Auskunft über personenbezogene Daten – Überprüfung einer Sperrerklärung (Ls)
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 20 F 2.20 –)
- Der Schutz persönlicher Daten gilt grundsätzlich auch für Behördenmitarbeiter (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 – 20 F 11.12 – juris Rn. 13).
- Daran ändert nichts, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten.
- Der Schutz personenbezogener Daten begründet grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben, einen Auskunfts-Weigerungsgrund (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 – 20 F 11.10 – BVerwGE 137, 318 Rn. 9 f. und vom 24. Oktober 2018 – 20 F 15.16 – BVerwGE 163, 271 Rn. 14).
- Den rechtlichen Anforderungen an die Sperrerklärung ist genügt, wenn die gegenläufigen privaten und öffentlichen Interessen bezogen auf die einzelnen Aktenstücke abgewogen wurden, dabei die Möglichkeit von Teilschwärzungen geprüft und so eine Ermessensentscheidung getroffen wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 – 20 F 11.09 – Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56 Rn. 12 m.w.N.).