Urteil : Zum urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gegen Online-Plattformen (Ls) : aus der RDV 1/2021, Seite 37 bis 38
(Bundesgerichtshof, Urteil 10. Dezember 2020 – I ZR 153/17 –)
Onlineplattformen müssen E-Mail-Adressen von Raubkopierern nicht herausgeben
- Werden Raubkopien auf Online-Plattformen hochgeladen, müssen die Plattformbetreiber nur Namen und Anschriften der Verantwortlichen herausgeben, jedoch nicht auch E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IPAdressen. „Der Auskunftsanspruch über „Namen und Anschrift“ im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG bezieht sich auf die Adresse im Sinne der Postanschrift.
- „Ein über die Auskunft von „Namen und Anschrift“ im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG hinausgehender Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB.“
(Nicht amtliche Leitsätze)