18. GDD-Sommer-Workshop
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DataAgenda-Arbeitspapier 01 : Übersicht über die Umsetzung des Art. 84 DS-GVO in den EU-Mitgliedstaaten : Was verlangt die DS-GVO?

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Art. 84 DS-GVO verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, im nationalen Recht andere „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende“ Sanktionen zu erlassen. Die Wortwahl macht bereits deutlich, dass es sich bei Art. 84 Abs. 1 DS-GVO nicht um eine fakultative, sondern eine obligatorische Öffnungsklausel handelt.

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