung der Kopf- und Körpermaße über das Ende des Vertrags bzw. Beschäftigungsverhältnisses hinaus. Diese Speicherung liegt ebenfalls im Interesse der Akteure, da aufwendige Erhebungstermine entfallen.
Wenn Akteure kurzfristig bspw. durch Krankheit ausfallen, besteht die Notwendigkeit, teilweise innerhalb von Stunden, einen „Vertreter“ („Einspringer“) zu finden, der die Rolle kennt. Die Zeit reicht regelmäßig nicht aus, um im Vorfeld die Kopf- und Körpermaße zu erheben, um zu prüfen, ob der „Einspringer“ in Maske und Kostüm passt, sowie um die erforderlichen Änderungen vorzunehmen. Insofern ist es für das Theater erforderlich, Kopf- und Köpermaße vorliegen zu haben. Andernfalls ist die Vorstellung abzusagen. Abgesagte Vorstellungen bedeuten nicht nur einen finanziellen Verlust, sondern für Akteure auch eine verpasste Chance, ihre Bekanntheit zu steigern. Das Interesse des Theaters ist zweifelsohne berechtigt. Der Speicherung entgegenstehende Interessen von Akteuren sind nicht erkennbar, weshalb vieles dafür spricht, dass diese Interessenabwägung die Verarbeitung über das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses bzw. Vertrags hinaus legitimiert.
Die Aktualisierung gespeicherter Kopf- und Körpermaße erfolgt regelmäßig im Zuge von Anproben, wenn ein veränderter Kopf oder Körper als Ursache für ein Nichtpassen von Maske oder Kostüm erkannt wird.
IV. Verwendung von Kostümen
Kostüme enthalten eingenäht den Titel der Produktion, die Rolle und den Namen aller Akteure, die das Kostüm getragen haben. Zu einem Kostüm gehört ein Datenblatt, das zusätzlich für jeden Akteur die Körpermaße aufführt, für die das Kostüm angepasst worden ist. Solange eine Produktion gespielt wird, werden die zugehörigen Kostüme verwendet. Die Kombination aus Titel der Produktion, Rolle und Namen erlaubt die Zuordnung von Kostüm zum Datenblatt und umgekehrt. Diese Zuordnung ist wesentlich, da verschiedene Kostümteile zum Waschen vermischt werden. Das Ordnungskriterium „Name“ erlaubt es, das richtige Kostüm für einen Akteur herauszusuchen bzw. die richtige Maske anzulegen.
Wechseln Akteure einer Rolle innerhalb einer laufenden Produktion, muss ein gänzlich neues Kostüm hergestellt werden oder das vorhandene Kostüm angepasst werden.
Vereinfacht dargestellt bedeutet ein größerer Unterschied in den Körpermaßen des neuen Akteurs zum alten Akteur, dass ein neues Kostüm anzufertigen ist. Das Anfertigen neuer Kostüme ist regelmäßig teurer und zeitaufwendiger als ein Anpassen eines vorhandenen Kostüms. Aus diesem Grund wird in der Praxis einer Anpassung den Vorzug gegeben.
Die im Datenblatt festgehaltenen Körpermaße erlauben zu prüfen, ob Personen mit ähnlichen Körpermaßen zu einem früheren Zeitpunkt das Kostüm mit Änderungen getragen haben. Diese Information ist Grundlage für die Entscheidung, ob eine Anpassung ausreicht. Der Abgleich der Maße erlaubt, sowohl die Entscheidung zu treffen als auch die Anpassung bzw. Herstellung zu beginnen, ohne dass der neue Akteur in Person anwesend sein muss oder das Kostüm anprobieren muss.
Es gibt geplante Wechsel von Akteuren mit einem längeren Vorlauf sowie ungeplante Wechsel bspw. durch Krankheit mit einem Vorlauf von wenigen Stunden. Da die Herstellung von Masken und Kostümen regelmäßig in Handarbeit teilweise für mehrere Produktionen gleichzeitig erfolgt und die Herstellungskapazitäten eines Theaters sich nicht kurzfristig steigern lassen, ist ein möglichst langer zeitlicher Vorlauf entscheidend. Eine verspätete Fertigstellung würde zu Absagen von Aufführungen führen, d.h. eine verspätete Fertigstellung ist zu vermeiden. Aus dem Kostüm ohne Datenblätter lässt sich – je nach Kostümschnitt – nicht mehr ableiten, welche Körperform benötigt wird, um das Kostüm tragen zu können.
