Urteil : Teilnahme am betrieblichen Sommerfest einer Klinik nur mit 2G+ und negativem Test (Ls) : aus der RDV 5/2022, Seite 280 bis 281
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juli 2022 – 6 Ta 673/22 –)
- Die von einer Klinik für ein Sommerfest festgelegte Zugangsregelung, wonach für die Teilnahme am Fest eine gültige vollständige Impfung und/oder Genesung sowie eine Auffrischungsimpfung und ein tagesaktueller negativer Antigen-Schnelltest erforderlich ist, ist rechtmäßig.
- Eine besondere Rechtsgrundlage für die Zugangsbeschränkungen ist nicht erforderlich, da die Klinik nicht hoheitlich handelt. Vielmehr ist für den begehrten Zutritt eine Anspruchsgrundlage erforderlich.
- Die vorgenommene Gruppenbildung bei der Gewährung von Leistungen – hier dem Zutritt zum Betriebsfest – ist hier schon angesichts der gesetzlichen Wertung in § 20a IfSG gegeben.
(Nicht amtliche Leitsätze)