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Urteil : Bestattungsgesetz hat Vorrang vor Informationsfreiheitsgesetz (Ls) : aus der RDV 6/2020, Seite 342

(Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluss vom 6. August 2020 – VGH 10 S 1856/20 –)

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Es besteht kein Informationsfreiheitsanspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG auf Erteilung einer anonymisierten Auskunft zu Gesundheitsangaben und Todesursachen, die sich aus den bei einem Landratsamt eingegangenen Todesbescheinigungen ergeben, die Verstorbene betreffen, bei denen ein Zusammenhang mit einer Covid-19-Infektion angenommen wird. § 22 Abs. 4 und 5 BestattG BW ist im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG eine Rechtsvorschrift, die den Zugang zu amtlichen Informationen vorrangig und abschließend regelt.