Das Interesse des Theaters an einer frühzeitigen Entscheidung über die Anpassung oder Neuanfertigung von Kostümen ist als Ausfluss der unternehmerischen Freiheit (Art. 16 GrCh) berechtigt. Für Akteure bedeutet die Verarbeitung von Körpermaßen aus den Datenblättern eine Erleichterung, da sie nicht für die Auswahl eines möglicherweise passenden Kostüms sowie zu weiteren Anproben extra anreisen müssen. Eine Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) kann folglich die Verarbeitung tragen.
Weil Körpermaße von Akteuren verarbeitet werden, mit denen keine Vertragsbeziehung und kein Beschäftigungsverhältnis mehr besteht, sind Art. 6 Abs. 1 lit. b) bzw. § 26 Abs. 1 BDSG nicht einschlägig. Dieses gilt insbesondere für die Zeit der Speicherung für eine mögliche spätere Nutzung.
Denkbar wäre die Verarbeitung auf eine Einwilligung zu stützen. Erteilt ein Akteur die Einwilligung nicht, wären seine personenbezogenen Daten zu löschen. Soll die Löschung auf den Namen beschränkt werden, ist zu prüfen, ob der Akteur in Werbematerialen für die Produktion als Mitwirkender genannt worden ist. Dieses ist regelmäßig bspw. bei Schauspielern, Sängern, Tänzern und Dirigenten der Fall. Mit dem Wissen der Mitwirkung lässt sich bei Löschung des Namens eine nachträgliche Zuordnung der Körpermaße nicht ausschließen. Deshalb müsste die Löschung auch die Körpermaße umfassen. Im Extremfall gäbe es zu einem Kostüm keine Körpermaße mehr. Damit wäre das Kostüm faktisch nicht mehr nutzbar, da aus dem Kostüm nicht ersichtlich ist, welche Maße ein Träger mitbringen sollte. Weiterhin erlangen Kostüme einen ideellen oder geschichtlichen Wert, wenn bekannte Akteure es getragen haben. Durch das Löschen der Träger würden kulturgeschichtlich bedeutende Informationen verloren gehen. Eine Einwilligung wird den wirtschaftlichen Interessen der Theater nicht gerecht und würde sich zudem nachteilig auf die Kulturgeschichte des Theaters und der Bundesrepublik auswirken.
Die übrigen Rechtsgrundlagen aus Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sind offensichtlich nicht einschlägig.
V. Austausch von Kopf- und Körpermaßen
Zwischen Theatern findet ein häufiger Austausch an Akteuren statt. Teilweise haben Akteure einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Gastierurlaub, in dem sie an anderen Theatern auftreten. Dieser Austausch erlaubt es, dem Publikum ein breiteres Spektrum von Akteuren und Produktionen darbieten zu können, als es mit dem festangestellten Ensemble möglich wäre. Weiterhin ermöglicht ein kurzfristiges Engagement von Gastkünstlern, kranke Akteure zu ersetzen, sodass Vorstellungen nicht abgesagt werden müssen. Gastauftritte erhöhen für Akteure die Bekanntheit und damit ihren Marktwert. In der Folge ist ein festangestellter Akteur regelmäßig gleichzeitig auch als Freiberufler tätig. Akteure ohne Festanstellung bestreiten ihren Lebensunterhalt durch Gastauftritte.
