Urteil : Zum Recht auf Vergessenwerden (Ls) : aus der RDV 1/2018, Seite 52
(Landgericht Frankfurt/M., Urteil vom 26. Oktober 2017 – 2-03 0 190/16 –)
- Der Betreiber einer Suchmaschine ist nicht als Access Provider gemäß § 8 TMG anzusehen, da er in der Regel den Suchergebnissen nicht neutral gegenüber steht.
- Das Recht auf Vergessenwerden gebietet nicht die Entfernung eines Suchergebnisses zu 6 Jahre alten Berichten über die Geschäftsführertätigkeit des Betroffenen, wenn ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht.
- Enthält der hinter dem Suchergebnis stehende Beitrag Gesundheitsdaten des Betroffenen, ist eine Abwägung im Einzelfall möglich und erforderlich. Hierbei kann es eine Rolle spielen, ob die Angaben konkret oder lediglich unkonkret und allgemein sind.
- § 35 BDSG ist mit Blick auf das Recht auf Vergessenwerden nicht abschließend.