Urteil : Kein abwägungsfester Ausschluss privater Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vom Presseauskunftsanspruch (Ls) : aus der RDV 5/2015, Seite 255
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. März 2015 – 6 C 12.14 –)
- Die Gesetzgebungskompetenzen der Art. 73 f. GG schließen als Annex die Befugnis ein, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12 – BVerwGE 146, 56).
- Vertragsinhalte, die dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis unterfallen oder für deren Geheimhaltung fiskalische Interessen sprechen, sind im Bereich des staatlichen Liegenschaftswesens nicht abwägungsfest vom informatorischen Zugriff der Presse aufgrund des verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruchs gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ausgenommen.
- Dort wo eine Auskunftserteilung ins Grundrecht eines Dritten eingreifen würde, ist im Hinblick auf dessen effektiven Rechtsschutz eine vorherige Mitteilung an den Dritten geboten.
(Leitsatz 3 nicht amtlich)