Aus der bereits diskutierten Notwendigkeit, Maske und Kostüm maßanzufertigen, ergibt sich die Notwendigkeit, dass die Kopf- und Körpermaße zwischen Theatern ausgetauscht werden. Denkbar wäre, dass jedes Theater die benötigten Maße selber erhebt. Da wie ausgeführt die Herstellung von Masken und Kostümen u.U. vor dem Probenzeitraum beginnt, müssten Gastakteure zusätzliche Anreisen unternehmen. Während dieser Anreisen können sie jedoch nicht an anderen Proben oder Aufführungen mitwirken. Dadurch dass Akteure teilweise für mehrere Produktionen gleichzeitig tätig sind, liegt eine Nichtverfügbarkeit für Proben oder Aufführungen nicht in ihrem Interesse. Akteure, die unter den Tarifvertrag NV Bühne fallen, müssen – abgesehen von dienstfreien Tagen – jederzeit für den Arbeitgeber erreichbar sein (§ 6 Abs. 4 Arbeitseinteilung) und zu den vom Arbeitgeber festgelegten Proben und Aufführung erscheinen (§ 6 Abs. 1). Eine zusätzliche Reisetätigkeit für Anproben müsste deshalb an den dienstfreien Tagen oder während des Gastierurlaubs stattfinden. Dienstfreie Tage dienen regelmäßig der Erholung. Aus diesem Grund liegt es im Interesse der Akteure, dass Reisen zum Anprobieren oder Maßnehmen durch eine Übermittlung von Kopf- und Körpermaßen ersetzt werden.
Für Theater bedeutet ein Austausch von Kopf- und Körpermaßen eine Vereinfachung der Herstellungsabläufe und erlaubt auch ein kurzfristiges Engagement von Gästen bspw. als Ersatz im Krankheitsfall. Dieses Interesse erscheint mit Blick auf die unternehmerische Freiheit (Art. 16 GrCh) berechtigt. Da das empfangende Theater die Kopf- und Körperdaten auch selber erheben dürfte, stellt die Übermittlung lediglich eine Beschleunigung und Erleichterung dar. Gegenläufige überwiegende Interessen der Akteure sind nicht erkennbar, sodass eine Übermittlung von Kopf- und Körpermaßen zur Anfertigung von Masken und Kostümen zwischen Theatern durch eine Interessenabwägung legitimierbar erscheint (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO).
Wie oben ausgeführt, verfügen Theater über eine Rechtsgrundlage, Kopf- und Körpermaße über das Ende eines Vertrags oder Beschäftigungsverhältnisses hinaus zu speichern. Aus diesem Grund hat ein Akteur zwar einen Vertrag oder ein Beschäftigungsverhältnis mit dem die Daten empfangenen Theater, jedoch nicht zwingend mit dem übermittelnden Theater. Insofern trägt Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO regelmäßig nicht.
Wird ein Akteur von einem Theater an ein anderes Theater ausgeliehen, lässt sich die Übermittlung grundsätzlich auf § 26 Abs. 1 BDSG stützen.
Grundsätzlich ließe sich eine solche Übermittlung auch auf eine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO) stützen. Gegen die Einwilligung sprechen Zweifel an der Freiwilligkeit. Wenn ein Theater bei einer Beauftragung die Wahl zwischen zwei Akteuren hat, von denen der eine in eine Datenübermittlung einwilligt und der andere nicht, ist es für das Theater – wie ausgeführt – effizienter, den einwilligenden Akteur zu beauftragen. Bei Nichterteilung muss ein Akteur mit wirtschaftlichen Nachteilen rechnen.
Die übrigen Rechtsgrundlagen aus Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sind offensichtlich nicht einschlägig.
Für eine Datenübermittlung in Drittstaaten sind die Anforderungen von Art. 45 ff. DS-GVO zu berücksichtigen.
VI. Verleih von Kostümen
Theater verleihen sowohl komplette Produktionen wie auch einzelne Bestandteile von Produktionen. Die Verleihe umfassen Gegenstände wie Bühnenbild und Kostüme, jedoch keine Akteure. Beim Verleihen von Kostümen werden sowohl die eingenähten Daten wie auch die Datenblätter mitgeschickt. Das entleihende Theater benötigt die Maße aus den Datenblättern, um die Passung von Akteur zu Kostüm sowie den ggf. erforderlichen Anpassungsbedarf zu ermitteln. Vor Rückgabe der ausgeliehenen Kostüme sind Änderungen rückgängig zu Machen.
Die Ausführungen zur Verwendung von Kostümen gelten für die Verwendung der Daten aus dem Kostüm und den Datenblättern analog. Zu betrachten bleibt, welche Rechtsgrundlage die Übermittlung vom verleihenden an das ausleihende Theater trägt.
