Bericht : Transparenz bei Videoüberwachung nach der DS-GVO : aus der RDV 1/2018, Seite 57 bis 59
Die Aufsichtsbehörden sind abgestimmt der Auffassung, dass über eine Videoüberwachung vollständig zu informieren ist. Es gilt folgendes:
„Die sich aus Art. 12 ff. DS-GVO ergebenden Anforderungen an transparente und umfassende Informationen sind auch bei Videoüberwachungen angemessen, d.h. adressatengerecht umzusetzen.
Dabei ist bei Videoüberwachungen davon auszugehen, dass der Informationskatalog des Art. 13 Absatz 1 und 2 DS-GVO zu beachten ist, der folgende Mindestanforderungen umfasst:
- Umstand der Beobachtung
- Piktogramm, Kamerasymbol,
- Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen
- Name einschl. Kontaktdaten (Art. 13 Absatz 1 lit. a DS-GVO),
- Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
- soweit bestellt, dann aber zwingend (Art. 13 Absatz 1 lit. b DS-GVO),
- Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage in Schlagworten (Art. 13 Absatz 1 lit. c DS-GVO),
- Angabe des berechtigten Interesses – soweit die Verarbeitung auf Art. 6 Absatz 1 lit. f DS-GVO beruht (Art. 13 Absatz 1 lit. d DS-GVO),
- Dauer der Speicherung (Art. 13 Absatz 2 lit. a DS-GVO),
- Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen gem. Art. 13 Absatz 1 und 2 DS-GVO (wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht, ggf. Empfänger der Daten).
Hinsichtlich der Angabe der Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten genügt die Angabe der Funktion, der Name ist nicht zwingend anzugeben.
Die Zwecke der Datenverarbeitung können stichwortartig angegeben werden, aber nicht zu plakativ (Art. 12 Absatz 7 DS-GVO). Die Stichworte müssen allerdings dem Ziel der Transparenzpflichten aus Art. 5 Absatz 1 lit. a DSGVO gerecht werden, den Betroffenen über den Zweck der Videoüberwachung hinreichend konkret zu informieren.
Es wird empfohlen, den in der Anlage beigefügten Entwurf für ein vorgelagertes Hinweisschild und für ein Informationsblatt zu verwenden. (Anlage 1 und 2).“