Urteil : Zum Auskunftsanspruch gegenüber einer Bank : aus der RDV 6/2020, Seite 342 bis 344
(Amtsgericht Bonn, Urteil vom 30. Juli 2020 – 118 C 315/19 –)
- Ein Bankkunde hat gem. Art. 15 DS-GVO gegen die Bank einen Anspruch auf Datenauskunft, der sich auch auf die Bankbewegungen zu seinem Girokonto erstreckt.
- Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ nach Art. 4 DS-GVO ist weit gefasst und umfasst nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen.
- Unter die Vorschrift fallen damit sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile) als auch sachliche Informationen, wie etwa Vermögensund Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt.
- Auch solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf.
- Der Auskunftsanspruch erfasst in Ansehung dieser Grundsätze mehr als nur die „Stammdaten“.
- Dieser extensiven Ansicht zufolge sind daher z.B. einem Arbeitnehmer alle elektronisch verarbeiteten Arbeitszeitnachweise, Entgeltunterlagen, Lohnkonten sowie den Arbeitnehmer betreffende E-Mails zu übermitteln, sofern und soweit keine Rechte Dritter betroffen sind.
- Unter Ansehung dieser extensiven Auslegung des Begriffs der personenbezogenen Daten erscheint es gerechtfertigt, auch Kontobewegungen auf einem Bankkonto als vom Auskunftsanspruch erfasst anzusehen.
- Soweit die Bank einwendet, dass der Kunde diese Daten bereits durch die Kontoauszüge erlangt hätte, die er über das Online-Banking abrufen konnte, führt dieser Einwand nicht zum Erlöschen der Datenauskunftsanspruchs i.S.v. § 362 Abs. 1 BGB. Denn das Zurverfügungstellen über das Online-Portal erfolgte nicht in Ansehung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs, sondern zur Erfüllung der Verpflichtung der Bank aus dem Zahlungsdienstleistungsvertrag, laufend Auszüge und periodische Rechnungsabschlüsse zu erteilen.
- Zwar besteht Sinn und Zweck des Datenauskunftsanspruchs gem. dem Erwägungsgrund 63 zur DS-GVO zu nächst darin, die Rechtmäßigkeitskontrolle im Hinblick auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu ermöglichen. Gleichwohl begründet die Verfolgung eines darüber hinausgehenden bzw. anders gelagerten Zwecks (z.B. die Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens) noch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs. Nichts anderes kann daher gelten, wenn der Betroffene die Datenauskunft benötigen, um seine Position gegenüber Dritten zu stärken.
- Der Streitwert einer Datenauskunft ist mit 5.000,00 EUR zu bemessen.
(Mitgeteilt von RA Konstantin Mertsiotakis, Brühl)