Wie ausgeführt, lassen sich Kostüme nur in Kombination mit den in den Datenblättern enthaltenen Körpermaßen verwenden. Auf den ersten Blick erscheint die Kenntnis von Namen der Akteure für das entleihende Theater nicht relevant zu sein. Die Kombination aus Titel der Produktion, Rolle und Namen ermöglicht aber die Zuordnung der Kostümteile zu einem vollständigen Kostüm. Entfiele der Name, wären bspw. bei Chormitgliedern die Kostümteile nicht mehr zum richtigen Kostüm zuordenbar. Zwar wäre ein Ersetzen des Namens durch ein anderes Kennzeichnen möglich. Dagegen spricht der hohe manuelle Aufwand, aus jedem Kostüm die eingenähten Namen zu ersetzen und nach Rückgabe des Kostüms das Ersetzen wieder rückgängig zu machen. Gleiches gilt für die Datenblätter.
Sofern öffentlich bekannt ist, welcher Akteur welche Rolle gespielt hat, ließen sich die Namen vom entleihenden Theater herausfinden. Insofern erfährt das entleihende Theater durch die Übermittlung des Namens keinen neuen Sachverhalt.
Ist der Name nicht öffentlich bekannt, bspw. bei Statisten, stellt sich die Frage nach der Eingriffstiefe. Die Kenntnis eines Namens reicht regelmäßig nicht aus, um eine Person zu identifizieren. Kostüme werden weltweit verliehen. Da nicht übermittelt wird, aus welchem Land der Betroffene stammt, spricht vieles dafür, dass der Name zur Identifikation nicht ausreichend ist. In Deutschland wird deshalb zur Personenidentifizierung regelmäßig auf mindestens ein weiteres Merkmal wie z.B. das Geburtsdatum zurückgegriffen.
Somit sprechen gute Gründe dafür, dass die berechtigten Interessen des verleihenden Theaters, die Namen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu ersetzen, die Interessen der Akteure an Unterlassung der Namensübermittlung überwiegen. Eine Einwilligung müsste konkret gefasst werden, d.h. auch das ausleihende Theater benennen. Somit müssten vor jedem Verleih die Einwilligungen aller auf den Datenblättern genannten Akteure eingeholt werden. Dieses ist zwar denkbar, jedoch weniger praktikabel. Akteure, die nicht mehr für das ausleihende Theater tätig sind, können unerreichbar sein. Werden Einwilligungen nicht erteilt, wären die Namen zu ersetzen.
Die übrigen Rechtsgrundlagen aus Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sind offensichtlich nicht einschlägig.
Für eine Datenübermittlung in Drittstaaten sind die Anforderungen von Art. 45 ff. DS-GVO zu berücksichtigen.
VII. Kostüme abgespielter Produktionen
Solange eine Produktion aufgeführt („gespielt“) wird, ist ein Kostüm Teil des künstlerischen Werkes und wird für Proben und Aufführungen benötigt. Wird die Entscheidung getroffen, eine Produktion einzustellen („abgespielt“), wird ein Kostüm nicht mehr benötigt. Manche Kostüme werden in anderen Produktionen verändert oder unverändert eingesetzt. Andere werden in Museen ausgestellt oder an interessierte Theater verkauft.
Die eingenähten Angaben zu Produktion, Rolle, Namen der Träger stellen auch bei abgespielten Produktionen das Ordnungskriterium zum Zuordnen der Kostümbestandteile und des Datenblattes dar. Die Körpermaße auf dem Datenblatt sind erforderlich für eine Anpassung an neue Produktionen. Museen benötigen die Körpermaße zum Verständnis, wie das Kostüm getragen wurde, sowie zum Anfertigen von Ausstellungspuppen.
Ist der Name im Zusammenhang mit einer Produktion und Rolle nicht öffentlich bekannt, bspw. bei Statisten, reicht die Kenntnis eines Namens wegen Namensgleichheit und Namensänderungen regelmäßig nicht aus, um eine Person zu identifizieren. Der Name wäre somit nicht als personenbezogen anzusehen. Falls der Personenbezug bejaht würde, wäre die Eingriffstiefe als gering anzusehen.
