18. GDD-Sommer-Workshop
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DataAgenda-Arbeitspapier 08 : Stellung des Betriebsrates nach DS-GVO

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Gemäß Art. 4 Nr. 7 DS-GVO ist der Verantwortliche die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die alleine oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Für das Regelungssystem der DS-GVO ist dieser Begriff von zentraler Bedeutung. Der Verantwortliche ist regelmäßig Normadressat der DS-GVO, weswegen ihm zahllose Pflichten obliegen.

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