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Urteil : Teilnahme am betrieblichen Sommerfest einer Klinik nur mit 2G+ und negativem Test (Ls) : aus der RDV 5/2022, Seite 280 bis 281

(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juli 2022 – 6 Ta 673/22 –)

Archiv RDV
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  1. Die von einer Klinik für ein Sommerfest festgelegte Zugangsregelung, wonach für die Teilnahme am Fest eine gültige vollständige Impfung und/oder Genesung sowie eine Auffrischungsimpfung und ein tagesaktueller negativer Antigen-Schnelltest erforderlich ist, ist rechtmäßig.
  1. Eine besondere Rechtsgrundlage für die Zugangsbeschränkungen ist nicht erforderlich, da die Klinik nicht hoheitlich handelt. Vielmehr ist für den begehrten Zutritt eine Anspruchsgrundlage erforderlich.
  2. Die vorgenommene Gruppenbildung bei der Gewährung von Leistungen – hier dem Zutritt zum Betriebsfest – ist hier schon angesichts der gesetzlichen Wertung in § 20a IfSG gegeben.

(Nicht amtliche Leitsätze)