Denkbar wäre es, die Namen der Akteure durch andere Kennzeichen zu ersetzen, sodass die Funktion als Ordnungskriterium erhalten bleibt. Sofern öffentlich bekannt ist, welcher Akteur welche Rolle gespielt hat, ließen sich die Namen durch Recherche herausfinden. Es läge trotz Ersetzen des Namens keine Anonymisierung vor. Weiterhin würde eine Anonymisierung das Kostüm als geschichtlich relevanten Gegenstand entwerten.
Bedingt durch den Herstellungsprozess und die verwendeten Materialien besitzt ein Kostüm einen materiellen (Geld-)Wert. Dazu kann eine künstlerische und geschichtliche Bedeutung treten. Bestehende Kostüme dienen als Inspirationsquelle für den Entwurf neuer Kostüme. Insbesondere durch bekannte Träger oder Kostümbildner erlangen Kostüme kulturgeschichtliche Bedeutung. Eine kulturgeschichtliche Bedeutung kann sich erst im Zeitablauf entwickeln, bspw. wenn ein unbekannter Akteur im Laufe seines Wirkens berühmt wird. Von geschichtlicher Bedeutung wären nicht nur das letzte getragene Kostüm, sondern auch frühere Kostüme. Da sich Materialien und Verarbeitungstechniken über die Zeit verändern, geben Kostüme auch Zeugnis von Herstellungsprozessen ab.
Die Körpermaße werden für eine Verwendung des Kostüms benötigt. Sie stehen jedoch nicht im Zentrum der Verarbeitung, sondern sind eher als Randaspekt des Kostüms zu sehen. Sofern die Körpermaße nicht personenbezogen veröffentlicht werden, d.h. einem unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gegeben werden, ist von einer geringen Eingriffstiefe in das Persönlichkeitsrecht auszugehen.
Da es verschieden gelagerte Nutzungsformen abgespielter Kostüme gibt, ist die Rechtsgrundlage im Einzelfall zu prüfen. Grundsätzlich kämen eine Verarbeitung im öffentlichen Interesse bspw. zur Archivierung oder Erforschung (Art. 6 Abs. 1 lit. e) DS-GVO) sowie eine Interessenabwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO in Betracht. Eine Einwilligung wäre zwar denkbar, scheitert jedoch aus den bereits ausgeführten Gründen. Hinzu kommt, dass ein Theater ggf. nicht mehr über die Kontaktdaten der Träger des Kostüms verfügt. Insofern wäre das Einholen einer Einwilligung nicht mehr möglich.
Eine Interessenabwägung ließe sich grundsätzlich auf die geschilderten Interessen an wirtschaftlicher Nutzung inkl. Lagerung des Kostüms oder einer künstlerischen Verwendung stützen. Beide Interessen sind, wie ausgeführt, berechtigt. Da die Eingriffstiefe in das Persönlichkeitsrecht gering ist, sind keine überwiegenden gegenläufigen Interessen der betroffenen Akteure erkennbar.
Bei einer Datenübermittlung in Drittstaaten wird an Anforderungen von Art. 45 ff. DS-GVO erinnert.
VIII. Fazit
Die Verarbeitung personenbezogener Kopf- und Körpermaße ist aus einer Theaterproduktion nicht wegzudenken. Dazu zählen sowohl die Herstellung von Kostümen, deren Verleih und wirtschaftliche Verwertungen, sobald die Produktion abgespielt ist. Weiterhin ist die Übermittlung von Kopf- und Körpermaßen zwischen Theatern für die Funktionsweise der Kulturszene von hoher Bedeutung. Grundsätzlich sind Interessenabwägungen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO geeignet, die verschiedenen Verarbeitungen zu legitimieren, sofern personenbezogene Kopf- und Körpermaße nicht veröffentlicht werden. Auf eine Einwilligung sollte wegen Zweifeln an der Freiwilligkeit sowie praktischen Erwägungen hinsichtlich einer starken Beeinträchtigung des Herstellungsprozesses bis hin zu vermehrten Vorstellungsabsagen verzichtet werden. Die dargestellte Verarbeitung ist insbesondere in den Datenschutzinformationen für Mitarbeiter und Gastakteure darzustellen (Art. 13 und 14 DS-GVO).
* Der Autor ist Geschäftsführer und Gründer der Xamit Bewertungsgesellschaft mbH in Düsseldorf. Er berät Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter seit mehr als 10 Jahren und ist Autor zahlreicher Fachbeiträge..