Literaturhinweis : Telekommunikationsgesetz : aus der RDV 6/2015, Seite 339 bis 340
Hans-Wolfgang Arndt / Thomas Fetzer / Joachim Scherer / Kurt Graulich (Hrsg.), Telekommunikationsgesetz, Kommentar, 2. völlig überarbeitete Aufl., Erich Schmidt Verlag, Berlin 2015, 2640 S., 284,– €.
Bis zu der nunmehrigen zweiten Auflage der Kommentierung hat es lange gedauert. In den vergangenen sieben Jahren nach Erscheinen der ersten Auflage musste das Telekommunikationsgesetz u.a. durch Regelungen im Unionsrecht und Vorgaben des Bundesverfassungsgesetzes weitreichend geändert werden. Weiterhin spielten technologische Entwicklungen und neue Sicherheitsgefährdungen eine Rolle. Aktuell sind die mit der TK-Novelle 2012 erfolgte Umsetzung europäischen Rechts des TK-Review 2009. Mit dem § 41a enthält das TKG eine Vorschrift zur Netzneutralität. Umfassend umgestaltet wurden die Kundenschutzvorschriften. Im Sicherheitsrecht wurden u.a. die Neuregelungen zur Datensicherheit in den §§ 109 ff und zur Bestandsauskunft nach § 113 geändert. Die Neuauflage berücksichtigt auch die Auswirkungen des IT-Sicherheitsgesetzes auf das TKG. Nicht mehr bzw. nur in einer Vorausschau berücksichtigt wurde die Wiedereinführung der Vorratsspeicherung. Der Umfang der Überarbeitung spiegelt sich u.a. darin wider, dass das Buch um rund 600 Seiten zugenommen hat.
Neben den Herausgebern wirkten an der Kommentierung weitere zwanzig fachkundige Autoren aus Anwaltschaft, Justiz, der Bundesnetzagentur und der Wissenschaft praxisnah mit. Die Kommentierung des Teils 7 mit den Themen Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, öffentliche Sicherheit haben Kurt Graulich und Holger Lutz übernommen. In der Kommentierung zu § 88 TKG (Rn. 81) geht Graulich leider ohne nähere Erörterung der unterschiedlichen Meinungen unter Berufung auf zwei LAGUrteile davon aus, dass ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern die private Nutzung des E-Mail-Accounts gestattet, nicht zum Diensteanbieter i.S.d. TKG und damit zum Adressat des Fernmeldegeheimnisses wird. Etwas differenzierter erörtert Lutz in § 91 Rn. 8, der aber auch gute Gründe für eine derartige Überlegung sieht.
Wer sich über den aktuellen Stand des Telekommunikationsrechts informieren will, bzw. insbesondere wer täglich mit der Thematik zu tun hat, sollte das Buch in sein juristisches Handwerkszeug einordnen.
(Prof. Peter Gola, Königswinter)